11.08.2017, 15:38
(11.08.2017, 14:48)NRWler schrieb: Heute Revision in NRW.
Schwerpunkte:
Zustellungsproblem in der Zulässigkeit.
Verfahrenshindernisse:
- Sachliche Zuständigkeit (Verstoß gegeben wegen Verbrechen)
- Strafantrag bzgl. § 185 StGB: Problem, ob Form auch durch eine Online-Strafanzeige gewahrt werden kann (mMn zumindest in dem konkreten Fall: ja)
- Fehlende Unterschrift unter Eröffnungsbeschluss (kein revisibler Fehler)
Verfahrensrügen
- § 338 Nr. 6 (+)
- § 243 III 1: fehlende Anklageverlesung (+/-, je nachdem ob man Beruhen annimmt)
Sachrüge
- § 265a (+)
- § 249 (-)
- § 242 (-)
- § 240 I (+)
- §§ 253, 255 (+)
- § 303 (+)
- § 185 (+)
- §§ 263, 22 (+)
Zulässigkeit wegen 36 I +, ja
Frage: läuft dann eig. GAR keine Frist oder ist das nach 189 heilbar durch kenntnis des RA am 11.07?
das dürfte doch aber der "formalen" Zustellung widersprechen, oder?
habe als nicht heilbar qualifiziert. o0
Hindernisse auch so. Raub angenommen, da Zueignugsabsicht +, auch bei Zerstörung der Sache, wenn dadurch Vermögensvorteil (hier freiwerden von der Anspruchsdurchsetzung durch DB AG, weil keine Daten mehr)
338 Nr. 5 iVm 140 dann auch +, weil ja eig notw. Verteidigung bei Verbrechen sein musste!?
mMn noch 338 Nr. 6 wegen des Ausschlusses der 2 zuschauer
sonst wie du
sachrüge: habe, wie gesagt, raub bejaht.
danach bleiben also
249 I, II (m.schw.F)
265a
303
185
263,22,23,24 (iE -) habe in geistiger umnachtung rücktritt bejaht durch die dann doch erfolgte Datenpreisgabe o0 vertretbar?
223 (?)
und sind die aufzeichnungen der Winter eine urkunde (bei mir ja) -> dann noch 274 I Nr 1.
zweckmäßigkeit: revision auf ausdrücklichen wunsch durchführen, obwohl es wohl nichts bringen wird, da "in wirklichkeit" schlimmere tat.
aber da verschlechterungsverbot -> rechtsfolge bleibt, aber taten dürften sich ändern.
sie darf sich aber auf neuen prozess mit anwalt freuen, da zurückverweisung unter aufhebung der feststellungen.
sorry für layout, handy
lg und schönes WE
11.08.2017, 15:41
(11.08.2017, 15:32)Gast schrieb: Ok Danke! Also finde das reichlich bekloppt, weil nem anderen Rettungsanker für diese FristSache gabs nicht in der Klausur, und ich hab den nicht gefunden und finde das ehrlich gesagt auch reichlich unklar, ob das so sein muss, da ja ne Zustellung an die Beschuldigte auch gehen würde, also an sich da nicht klar ist, dass die Zustellung daran scheitert...
Aber Danke für die Info! Dann mal allen ein entspanntes Wochenende!
geht sie ja auch! das müsste dann nur auch - wie im fall nicht geschehen - so verfügt und durch die Geschäftsstelle ausgeführt werden.
war aber echt nicht leicht zu finden, wenn man das nicht schon mal gesehen hatte.
11.08.2017, 15:58
(11.08.2017, 15:38)jojojo schrieb:(11.08.2017, 14:48)NRWler schrieb: Heute Revision in NRW.
Schwerpunkte:
Zustellungsproblem in der Zulässigkeit.
