25.03.2020, 20:39
(25.03.2020, 19:44)Gast schrieb: Das mit den Coronafällen in Düsseldorf wurde doch ebenfalls hier im Forum erörtert. Zwei Personen sind krank. Weitere in Quarantäne. Klar wird da geklagt. Vermutlich ausnahmsweise mal mit Erfolg. Da hilft auch nicht der erbärmliche Versuch, sich per Angebot zum Rücktritt quasi die Bestätigung quittieren zu lassen. Um mal beim Prüfungsaufbau zu bleiben: jedenfalls 242 (+)!
Ja und? Wer krank ist muss zuhause bleiben. Als ob das Prüfungsamt jedem ein Thermometer einführen muss. 242 BGB im Öffrecht xD
25.03.2020, 21:07
(25.03.2020, 20:39)Gast schrieb:(25.03.2020, 19:44)Gast schrieb: Das mit den Coronafällen in Düsseldorf wurde doch ebenfalls hier im Forum erörtert. Zwei Personen sind krank. Weitere in Quarantäne. Klar wird da geklagt. Vermutlich ausnahmsweise mal mit Erfolg. Da hilft auch nicht der erbärmliche Versuch, sich per Angebot zum Rücktritt quasi die Bestätigung quittieren zu lassen. Um mal beim Prüfungsaufbau zu bleiben: jedenfalls 242 (+)!
Ja und? Wer krank ist muss zuhause bleiben. Als ob das Prüfungsamt jedem ein Thermometer einführen muss. 242 BGB im Öffrecht xD
Also der in redestehende amtshaftungsanspruch wird meines Wissens nach vor den ordentlichen Gerichten verhandelt Kollege Superschlau.
25.03.2020, 21:10
Ich kann echt nicht mehr :D
25.03.2020, 21:11
Und wenn die Aufsichten das trotz Hinweis und eigener Wahrnehmung auf Krankheit anderer nicht aktiv wurden ist der Gedanke mit dem Fiber Thermometer auch nur lächerliches afd-Niveau
25.03.2020, 21:17
(25.03.2020, 21:07)Gast schrieb:Und § 242 BGB gilt als die Rechtsordnung umspannender Gerechtigkeitsgrundsatz selbstverständlich auch im öffentlichen Recht, vgl. BVerwG, Urteil v. 18.12.1973 - Az.: I C 34/72.(25.03.2020, 20:39)Gast schrieb:(25.03.2020, 19:44)Gast schrieb: Das mit den Coronafällen in Düsseldorf wurde doch ebenfalls hier im Forum erörtert. Zwei Personen sind krank. Weitere in Quarantäne. Klar wird da geklagt. Vermutlich ausnahmsweise mal mit Erfolg. Da hilft auch nicht der erbärmliche Versuch, sich per Angebot zum Rücktritt quasi die Bestätigung quittieren zu lassen. Um mal beim Prüfungsaufbau zu bleiben: jedenfalls 242 (+)!
Ja und? Wer krank ist muss zuhause bleiben. Als ob das Prüfungsamt jedem ein Thermometer einführen muss. 242 BGB im Öffrecht xD
Also der in redestehende amtshaftungsanspruch wird meines Wissens nach vor den ordentlichen Gerichten verhandelt Kollege Superschlau.
25.03.2020, 21:26
⬆️ Danke, es gibt noch kompetente Mitstreiter im Dezemberdurchgang :blush:
25.03.2020, 21:31
Ja, dann klag mal und wir schauen, ob 242 durchgeht. Ich sage in dieser schwierigen Zeit, die einmalig und somit unvergleichbar ist:
Nein.
Nein.
25.03.2020, 21:36
Unabhängig von der rechtlichen Grundlage: wäre es möglich, dass das Prüfungsamt euren putzigen Klagen deshalb recht entspannt begegnet, weil es die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens vor dem VG kennt?
Im Übrigen müssen Störungen während der Prüfung unverzüglich geltend gemacht werden. Wer das versäumt hat, hat sowieso verkackt.
Im Übrigen müssen Störungen während der Prüfung unverzüglich geltend gemacht werden. Wer das versäumt hat, hat sowieso verkackt.
25.03.2020, 21:47
Wenn ihr die Konkurrenz seid, wird die Mündliche easy baskets
25.03.2020, 21:49