17.08.2017, 15:21
(17.08.2017, 15:05)Grinch schrieb: Joa. Bis dahin bin ich noch mitgekommen Bin auf das Ding mit der elektronischen Klageerhebung nicht gekommen. Dedö. Hab nach Wiedereinsetzung und Untätigkeitsklage schließlich zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gefunden.
Offensichtlich nicht gewollt, aber wat willste machen?!:D
Ich bin gerade verwirrt.... welcher Tag war Bearbeitungszeitpunkt? der 18.08. oder der 17.08.? Und wann wurde der Bescheid nochmal zur Post gegeben?
17.08.2017, 15:23
(17.08.2017, 15:21)GPA Nord schrieb:(17.08.2017, 15:05)Grinch schrieb: Joa. Bis dahin bin ich noch mitgekommen Bin auf das Ding mit der elektronischen Klageerhebung nicht gekommen. Dedö. Hab nach Wiedereinsetzung und Untätigkeitsklage schließlich zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gefunden.
Offensichtlich nicht gewollt, aber wat willste machen?!:D
Ich bin gerade verwirrt.... welcher Tag war Bearbeitungszeitpunkt? der 18.08. oder der 17.08.? Und wann wurde der Bescheid nochmal zur Post gegeben?
In NRW war dasselbe Zustellungsproblem, soweit ich das beurteilen kann. Wegen § 4 II 2 Landeszustellungsgesetz (3 Tages Fiktion) lief die Frist heute um 24 Uhr ab.
17.08.2017, 15:24
Habt ihr nicht den Widerspruch geprüft? Es erging ja kein Widerspruchsbescheid in NRW?.... Hab das abschleppen als rechtmäßig angesehen.
17.08.2017, 15:29
17.08.2017, 15:30
110 Abs 2 Nr. 5 Maßnahmen verwaltungsvollstreckung Widerspruch durchführen
17.08.2017, 15:34
(17.08.2017, 15:30)NRW schrieb: 110 Abs 2 Nr. 5 Maßnahmen verwaltungsvollstreckung Widerspruch durchführen
Nein, ein Kostenbescheid ist keine Maßnahme einer Vollstreckungsbehörde wegen der Vollstreckung einer Geldforderung nach §§ 1 ff. VwVG NRW. Der Kostenbescheid ist vielmehr erst überhaupt Grundlage der Vollstreckung.
17.08.2017, 15:41
Problem ist aber doch, dass die Behörde das Verfahren abgegeben hat an das Gericht. Das bedeutet doch, dass nicht der Mandant der Kläger ist. Sondern die Behörde. Oder hab ich den ganzen Fall falsch verstanden????
17.08.2017, 15:43
17.08.2017, 15:45
(17.08.2017, 15:41)Gast schrieb: Problem ist aber doch, dass die Behörde das Verfahren abgegeben hat an das Gericht. Das bedeutet doch, dass nicht der Mandant der Kläger ist. Sondern die Behörde. Oder hab ich den ganzen Fall falsch verstanden????
Wegen der Weiterleitung ging es m.E. nur darum, ob der Widerspruch als Klage ausgelegt werden kann. Hab es bejaht, kann man sicher anders sehen. War auch letztlich egal, da die Klagefrist ja noch lief.
Aber die Behörde war ganz sicher nicht Klägerin. Das würd ja überhaupt keinen Sinn ergeben. So eine Klage wär sogar unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da die Behörde gerade durch Leistungsbescheid die Geldforderung festsetzen kann und muss.
17.08.2017, 15:52
VerwRW +, denn VwVG (insb § 77) = öff-rechtl Norm, da nur Hoheitsträger verpflichtet. "Abschlepp-VA" usw. hier irrelevant, da Gegenstand nur Anfechtung des Kostenbescheids
statthafte Klageart = Anfechtungsklage,42 I, da KB= VA
Klagebefugnis +, Adressatentheorie
Vorverfahren unstatthaft 68 VwGO iVM 110 I JustG
Klagegegner = Stadt, auch hier egal, wer abgeschleppt hat. Es geht nur um den KB
Frist: 1 monat nach Zustellung des VA (74 I 2 VwGO). Einen Widerspruchsbescheid gab es nicht.
Richtet sich nach 41 VwVfG -> Zustellung per Übergabeeinschreibe -> 3 Tage Fiktion § 4 Abs. 2 S.2 LZG NRW -> 14.07 Postaufgabe -> Fristbeginn damit Samstag 17.07. 222 ZPO bei Fiktion nicht anwendbar.
Fristende: 17.08 (heute) 24 uhr
Weiterleitung des "Widerspruchs" an das VG innerhalb der Klagefrist = Klageerhebung iSd 81 VwGO?