Verfahrenshindernisse:
- Sachliche Zuständigkeit (Verstoß gegeben wegen Verbrechen)
- Strafantrag bzgl. § 185 StGB: Problem, ob Form auch durch eine Online-Strafanzeige gewahrt werden kann (mMn zumindest in dem konkreten Fall: ja)
- Fehlende Unterschrift unter Eröffnungsbeschluss (kein revisibler Fehler)
Verfahrensrügen
- § 338 Nr. 6 (+)
- § 243 III 1: fehlende Anklageverlesung (+/-, je nachdem ob man Beruhen annimmt)
Sachrüge
- § 265a (+)
- § 249 (-)
- § 242 (-)
- § 240 I (+)
- §§ 253, 255 (+)
- § 303 (+)
- § 185 (+)
- §§ 263, 22 (+)
Zulässigkeit wegen 36 I +, ja
Frage: läuft dann eig. GAR keine Frist oder ist das nach 189 heilbar durch kenntnis des RA am 11.07?
das dürfte doch aber der "formalen" Zustellung widersprechen, oder?
habe als nicht heilbar qualifiziert. o0
Hindernisse auch so. Raub angenommen, da Zueignugsabsicht +, auch bei Zerstörung der Sache, wenn dadurch Vermögensvorteil (hier freiwerden von der Anspruchsdurchsetzung durch DB AG, weil keine Daten mehr)
338 Nr. 5 iVm 140 dann auch +, weil ja eig notw. Verteidigung bei Verbrechen sein musste!?
mMn noch 338 Nr. 6 wegen des Ausschlusses der 2 zuschauer
sonst wie du
sachrüge: habe, wie gesagt, raub bejaht.
danach bleiben also
249 I, II (m.schw.F)
265a
303
185
263,22,23,24 (iE -) habe in geistiger umnachtung rücktritt bejaht durch die dann doch erfolgte Datenpreisgabe o0 vertretbar?
223 (?)
und sind die aufzeichnungen der Winter eine urkunde (bei mir ja) -> dann noch 274 I Nr 1.
zweckmäßigkeit: revision auf ausdrücklichen wunsch durchführen, obwohl es wohl nichts bringen wird, da "in wirklichkeit" schlimmere tat.
aber da verschlechterungsverbot -> rechtsfolge bleibt, aber taten dürften sich ändern.
sie darf sich aber auf neuen prozess mit anwalt freuen, da zurückverweisung unter aufhebung der feststellungen.
sorry für layout, handy
lg und schönes WE
37 Abs. 1 verweist explizit auf die ZPO, daher 189 ZPO unbedenklich und Fristende damit noch am Tag des Begutachtungszeitpunkt
Für notwendige Verteidigung und 338 Nr 5 gilt formalisierte Begriff, also ob Verbrechen zur Last gelegt ist
Ansonsten viele gute Punkte, wenn ich das mal so sagen darf! Allerdings muss Strafantrag erst mal als Strafantrag ausgelegt werden, da im Gegensatz zur Strafanzeige (Wie es auf der Internetseite und auch in der Bestätigungsmail tituliert war) strengere Formanforderung.
Irgendjemand noch gesehen, dass in den Feststellungen die Begriffe Wegnahme und Nötigung verwendet wurden
LG und schönes WE
11.08.2017, 16:01
(11.08.2017, 15:58)Assessor....Nicht schrieb:(11.08.2017, 15:38)jojojo schrieb:(11.08.2017, 14:48)NRWler schrieb: Heute Revision in NRW.
Schwerpunkte:
Zustellungsproblem in der Zulässigkeit.
Verfahrenshindernisse:
- Sachliche Zuständigkeit (Verstoß gegeben wegen Verbrechen)
- Strafantrag bzgl. § 185 StGB: Problem, ob Form auch durch eine Online-Strafanzeige gewahrt werden kann (mMn zumindest in dem konkreten Fall: ja)
- Fehlende Unterschrift unter Eröffnungsbeschluss (kein revisibler Fehler)
Verfahrensrügen
- § 338 Nr. 6 (+)
- § 243 III 1: fehlende Anklageverlesung (+/-, je nachdem ob man Beruhen annimmt)
Sachrüge
- § 265a (+)
- § 249 (-)
- § 242 (-)
- § 240 I (+)
- §§ 253, 255 (+)
- § 303 (+)
- § 185 (+)
- §§ 263, 22 (+)
Zulässigkeit wegen 36 I +, ja
Frage: läuft dann eig. GAR keine Frist oder ist das nach 189 heilbar durch kenntnis des RA am 11.07?
