05.04.2021, 11:59
Hallo zusammen!
Da sich die Handhabung in dieser Frage in den Ländern ja beträchtlich unterscheidet und ich die ursprünglichen Threads nicht mehr wiederfinde, ein kurzes Update in der Sache in Bezug auf NRW zur Kenntnisnahme:
Ich habe Anfang des Jahres unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des EuGH vom 20.12.2017 (C-434/16) sowie VG Gelsenkirchen vom 27.04.2020 (20 K 6392/18) das LJPA NRW um die Übersendung der Klausurkopien bzw. wahlweise auch als .pdf gebeten.
Mich erreichte daraufhin folgende Antwort aus Düsseldorf in der es u.a. heißt:
"Ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Überlassung kostenfreier Kopien besteht nicht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art. 15 Abs. 3 und Art 12 Abs.5 Satz 1 DS-GVO.
Der sachliche Anwendungsbereich der kraft Landesrechts für anwendbar erklärten DS-GVO ist gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO durch die derzeitige Praxis des LJPA NRW beim Umgang mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht eröffnet. Die in den Klausurbearbeitungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden beim LJPA NRW weder (auch nicht teilweise) automatisiert verarbeitet noch sind die Daten in einem Dateisystem gespeichert oder sollen sie derart gespeichert werden.
Dessen ungeachtet wird der Anspruch aus § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art.15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO in zulässiger Weise durch das in § 23 Abs. 2 iVm. § 56 Abs.1 JAG NRW spezialgesetzlich normierte Einsichtnahmerecht eingeschränkt. Bei der Vorschrift des § 23 Abs. 2 iVm. § 56 Abs. 1 JAG NRW handelt es sich um eine andere speziellere Rechtsvorschrift im Sinne des § 5 Abs. 8 Satz. 1 DSG NRW, die eine gegenüber Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 DS-GVO abweichende Regelung enthält.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das von Ihnen angeführte Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.04.2020 – 20 K 6392/18 – nicht rechtskräftig ist. (Hervorhebungen durch mich)."
Auf die Möglichkeit, die (kostenpflichtigen) Klausurkopien auch per Mail zu übersenden, wie es nach meiner Kenntnis zB. das JPA Hamm tut, ist seitens des LJPA nicht einmal eingegangen worden.
Alleine schon die Tatsache, dass man zunächst zu blechen hat, um überhaupt erstmal an die Klausuren zu kommen und sich in die Lage zu versetzen, die Bewertungen zu überprüfen, um dann in einem etwaigen Widerspruchsverfahren erneut (nicht unerheblich) zur Kasse gebeten zu werden, halte ich schon für eine Sauerei.
Ich erwäge mittlerweile ernsthaft, vor dem VG Klage zu erheben, weil ich diese ständige Gängelei durch das LJPA so dermaßen satt habe.
Eure Gedanken zu der Sachen sind willkommen.
Da sich die Handhabung in dieser Frage in den Ländern ja beträchtlich unterscheidet und ich die ursprünglichen Threads nicht mehr wiederfinde, ein kurzes Update in der Sache in Bezug auf NRW zur Kenntnisnahme:
Ich habe Anfang des Jahres unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des EuGH vom 20.12.2017 (C-434/16) sowie VG Gelsenkirchen vom 27.04.2020 (20 K 6392/18) das LJPA NRW um die Übersendung der Klausurkopien bzw. wahlweise auch als .pdf gebeten.
Mich erreichte daraufhin folgende Antwort aus Düsseldorf in der es u.a. heißt:
"Ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Überlassung kostenfreier Kopien besteht nicht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art. 15 Abs. 3 und Art 12 Abs.5 Satz 1 DS-GVO.
Der sachliche Anwendungsbereich der kraft Landesrechts für anwendbar erklärten DS-GVO ist gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO durch die derzeitige Praxis des LJPA NRW beim Umgang mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht eröffnet. Die in den Klausurbearbeitungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden beim LJPA NRW weder (auch nicht teilweise) automatisiert verarbeitet noch sind die Daten in einem Dateisystem gespeichert oder sollen sie derart gespeichert werden.
Dessen ungeachtet wird der Anspruch aus § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art.15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO in zulässiger Weise durch das in § 23 Abs. 2 iVm. § 56 Abs.1 JAG NRW spezialgesetzlich normierte Einsichtnahmerecht eingeschränkt. Bei der Vorschrift des § 23 Abs. 2 iVm. § 56 Abs. 1 JAG NRW handelt es sich um eine andere speziellere Rechtsvorschrift im Sinne des § 5 Abs. 8 Satz. 1 DSG NRW, die eine gegenüber Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 DS-GVO abweichende Regelung enthält.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das von Ihnen angeführte Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.04.2020 – 20 K 6392/18 – nicht rechtskräftig ist. (Hervorhebungen durch mich)."
Auf die Möglichkeit, die (kostenpflichtigen) Klausurkopien auch per Mail zu übersenden, wie es nach meiner Kenntnis zB. das JPA Hamm tut, ist seitens des LJPA nicht einmal eingegangen worden.
Alleine schon die Tatsache, dass man zunächst zu blechen hat, um überhaupt erstmal an die Klausuren zu kommen und sich in die Lage zu versetzen, die Bewertungen zu überprüfen, um dann in einem etwaigen Widerspruchsverfahren erneut (nicht unerheblich) zur Kasse gebeten zu werden, halte ich schon für eine Sauerei.
Ich erwäge mittlerweile ernsthaft, vor dem VG Klage zu erheben, weil ich diese ständige Gängelei durch das LJPA so dermaßen satt habe.
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