07.10.2022, 19:56
(07.10.2022, 19:49)NRWVerbesserer schrieb: Da bei den meisten von meiner Truppe nach der Klausur ordentlich die Köpfe geraucht haben und keiner sich mehr sicher erinnern konnte:
Was konkret war jetzt laut Bearbeitervermerk als praktischer Teil zu machen?
Einige haben (trotz AS gg. RA) „nur“ ein Mandantenschreiben gefertigt, weil sie dachten, der Schriftsatz ans Gericht soll nur erstellt werden, wenn gegen die Nachbarn noch Erfolgsaussichten bestehen.
Andere haben Klageschriften gegen den RA gemacht
In HH Mandantenschreiben nur, wenn gar kein gerichtliches Vorgehen. Und bzgl Gericht ohnehin nur den Antrag (wobei ich zumindest noch ein Rubrum davor gepackt hatte).
07.10.2022, 20:11
In RLP war’s tatsächlich in jedem Fall ein Mandantenschreiben (unabhängig vom Ergebnis). Und es war ein unnützer Kalender abgedruckt
07.10.2022, 20:23
War in NRW die Klageschrift (Klage gegen RA) auch auf den Antrag beschränkt oder komplett zu fertigen?
07.10.2022, 20:34
(07.10.2022, 19:49)NRWVerbesserer schrieb: Da bei den meisten von meiner Truppe nach der Klausur ordentlich die Köpfe geraucht haben und keiner sich mehr sicher erinnern konnte:
Was konkret war jetzt laut Bearbeitervermerk als praktischer Teil zu machen?
Einige haben (trotz AS gg. RA) „nur“ ein Mandantenschreiben gefertigt, weil sie dachten, der Schriftsatz ans Gericht soll nur erstellt werden, wenn gegen die Nachbarn noch Erfolgsaussichten bestehen.
Andere haben Klageschriften gegen den RA gemacht
Also ich habe in Nds. Tatsächlich nur Mandantenschreiben aus 2 Gründen:
Mandantenbegehren war NUR beratend über Vorgehensweise und ggf. "Prüfung" ob Regress besteht ...
Zweitens, für eine Klage hätte dem RA ja mal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen, da man sonst in die kostenfalle des 93 ZPO tappt dachte ich mir.
07.10.2022, 20:46
07.10.2022, 20:49
(07.10.2022, 20:34)Gast schrieb:(07.10.2022, 19:49)NRWVerbesserer schrieb: Da bei den meisten von meiner Truppe nach der Klausur ordentlich die Köpfe geraucht haben und keiner sich mehr sicher erinnern konnte:
Was konkret war jetzt laut Bearbeitervermerk als praktischer Teil zu machen?
Einige haben (trotz AS gg. RA) „nur“ ein Mandantenschreiben gefertigt, weil sie dachten, der Schriftsatz ans Gericht soll nur erstellt werden, wenn gegen die Nachbarn noch Erfolgsaussichten bestehen.
Andere haben Klageschriften gegen den RA gemacht
Also ich habe in Nds. Tatsächlich nur Mandantenschreiben aus 2 Gründen:
Mandantenbegehren war NUR beratend über Vorgehensweise und ggf. "Prüfung" ob Regress besteht ...
Zweitens, für eine Klage hätte dem RA ja mal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen, da man sonst in die kostenfalle des 93 ZPO tappt dachte ich mir.
In NRW wurde der RA vom Mandanten schon aufgefordert, das Klageverfahren fortzusetzen (oder ihm zu sagen, was jetzt getan wird) oder ihm den Schaden zu ersetzen. Das hatte dieser abgelehnt, deshalb wäre mMn 93 zumindest bei uns nicht einschlägig gewesen.
