16.12.2017, 09:06
(16.12.2017, 01:48)BAWÜ schrieb: Hat noch jemand Interesse, sich über den Fall mit den Stop Sticks (Ö Recht II) in BW auszutauschen?
Als was habt ihr den ausgangsbescheid angesehen? was habt ihr auf dieser grundlage mit dem vorverfahren gemacht?
ermächrigungsgrundlage für die kostenfestsetzung?
Für mich war die Rechnung kein VA. Allerdings scheint dies umstritten zu sein und wird fast vorherrschend doch als solcher angesehen. Da bei mir allerdings folglich der Widerspruchsbescheid der eigentliche Ausgangsbescheid war, habe ich lediglich darauf verwiesen, dass der Kläger von der nach außen getragenen Auffassung der Behörde ausgehen kann und nicht erneu ein vorverfahren durchführen muss.
Grundlage für den Kostenbescheid war bei mir dann 54 IV PolG, 31 VwVG, 8 VwVGGKO... :rolleyes:
Wie sieht es bei dir aus? :shy:
16.12.2017, 11:26
Also erstmal zum Ausgangsbescheid:
Im Kopp/Schenke steht, dass eine bloße Rechnungslegung bzw Zahlungsaufforderung nach h.M kein VA ist. Das habe ich dann auch angenommen. Mangels ZahlungsGEBOT und äusserem Erscheinungsbild (dazu zählt für mich auch, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt) für mich kein VA.
Damit wurde es natürlich sehr unangenehm, was das weitere Vorverfahren anbelangte. Deine Begründung hatte ich zwischendurch auch mal im Kopf, jedenfalls hab ich dann aber den Weg genommen, den WI-Bescheid gem. 78(?) Vwgo separat anzufechten, weil er eine „zusätzliche, separate Beschwer enthielt. Laut Kopp möglich, wenn die WIBehörde über einen Nicht-VA entscheidet, als wäre es ein VA.
Klagefrist ivm mit 222 zpo, 187, 188 bgb auf den tag genau eingehalten.
materiell als anspruchsgrundlage den 25 vwvg (kosten der ersatzvornahme trägt der pflichtige) ivm 52 abs. 4 polg (vorschriften über die ersatzvornahme dürfen bei vorliegen unmittelbaren zwangs angewendet werden) unmittelbarer zwang durfte hier angewendet werden, weil wenn der zweck auf andere weise nicht erreicht werden kann. zweck war hier die identitätsfeststellung gem 26 abs. 1 nr. 2 polg.
400€ waren rechtmässig, 600€ rechtswidrig.
so mein weg
Im Kopp/Schenke steht, dass eine bloße Rechnungslegung bzw Zahlungsaufforderung nach h.M kein VA ist. Das habe ich dann auch angenommen. Mangels ZahlungsGEBOT und äusserem Erscheinungsbild (dazu zählt für mich auch, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt) für mich kein VA.
Damit wurde es natürlich sehr unangenehm, was das weitere Vorverfahren anbelangte. Deine Begründung hatte ich zwischendurch auch mal im Kopf, jedenfalls hab ich dann aber den Weg genommen, den WI-Bescheid gem. 78(?) Vwgo separat anzufechten, weil er eine „zusätzliche, separate Beschwer enthielt. Laut Kopp möglich, wenn die WIBehörde über einen Nicht-VA entscheidet, als wäre es ein VA.
Klagefrist ivm mit 222 zpo, 187, 188 bgb auf den tag genau eingehalten.
materiell als anspruchsgrundlage den 25 vwvg (kosten der ersatzvornahme trägt der pflichtige) ivm 52 abs. 4 polg (vorschriften über die ersatzvornahme dürfen bei vorliegen unmittelbaren zwangs angewendet werden) unmittelbarer zwang durfte hier angewendet werden, weil wenn der zweck auf andere weise nicht erreicht werden kann. zweck war hier die identitätsfeststellung gem 26 abs. 1 nr. 2 polg.
400€ waren rechtmässig, 600€ rechtswidrig.
so mein weg
16.12.2017, 11:29
(16.12.2017, 09:06)*Star schrieb:(16.12.2017, 01:48)BAWÜ schrieb: Hat noch jemand Interesse, sich über den Fall mit den Stop Sticks (Ö Recht II) in BW auszutauschen?
Als was habt ihr den ausgangsbescheid angesehen? was habt ihr auf dieser grundlage mit dem vorverfahren gemacht?
ermächrigungsgrundlage für die kostenfestsetzung?
Für mich war die Rechnung kein VA. Allerdings scheint dies umstritten zu sein und wird fast vorherrschend doch als solcher angesehen. Da bei mir allerdings folglich der Widerspruchsbescheid der eigentliche Ausgangsbescheid war, habe ich lediglich darauf verwiesen, dass der Kläger von der nach außen getragenen Auffassung der Behörde ausgehen kann und nicht erneu ein vorverfahren durchführen muss.
