08.01.2021, 18:19
Hallo Leute,
Beweise sollen ja nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen bestätigen. Über eine Tatsache, die von den Parteien nicht vorgebracht wurde, kann dementsprechend kein Beweis erhoben werden (unzulässiger Ausforschungsbeweis). Aus diesem Grund kommt der Beweisinhalt auch nicht in den Tatbestand, sondern wird den Entscheidungsgründen zu Grunde gelegt. So mein Stand zum Zivilprozess.
Wie läuft das im Verwaltungsprozess? Ich frage, weil ich jetzt mehrmals in Verwaltungsurteilen gelesen habe, dass zum Beispiel der Inhalt eines vom Klägers vorgelegten Gutachtens in den Tatbestand aufgenommen wird.
Beispiel: "Schließlich bestreitet der Kläger auch, dass das Abfegen der Moose und Flechten von den Dachflächen überhaupt Asbestfasern freigesetzt habe. Hierzu legt er ein Gutachten des Sachverständigen M. vom 07. Dezember 2019 vor. Hierin wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung am 13. November 2019 keinerlei Beschädigungen an der Oberfläche der Wellasbestzementplatten bestehen und keine Asbestfasern freigesetzt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen."
Ich finde es so eigentlich ganz übersichtlich, weiß aber nicht, ob man das auch in den Klausuren so machen kann? Geht das wegen dem Amtsermittlungsgrundsatz?
Vielen Dank
Beweise sollen ja nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen bestätigen. Über eine Tatsache, die von den Parteien nicht vorgebracht wurde, kann dementsprechend kein Beweis erhoben werden (unzulässiger Ausforschungsbeweis). Aus diesem Grund kommt der Beweisinhalt auch nicht in den Tatbestand, sondern wird den Entscheidungsgründen zu Grunde gelegt. So mein Stand zum Zivilprozess.
Wie läuft das im Verwaltungsprozess? Ich frage, weil ich jetzt mehrmals in Verwaltungsurteilen gelesen habe, dass zum Beispiel der Inhalt eines vom Klägers vorgelegten Gutachtens in den Tatbestand aufgenommen wird.
Beispiel: "Schließlich bestreitet der Kläger auch, dass das Abfegen der Moose und Flechten von den Dachflächen überhaupt Asbestfasern freigesetzt habe. Hierzu legt er ein Gutachten des Sachverständigen M. vom 07. Dezember 2019 vor. Hierin wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung am 13. November 2019 keinerlei Beschädigungen an der Oberfläche der Wellasbestzementplatten bestehen und keine Asbestfasern freigesetzt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen."
Ich finde es so eigentlich ganz übersichtlich, weiß aber nicht, ob man das auch in den Klausuren so machen kann? Geht das wegen dem Amtsermittlungsgrundsatz?
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Beweisverwertung im Verwaltungsprozess - von Gast - 08.01.2021, 18:19
RE: Beweisverwertung im Verwaltungsprozess - von Gast - 08.01.2021, 23:06
RE: Beweisverwertung im Verwaltungsprozess - von Gast - 08.01.2021, 23:23
RE: Beweisverwertung im Verwaltungsprozess - von Gast - 09.01.2021, 20:51