Aber dank 100 Aussagen ist man natürlich am Ende dann doch nicht mehr sicher, ob man da jetzt was falsches gemacht hat :D
07.10.2022, 20:51
(07.10.2022, 20:49)NRWVerbesserer schrieb:(07.10.2022, 20:34)Gast schrieb:(07.10.2022, 19:49)NRWVerbesserer schrieb: Da bei den meisten von meiner Truppe nach der Klausur ordentlich die Köpfe geraucht haben und keiner sich mehr sicher erinnern konnte:
Was konkret war jetzt laut Bearbeitervermerk als praktischer Teil zu machen?
Einige haben (trotz AS gg. RA) „nur“ ein Mandantenschreiben gefertigt, weil sie dachten, der Schriftsatz ans Gericht soll nur erstellt werden, wenn gegen die Nachbarn noch Erfolgsaussichten bestehen.
Andere haben Klageschriften gegen den RA gemacht
Also ich habe in Nds. Tatsächlich nur Mandantenschreiben aus 2 Gründen:
Mandantenbegehren war NUR beratend über Vorgehensweise und ggf. "Prüfung" ob Regress besteht ...
Zweitens, für eine Klage hätte dem RA ja mal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen, da man sonst in die kostenfalle des 93 ZPO tappt dachte ich mir.
In NRW wurde der RA vom Mandanten schon aufgefordert, das Klageverfahren fortzusetzen (oder ihm zu sagen, was jetzt getan wird) oder ihm den Schaden zu ersetzen. Das hatte dieser abgelehnt, deshalb wäre mMn 93 zumindest bei uns nicht einschlägig gewesen.
Aber dank 100 Aussagen ist man natürlich am Ende dann doch nicht mehr sicher, ob man da jetzt was falsches gemacht hat :D
Sehe ich auch so.
07.10.2022, 20:55
(07.10.2022, 20:51)Gast schrieb:(07.10.2022, 20:49)NRWVerbesserer schrieb:(07.10.2022, 20:34)Gast schrieb:(07.10.2022, 19:49)NRWVerbesserer schrieb: Da bei den meisten von meiner Truppe nach der Klausur ordentlich die Köpfe geraucht haben und keiner sich mehr sicher erinnern konnte:
Was konkret war jetzt laut Bearbeitervermerk als praktischer Teil zu machen?
Einige haben (trotz AS gg. RA) „nur“ ein Mandantenschreiben gefertigt, weil sie dachten, der Schriftsatz ans Gericht soll nur erstellt werden, wenn gegen die Nachbarn noch Erfolgsaussichten bestehen.
Andere haben Klageschriften gegen den RA gemacht
Also ich habe in Nds. Tatsächlich nur Mandantenschreiben aus 2 Gründen:
Mandantenbegehren war NUR beratend über Vorgehensweise und ggf. "Prüfung" ob Regress besteht ...
Zweitens, für eine Klage hätte dem RA ja mal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen, da man sonst in die kostenfalle des 93 ZPO tappt dachte ich mir.
In NRW wurde der RA vom Mandanten schon aufgefordert, das Klageverfahren fortzusetzen (oder ihm zu sagen, was jetzt getan wird) oder ihm den Schaden zu ersetzen. Das hatte dieser abgelehnt, deshalb wäre mMn 93 zumindest bei uns nicht einschlägig gewesen.
Aber dank 100 Aussagen ist man natürlich am Ende dann doch nicht mehr sicher, ob man da jetzt was falsches gemacht hat :D
Sehe ich auch so.
Ah interessant, das ist dann in der Konsequenz in RLP nicht passiert (Mdt. Hatte nach dem Vergleich keinen Kontakt mehr zu ehemaligem RA)
07.10.2022, 21:03
(07.10.2022, 20:55)Gast schrieb:(07.10.2022, 20:51)Gast schrieb:(07.10.2022, 20:49)NRWVerbesserer schrieb:(07.10.2022, 20:34)Gast schrieb:(07.10.2022, 19:49)NRWVerbesserer schrieb: Da bei den meisten von meiner Truppe nach der Klausur ordentlich die Köpfe geraucht haben und keiner sich mehr sicher erinnern konnte:
Was konkret war jetzt laut Bearbeitervermerk als praktischer Teil zu machen?