das dürfte doch aber der "formalen" Zustellung widersprechen, oder?
habe als nicht heilbar qualifiziert. o0
Hindernisse auch so. Raub angenommen, da Zueignugsabsicht +, auch bei Zerstörung der Sache, wenn dadurch Vermögensvorteil (hier freiwerden von der Anspruchsdurchsetzung durch DB AG, weil keine Daten mehr)
338 Nr. 5 iVm 140 dann auch +, weil ja eig notw. Verteidigung bei Verbrechen sein musste!?
mMn noch 338 Nr. 6 wegen des Ausschlusses der 2 zuschauer
sonst wie du
sachrüge: habe, wie gesagt, raub bejaht.
danach bleiben also
249 I, II (m.schw.F)
265a
303
185
263,22,23,24 (iE -) habe in geistiger umnachtung rücktritt bejaht durch die dann doch erfolgte Datenpreisgabe o0 vertretbar?
223 (?)
und sind die aufzeichnungen der Winter eine urkunde (bei mir ja) -> dann noch 274 I Nr 1.
zweckmäßigkeit: revision auf ausdrücklichen wunsch durchführen, obwohl es wohl nichts bringen wird, da "in wirklichkeit" schlimmere tat.
aber da verschlechterungsverbot -> rechtsfolge bleibt, aber taten dürften sich ändern.
sie darf sich aber auf neuen prozess mit anwalt freuen, da zurückverweisung unter aufhebung der feststellungen.
sorry für layout, handy
lg und schönes WE
37 Abs. 1 verweist explizit auf die ZPO, daher 189 ZPO unbedenklich und Fristende damit noch am Tag des Begutachtungszeitpunkt
Für notwendige Verteidigung und 338 Nr 5 gilt formalisierte Begriff, also ob Verbrechen zur Last gelegt ist
Ansonsten viele gute Punkte, wenn ich das mal so sagen darf! Allerdings muss Strafantrag erst mal als Strafantrag ausgelegt werden, da im Gegensatz zur Strafanzeige (Wie es auf der Internetseite und auch in der Bestätigungsmail tituliert war) strengere Formanforderung.
Irgendjemand noch gesehen, dass in den Feststellungen die Begriffe Wegnahme und Nötigung verwendet wurden
LG und schönes WE
Die Frist lief gar nicht. Für eine Heilung nach § 189 ZPO fehlte es am Zustellungswillen.
11.08.2017, 16:12
Zur Frist: das sehe ich auch so.
aber war mir unsicher und dann "eier" ich auch in der klausur teilw herum und traue mich nicht so klar - wie du gerade - stellung zu beziehen.
zum thema strafantrag:
irgendwie war die Kommentierung komisch: fischer zu §77: Mail geht (kam ja nach dem formular als Mail zur Dienststelle), M/G zu 158: schriftform inkl unterschrift
oder habe ich da was verwechselt?
habe es iE bejaht mit (Schein-)Argumenten a la ausstellereigenschaft durch angaben gesichert, kein großer unterschied zum strafantrag zu Protokoll.
Eine Frage: wieso eig 253,255? das war doch eigentlich klar eine wegnahme!? am 249 war mE nur die Zueignungsabsicht fraglich.
aber zu 253,255 käme ich so nie...
Meintest du wg der verwendung der begriffe einen darstellungsmangel? wenn ja, geile Idee! leider nicht gesehen.
aber war mir unsicher und dann "eier" ich auch in der klausur teilw herum und traue mich nicht so klar - wie du gerade - stellung zu beziehen.
zum thema strafantrag:
irgendwie war die Kommentierung komisch: fischer zu §77: Mail geht (kam ja nach dem formular als Mail zur Dienststelle), M/G zu 158: schriftform inkl unterschrift
oder habe ich da was verwechselt?
habe es iE bejaht mit (Schein-)Argumenten a la ausstellereigenschaft durch angaben gesichert, kein großer unterschied zum strafantrag zu Protokoll.