Auslegung eines Rechtsmittelgesuches, das als Widerspruch bezeichnet ist in Klage zwar grds möglich. Hier aber -, weil Mandant dachte, dass Widerspruchsverfahren statthaft ist. Klage muss unbedingt sein. Ist sie hier nicht, denn Mandant wollte "nur" neue Überprüfung innerhalb der Verwaltung, keine Klage.
Was anderes konnte ich damit nicht anfangen.
Innerhalb der Begründetheit konnte ich mich leider an die ganzen kleinen Problemchen der Abschleppfälle nicht richtig erinnern (war alles wie schwarz im Kopf).
Damit ich nichts falsches Schreibe einfach "Standard" geprüft.
RM KB
Voraussetzungen Sofortvollzug gem 55 II VwVG. +
formell
Anhörung der Ehefrau ? (-), da keine Beteiligte des Verfahrens iSv § 13 VwVfG. Mögliche Eigenschaft als Fahrer irrelevant. Mann = Kostenschuldner als Halter und Eigentümer
materiell
fiktiver VA nach § 14 OBG rm?
formell + Anhörung etc entbehrlich
materiell - bei mir, weil Handeln der Beamtin verhältnismäßig. Alles Erforderliche getan. (Rspr sehr restriktiv hatte ich im Kopf). Mehr als unmittelbare Umgebung kann nicht zugemutet werden. Stichwort: Effektivität der Gefahrenabwehr.
Ermessen ausgeübt, keine Fehler.
Dass Mandant und Frau 5,7 km zum Auto "laufen" mussten hier luftleer geprüft.
Daraus folgt kein anderes Ergebnis mit ein paar Scheinargumenten.
Kein Wort zur Störereigenschaft verloren.
Bei mir als Mandantenschreiben. Ich konnte es einfach nicht "hinargumentieren".
statthafte Klageart = Anfechtungsklage,42 I, da KB= VA
Klagebefugnis +, Adressatentheorie
Vorverfahren unstatthaft 68 VwGO iVM 110 I JustG
Klagegegner = Stadt, auch hier egal, wer abgeschleppt hat. Es geht nur um den KB
Frist: 1 monat nach Zustellung des VA (74 I 2 VwGO). Einen Widerspruchsbescheid gab es nicht.
Richtet sich nach 41 VwVfG -> Zustellung per Übergabeeinschreibe -> 3 Tage Fiktion § 4 Abs. 2 S.2 LZG NRW -> 14.07 Postaufgabe -> Fristbeginn damit Samstag 17.07. 222 ZPO bei Fiktion nicht anwendbar.
Fristende: 17.08 (heute) 24 uhr
Weiterleitung des "Widerspruchs" an das VG innerhalb der Klagefrist = Klageerhebung iSd 81 VwGO?
Auslegung eines Rechtsmittelgesuches, das als Widerspruch bezeichnet ist in Klage zwar grds möglich. Hier aber -, weil Mandant dachte, dass Widerspruchsverfahren statthaft ist. Klage muss unbedingt sein. Ist sie hier nicht, denn Mandant wollte "nur" neue Überprüfung innerhalb der Verwaltung, keine Klage.
Was anderes konnte ich damit nicht anfangen.
Innerhalb der Begründetheit konnte ich mich leider an die ganzen kleinen Problemchen der Abschleppfälle nicht richtig erinnern (war alles wie schwarz im Kopf).
Damit ich nichts falsches Schreibe einfach "Standard" geprüft.
RM KB
Voraussetzungen Sofortvollzug gem 55 II VwVG. +
formell
Anhörung der Ehefrau ? (-), da keine Beteiligte des Verfahrens iSv § 13 VwVfG. Mögliche Eigenschaft als Fahrer irrelevant. Mann = Kostenschuldner als Halter und Eigentümer
materiell
fiktiver VA nach § 14 OBG rm?
formell + Anhörung etc entbehrlich
materiell - bei mir, weil Handeln der Beamtin verhältnismäßig. Alles Erforderliche getan. (Rspr sehr restriktiv hatte ich im Kopf). Mehr als unmittelbare Umgebung kann nicht zugemutet werden. Stichwort: Effektivität der Gefahrenabwehr.
Ermessen ausgeübt, keine Fehler.
Dass Mandant und Frau 5,7 km zum Auto "laufen" mussten hier luftleer geprüft.
Daraus folgt kein anderes Ergebnis mit ein paar Scheinargumenten.
Kein Wort zur Störereigenschaft verloren.
Bei mir als Mandantenschreiben. Ich konnte es einfach nicht "hinargumentieren".