Einige haben (trotz AS gg. RA) „nur“ ein Mandantenschreiben gefertigt, weil sie dachten, der Schriftsatz ans Gericht soll nur erstellt werden, wenn gegen die Nachbarn noch Erfolgsaussichten bestehen.
Andere haben Klageschriften gegen den RA gemacht
Also ich habe in Nds. Tatsächlich nur Mandantenschreiben aus 2 Gründen:
Mandantenbegehren war NUR beratend über Vorgehensweise und ggf. "Prüfung" ob Regress besteht ...
Zweitens, für eine Klage hätte dem RA ja mal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen, da man sonst in die kostenfalle des 93 ZPO tappt dachte ich mir.
In NRW wurde der RA vom Mandanten schon aufgefordert, das Klageverfahren fortzusetzen (oder ihm zu sagen, was jetzt getan wird) oder ihm den Schaden zu ersetzen. Das hatte dieser abgelehnt, deshalb wäre mMn 93 zumindest bei uns nicht einschlägig gewesen.
Aber dank 100 Aussagen ist man natürlich am Ende dann doch nicht mehr sicher, ob man da jetzt was falsches gemacht hat :D
Sehe ich auch so.
Ah interessant, das ist dann in der Konsequenz in RLP nicht passiert (Mdt. Hatte nach dem Vergleich keinen Kontakt mehr zu ehemaligem RA)
Ja so auch in Niedersachsen. Also sind da die Sachverhalte tatsächlich ganz anders. Deswegen bei uns nur (meiner Meinung nach) mandantenschreiben, was bei mir aber auch schon 5-6 Seiten waren.
07.10.2022, 21:20
(07.10.2022, 20:55)Gast schrieb:(07.10.2022, 20:51)Gast schrieb:(07.10.2022, 20:49)NRWVerbesserer schrieb:(07.10.2022, 20:34)Gast schrieb:(07.10.2022, 19:49)NRWVerbesserer schrieb: Da bei den meisten von meiner Truppe nach der Klausur ordentlich die Köpfe geraucht haben und keiner sich mehr sicher erinnern konnte:
Was konkret war jetzt laut Bearbeitervermerk als praktischer Teil zu machen?
Einige haben (trotz AS gg. RA) „nur“ ein Mandantenschreiben gefertigt, weil sie dachten, der Schriftsatz ans Gericht soll nur erstellt werden, wenn gegen die Nachbarn noch Erfolgsaussichten bestehen.
Andere haben Klageschriften gegen den RA gemacht
Also ich habe in Nds. Tatsächlich nur Mandantenschreiben aus 2 Gründen:
Mandantenbegehren war NUR beratend über Vorgehensweise und ggf. "Prüfung" ob Regress besteht ...
Zweitens, für eine Klage hätte dem RA ja mal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen, da man sonst in die kostenfalle des 93 ZPO tappt dachte ich mir.
In NRW wurde der RA vom Mandanten schon aufgefordert, das Klageverfahren fortzusetzen (oder ihm zu sagen, was jetzt getan wird) oder ihm den Schaden zu ersetzen. Das hatte dieser abgelehnt, deshalb wäre mMn 93 zumindest bei uns nicht einschlägig gewesen.
Aber dank 100 Aussagen ist man natürlich am Ende dann doch nicht mehr sicher, ob man da jetzt was falsches gemacht hat :D
Sehe ich auch so.
Ah interessant, das ist dann in der Konsequenz in RLP nicht passiert (Mdt. Hatte nach dem Vergleich keinen Kontakt mehr zu ehemaligem RA)
Hat eigentlich jemand etwas dazu geschrieben, dass Vergleiche nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind und deshalb auch bei Wirksamkeit des Vergleichs und der Folge, dass dieser prozessbeendigende Wirkung hatte, grundsätzlich noch mal eingeklagt werden könnte?