Eine Frage: wieso eig 253,255? das war doch eigentlich klar eine wegnahme!? am 249 war mE nur die Zueignungsabsicht fraglich.
aber zu 253,255 käme ich so nie...
Meintest du wg der verwendung der begriffe einen darstellungsmangel? wenn ja, geile Idee! leider nicht gesehen.
11.08.2017, 16:22
(11.08.2017, 16:12)jojojo schrieb: Zur Frist: das sehe ich auch so.
aber war mir unsicher und dann "eier" ich auch in der klausur teilw herum und traue mich nicht so klar - wie du gerade - stellung zu beziehen.
zum thema strafantrag:
irgendwie war die Kommentierung komisch: fischer zu §77: Mail geht (kam ja nach dem formular als Mail zur Dienststelle), M/G zu 158: schriftform inkl unterschrift
oder habe ich da was verwechselt?
habe es iE bejaht mit (Schein-)Argumenten a la ausstellereigenschaft durch angaben gesichert, kein großer unterschied zum strafantrag zu Protokoll.
Eine Frage: wieso eig 253,255? das war doch eigentlich klar eine wegnahme!? am 249 war mE nur die Zueignungsabsicht fraglich.
aber zu 253,255 käme ich so nie...
Meintest du wg der verwendung der begriffe einen darstellungsmangel? wenn ja, geile Idee! leider nicht gesehen.
Ja genau Darstellungsmangel:)
Ja nach Rsp. ist 249 ja lex Specials zu 253, 255, und in jeder Wegnahme auch eine Duldung der Wegnahme zu sehen, mithin Auffangtatbestand. Habe ich aber auch nicht bejaht.
Zu Strafantrag und Strafanzeige schreibe ich später noch mal was, das war meiner Meinung ein wenig komplexer. Vielleicht liege ich aber auch einfach nicht richtig.
LG
11.08.2017, 16:25
(11.08.2017, 16:12)jojojo schrieb: Zur Frist: das sehe ich auch so.
aber war mir unsicher und dann "eier" ich auch in der klausur teilw herum und traue mich nicht so klar - wie du gerade - stellung zu beziehen.
zum thema strafantrag:
irgendwie war die Kommentierung komisch: fischer zu §77: Mail geht (kam ja nach dem formular als Mail zur Dienststelle), M/G zu 158: schriftform inkl unterschrift
oder habe ich da was verwechselt?
habe es iE bejaht mit (Schein-)Argumenten a la ausstellereigenschaft durch angaben gesichert, kein großer unterschied zum strafantrag zu Protokoll.
Eine Frage: wieso eig 253,255? das war doch eigentlich klar eine wegnahme!? am 249 war mE nur die Zueignungsabsicht fraglich.
aber zu 253,255 käme ich so nie...
Meintest du wg der verwendung der begriffe einen darstellungsmangel? wenn ja, geile Idee! leider nicht gesehen.
Zum Zustellungswillen: das konntest du ja auch ohnehin offen lassen, da bis heute 24 Uhr ohnehin die Frist noch lief, auch wenn man einen Zustellungswillen bejaht hätte.
Zu §§ 253, 255:
Hier geht es - anders als beim Raub - nicht um die Wegnahme von Brett und Block. Vielmehr ist Bezugspunkt die Nötigung zur Unterlassung der Geltendmachung des Anspruchs auf erhöhtes Beförderungsentgelt (vgl. Fischer § 253 Rn. 9). Die entsprechende Absicht war ja ausdrücklich vom Gericht festgestellt worden.
Beim Raub fehlte es hingegen natürlich an der Zueignungsabsicht, da sofortige Zerstörung der Beute beabsichtigt war.