Grundlage für den Kostenbescheid war bei mir dann 54 IV PolG, 31 VwVG, 8 VwVGGKO... :rolleyes:
Wie sieht es bei dir aus? :shy:
PS: gilt 31 vwvg nicht nur für gebühren und auslagen? hatte ich zuerst dran gedacht. und 54 polg ist schusswaffengebrauch, du meinst sicher 52 abs 4 oder? :D
16.12.2017, 12:03
War es bei der V2 Klausur in NRW nicht eher problematisch, dass am Ende eine Beschluss mit "Das Verfahren wird eingestellt" stand. Zur Zeit des Schreibens der Anwältin, war dieser Beschluss nicht mehr durch eine Beschwerde angreifbar und damit m.E. rechtskräftig. Das Verfahren wird ja nicht durch die Rücknahmeerklärung beendet, sondern durch den Beschluss (vgl. § 92 III 1 VwGO)
Folglich habe ich dann Wiederaufnahme des Verfahrens und anschließend die Anhörungsrüge geprüft. Am Ende die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO analog bejaht. Aber was das Ergebnis anbelangt bin ich mir nicht sicher, da ich beide Rechtsbehelfe noch nie zuvor geprüft habe und nur aus dem Kommentar abgeschrieben habe. Zumal die Rechtsfolge beider Rechtsbehelfe mit "das Verfahren wird fortgesetzt" dem Antrag zu 1) der Anwältin entsprechen würde und der Behördenleiter auf Seite 1 auch von einer "Wiederaufnahme des Verfahrens" sprach.
Der Widerruf der Rücknahme wäre m.E. nur dann relevant, wenn eben noch kein Beschluss im Raum steht.
Hat das noch jemand so oder war das total abwegig?
Folglich habe ich dann Wiederaufnahme des Verfahrens und anschließend die Anhörungsrüge geprüft. Am Ende die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO analog bejaht. Aber was das Ergebnis anbelangt bin ich mir nicht sicher, da ich beide Rechtsbehelfe noch nie zuvor geprüft habe und nur aus dem Kommentar abgeschrieben habe. Zumal die Rechtsfolge beider Rechtsbehelfe mit "das Verfahren wird fortgesetzt" dem Antrag zu 1) der Anwältin entsprechen würde und der Behördenleiter auf Seite 1 auch von einer "Wiederaufnahme des Verfahrens" sprach.
Der Widerruf der Rücknahme wäre m.E. nur dann relevant, wenn eben noch kein Beschluss im Raum steht.
Hat das noch jemand so oder war das total abwegig?
16.12.2017, 13:29
Das hört sich nicht schlecht an. Allerdings hab ich im Kommentar gelesen, dass der Einstellungsbeschluss nur deklaratorisch und nicht konstitutiv wirkt und es daher über Widerruf/Anfechtung gelöst. Dabei hab ich mir aber leider keine Gedanken über Fristen gemacht. Vielleicht war beides verfristet. Da allerdings die ganze Sache mE ziemlich schwammig mit Treu und Glauben zusammenhing und gesetzlich wohl nicht ausdrücklich geregelt ist, ist hier hoffentlich vieles vertretbar. Wie viel Zeit lag denn zwischen der klagerücknahmeerklärung und der widerrufs/anfechtungserklärung? Bzgl Wiedereinsetzung hab ich die Normen gelesen hab aber nichts einschlägiges gefunden
16.12.2017, 13:43
Ich meine gelesen zu haben, dass schon die Rücknahmeerklärung prozessbeendende Wirkung hat. Auf den Beschluss kommt es dann vermutlich nicht an. Ich denke das Problem lag eher darin, dass im Eilverfahren keine Prüfung der Erfolgsaussichten gerade dieses Klageverfahrens getroffen wurden und daher die Nachricht vom Gericht irreführend war, weil dort in der Betreffzeile auch das Az. der Hauptsache genannt worden war
16.12.2017, 14:02
Könnte mir vorstellen, dass der Beschluss nur zur Klarstellung und der Frage abgedruckt war, ob die Anfechtung unverzüglich erfolgt ist. Der hilfsweise Widerruf ist dagegen zudem fristlos.
17.12.2017, 12:12
(16.12.2017, 11:26)BAWÜ schrieb: (dazu zählt für mich auch, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt) für mich kein VA.
Hi,
unabhängig von der Frage, ob eine Rechnung ein VA ist.
Eine (fehlende) Rechtsbehelfsbelehrung deutet nicht auf einen oder keinen VA hin.
Sofern ein VA keine Rechtsbehelfsbelehrung hat, gilt eine Jahresfrist für den Widerspruch.
Sollte ein Nicht-VA eine Rechtsbehelfsbelehrung haben, wird das Schreiben zu einem Formalverwaltungsakt. Das heißt, der Empfänger kann diesen mit dem Widerspruch anfechten. Die Behörde hat dann zu prüfen, ob sie einen VA mit demselben Inhalt erlassen durfte.
In der Praxis führt dies oft dazu, dass ein RA, der Widerspruch eingelegt hat, 380,80 € erhält und der "VA" aufgehoben wird.
VG
18.12.2017, 21:23
Wie musste man denn den prozessualen Einstieg machen. Also irgendwann hab ich 87/ 87 a VwGO gefunden. Aber musste man da die Zulässigkeit genauso prüfen wie in einer Anfechtungsklage?!? Oder wie baut man sowas auf????
19.12.2017, 21:14
Der Aufbau unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem bekannten Aufbau. Am Anfang der Entscheidungsgründe (also noch vor der Zulässigkeit) musste jedoch kurz als prozessuale Vorfrage dargestellt werden warum die Entscheidung in Form eines Gerichtsbeschlusses ergehen konnte (also die Voraussetzungen des 87 VwGO darlegen).