29.03.2021, 22:55
Hallo zusammen!
Ich bin beim Lernen heute auf eine Sache im Skript gestoßen, die mich verwundert zurücklässt.
Bei einer vorliegenden Verjährung und einer diesbezüglichen Einrede des Beklagten im Prozess kann der Kläger laut Kaiser nicht für erledigt erklären ("Die Klage wäre unbegründet"). Dies sei zudem auch bei vorprozessual schon eingetretener Verjährung so.
Warum? Ist es nicht wie bei einer Anfechtung zB, dass es auf den Zeitüpunkt der Erklärung ankommt? Dann läge doch Erledigung vor -> also Feststellungsklage (+) ?
Kaiser scheint auf 269 III 3 ZPO abzustellen. Wieso?
Letztendlich führt beides ja zur Feststellungsklage (269 III 3/256: Feststellung, dass Beklagter grundlos Anlass zur Klageerhebung gegeben habe; 91a/256: FK, dass Klage ursprüngl. zulässig & begründet), nur quasi über unterschiedliche AGL, oder?!
Liebe Grüße & Dankeschön für eure Hilfe
Ich bin beim Lernen heute auf eine Sache im Skript gestoßen, die mich verwundert zurücklässt.
Bei einer vorliegenden Verjährung und einer diesbezüglichen Einrede des Beklagten im Prozess kann der Kläger laut Kaiser nicht für erledigt erklären ("Die Klage wäre unbegründet"). Dies sei zudem auch bei vorprozessual schon eingetretener Verjährung so.
Warum? Ist es nicht wie bei einer Anfechtung zB, dass es auf den Zeitüpunkt der Erklärung ankommt? Dann läge doch Erledigung vor -> also Feststellungsklage (+) ?
Kaiser scheint auf 269 III 3 ZPO abzustellen. Wieso?
Letztendlich führt beides ja zur Feststellungsklage (269 III 3/256: Feststellung, dass Beklagter grundlos Anlass zur Klageerhebung gegeben habe; 91a/256: FK, dass Klage ursprüngl. zulässig & begründet), nur quasi über unterschiedliche AGL, oder?!
Liebe Grüße & Dankeschön für eure Hilfe
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Erledigung / Rücknahme - von allround - 29.03.2021, 22:55
RE: Erledigung / Rücknahme - von Gast - 29.03.2021, 23:20
RE: Erledigung / Rücknahme - von allround - 30.03.2021, 07:25
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