Zum Strafantrag:
Da war alles vertretbar. Einer Unterschrift bedarf es aber definitiv nicht, wenn die Formzwecke auch anders gewahrt werden können.
11.08.2017, 16:28
Ergänzend zu §§ 253, 255:
Bzgl. Brett und Block hätte hier natürlich ebenfalls die Bereicherungsabsicht gefehlt, da diese sofort zerstört werden sollten.
Bzgl. Brett und Block hätte hier natürlich ebenfalls die Bereicherungsabsicht gefehlt, da diese sofort zerstört werden sollten.
11.08.2017, 17:35
(11.08.2017, 16:25)NRWler schrieb:(11.08.2017, 16:12)jojojo schrieb: Zur Frist: das sehe ich auch so.
aber war mir unsicher und dann "eier" ich auch in der klausur teilw herum und traue mich nicht so klar - wie du gerade - stellung zu beziehen.
zum thema strafantrag:
irgendwie war die Kommentierung komisch: fischer zu §77: Mail geht (kam ja nach dem formular als Mail zur Dienststelle), M/G zu 158: schriftform inkl unterschrift
oder habe ich da was verwechselt?
habe es iE bejaht mit (Schein-)Argumenten a la ausstellereigenschaft durch angaben gesichert, kein großer unterschied zum strafantrag zu Protokoll.
Eine Frage: wieso eig 253,255? das war doch eigentlich klar eine wegnahme!? am 249 war mE nur die Zueignungsabsicht fraglich.
aber zu 253,255 käme ich so nie...
Meintest du wg der verwendung der begriffe einen darstellungsmangel? wenn ja, geile Idee! leider nicht gesehen.
Zum Zustellungswillen: das konntest du ja auch ohnehin offen lassen, da bis heute 24 Uhr ohnehin die Frist noch lief, auch wenn man einen Zustellungswillen bejaht hätte.
Zu §§ 253, 255:
Hier geht es - anders als beim Raub - nicht um die Wegnahme von Brett und Block. Vielmehr ist Bezugspunkt die Nötigung zur Unterlassung der Geltendmachung des Anspruchs auf erhöhtes Beförderungsentgelt (vgl. Fischer § 253 Rn. 9). Die entsprechende Absicht war ja ausdrücklich vom Gericht festgestellt worden.
Beim Raub fehlte es hingegen natürlich an der Zueignungsabsicht, da sofortige Zerstörung der Beute beabsichtigt war.
Zum Strafantrag:
Da war alles vertretbar. Einer Unterschrift bedarf es aber definitiv nicht, wenn die Formzwecke auch anders gewahrt werden können.
dass stimmt, aber nur insoweit, wenn dies als das einzige und vordergründige ziel bestanden hätte.
Hier war es doch aber so, dass es ihr nicht um die zerstörung an sich ging, sondern darum, der forderung zu entgehen. Dafür musste sie die erhobenen Daten zerstören.
die "nutzung" der sache erfolgt damit in wirtschaftlich sinnvoller weise -> aneignung.
Damit mMn streng von dem Fall zu unterschieden, in dem a dem b sein rad klaut und es zerstört, um diesen schlicht zu ärgern.
alles "im lichte der sachwerttheorie" :O
war in den feststellungen wirklich festgehalten, dass die nötigungshandlung (schubsen) dazu dienen sollte, dass die kontrolleurin den anspruch nicht weiter durchsetzen kann?
darauf wäre ich nie gekommen... ist doch auch absolut unsinnig, wenn die perso und die daten der Dame hat.
oder habe ich einen denkfehler?
11.08.2017, 17:52
(11.08.2017, 17:35)jojojo schrieb:(11.08.2017, 16:25)NRWler schrieb:(11.08.2017, 16:12)jojojo schrieb: Zur Frist: das sehe ich auch so.
aber war mir unsicher und dann "eier" ich auch in der klausur teilw herum und traue mich nicht so klar - wie du gerade - stellung zu beziehen.
zum thema strafantrag:
irgendwie war die Kommentierung komisch: fischer zu §77: Mail geht (kam ja nach dem formular als Mail zur Dienststelle), M/G zu 158: schriftform inkl unterschrift
oder habe ich da was verwechselt?
habe es iE bejaht mit (Schein-)Argumenten a la ausstellereigenschaft durch angaben gesichert, kein großer unterschied zum strafantrag zu Protokoll.
