12.09.2022, 15:52
Hallo in die Runde,
ich soll für meinen Einzelausbilder ein Relationsgutachten schreiben und bin gerade etwas unsicher, was den Standort mancher Aspekte anbelangt. Es geht um SE in Bezug auf Umzugskosten aufgrund einer Eigenbedarfskündigung. Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte nie in der Wohnung eingezogen ist. Danach ist der Vortrag des Klägers schlüssig. Jetzt beginnen aber die Probleme:
Der Beklagte beruft sich darauf, dass das Kind einziehen wollte und kurz nach Kündigungsfristende ein Auslandssemester zugesagt bekommen hat und somit nicht eingezogen ist. In der mündlichen Verhandlung hat das Kind ausgesagt, dass es bereits vier Tage vor Fristende das Auslandssemester angetreten ist und bis zum dem Tag Unsicherheiten bestanden, ob es das überhaupt machen kann. Somit ist der Eigenbedarf vor Fristende weggefallen. Das kam aber erst in der mündlichen Verhandlung raus. Bedeutet das, dass ich in der Beklagtenstation nur auf die Aussage eingehe, dass der Beklagte vorgetragen hat, das Kind sei nach Kündigungsfristende ins Ausland gegangen für ein paar Monate und frage dann in der Beweisstation, ob er den Beweis dafür führen konnte, dass der Eigenbedarf nicht weggefallen ist und bringe sodann die Zeugenaussage der Tochter, dass die ja im Gegenteil bestätigt hat, dass der Eigenbedarf weggefallen ist?
In der Beklagtenstation kann ich alles verwenden, was der Beklagte in Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung in Person vorträgt richtig?
ich soll für meinen Einzelausbilder ein Relationsgutachten schreiben und bin gerade etwas unsicher, was den Standort mancher Aspekte anbelangt. Es geht um SE in Bezug auf Umzugskosten aufgrund einer Eigenbedarfskündigung. Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte nie in der Wohnung eingezogen ist. Danach ist der Vortrag des Klägers schlüssig. Jetzt beginnen aber die Probleme:
Der Beklagte beruft sich darauf, dass das Kind einziehen wollte und kurz nach Kündigungsfristende ein Auslandssemester zugesagt bekommen hat und somit nicht eingezogen ist. In der mündlichen Verhandlung hat das Kind ausgesagt, dass es bereits vier Tage vor Fristende das Auslandssemester angetreten ist und bis zum dem Tag Unsicherheiten bestanden, ob es das überhaupt machen kann. Somit ist der Eigenbedarf vor Fristende weggefallen. Das kam aber erst in der mündlichen Verhandlung raus. Bedeutet das, dass ich in der Beklagtenstation nur auf die Aussage eingehe, dass der Beklagte vorgetragen hat, das Kind sei nach Kündigungsfristende ins Ausland gegangen für ein paar Monate und frage dann in der Beweisstation, ob er den Beweis dafür führen konnte, dass der Eigenbedarf nicht weggefallen ist und bringe sodann die Zeugenaussage der Tochter, dass die ja im Gegenteil bestätigt hat, dass der Eigenbedarf weggefallen ist?
In der Beklagtenstation kann ich alles verwenden, was der Beklagte in Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung in Person vorträgt richtig?
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Relationsgutachten - von Cenaira - 12.09.2022, 15:52
RE: Relationsgutachten - von Gast - 17.09.2022, 14:07
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RE: Relationsgutachten - von Gast - 29.09.2022, 15:54