Eine Frage: wieso eig 253,255? das war doch eigentlich klar eine wegnahme!? am 249 war mE nur die Zueignungsabsicht fraglich.
aber zu 253,255 käme ich so nie...
Meintest du wg der verwendung der begriffe einen darstellungsmangel? wenn ja, geile Idee! leider nicht gesehen.
Zum Zustellungswillen: das konntest du ja auch ohnehin offen lassen, da bis heute 24 Uhr ohnehin die Frist noch lief, auch wenn man einen Zustellungswillen bejaht hätte.
Zu §§ 253, 255:
Hier geht es - anders als beim Raub - nicht um die Wegnahme von Brett und Block. Vielmehr ist Bezugspunkt die Nötigung zur Unterlassung der Geltendmachung des Anspruchs auf erhöhtes Beförderungsentgelt (vgl. Fischer § 253 Rn. 9). Die entsprechende Absicht war ja ausdrücklich vom Gericht festgestellt worden.
Beim Raub fehlte es hingegen natürlich an der Zueignungsabsicht, da sofortige Zerstörung der Beute beabsichtigt war.
Zum Strafantrag:
Da war alles vertretbar. Einer Unterschrift bedarf es aber definitiv nicht, wenn die Formzwecke auch anders gewahrt werden können.
dass stimmt, aber nur insoweit, wenn dies als das einzige und vordergründige ziel bestanden hätte.
Hier war es doch aber so, dass es ihr nicht um die zerstörung an sich ging, sondern darum, der forderung zu entgehen. Dafür musste sie die erhobenen Daten zerstören.
die "nutzung" der sache erfolgt damit in wirtschaftlich sinnvoller weise -> aneignung.
Damit mMn streng von dem Fall zu unterschieden, in dem a dem b sein rad klaut und es zerstört, um diesen schlicht zu ärgern.
alles "im lichte der sachwerttheorie" :O
war in den feststellungen wirklich festgehalten, dass die nötigungshandlung (schubsen) dazu dienen sollte, dass die kontrolleurin den anspruch nicht weiter durchsetzen kann?
darauf wäre ich nie gekommen... ist doch auch absolut unsinnig, wenn die perso und die daten der Dame hat.
oder habe ich einen denkfehler?
Du denkst zu kompliziert.
In den Feststellungen stand ausdrücklich, dass die M auch handelte, damit der Anspruch auf das erhöhte Beförderungsentgelt nicht durchgesetzt werden kann.
Dieser Anspruch ist ganz sicher nicht in Brett und Block verkörpert, die Sachwerttheorie hilft da also nicht weiter. Dass die Wegnahme dazu dienen sollte, den Anspruch der Deutschen Bahn zu vereiteln, ist zwar richtig. Auch war das notwendige Mittel dafür die Wegnahme der Gegenstände. Das ändert aber nichts daran, dass es an einer Aneignungsabsicht bzgl. der konkreten Gegenstände fehlte. Die bloß mittelbar damit verknüpften Umstände sind kein taugliches Tatobjekt für einen Raub. Die Aneignungskomponente des § 249 bzw. § 242 setzt voraus, dass der Täter sich hinsichtlich des Objekts der Wegnahme eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen und dieses Objekt seinem Vermögen einverleiben will. Das war bzgl. der Gegenstände ganz eindeutig nicht der Fall. Vielmehr war es der klassische Fall einer fehlenden Aneignungsabsicht - nämlich der einer bloßen Sachentziehung/Sachbeschädigung.
Gerade weil das so ist, greift ja dann die räuberische Erpressung bzgl. der Forderung selbst.