17.06.2020, 11:11
(14.03.2020, 19:17)Rechtsanwalt schrieb: Juristisch Antwort:
Das kommt darauf an... und zwar auf den Auftrag, den der Mandant erteilt hat. Die 2300 VV RVG fällt für das Betreiben des Geschäfts an. Also theoretisch schon dann, wenn der Mdt. den Auftrag erteilt, einen Anspruch "nach außen" durchzusetzen, der RA die notwendigen Informationen in einem Erstgespräch entgegen nimmt und der Mdt. dann sagt, er hätte es sich anders überlegt. Er wusste nicht, dass man Anwälte bezahlen muss (kommt durchaus vor...).
Praktisch hat sich als "Faustregel" die "Nach-Außen-Theorie" etabliert. Die 2300 fällt nach dieser Theorie (die natürlich keine solche ist...) dann an, wenn der RA ein nach außen (d.h. an Dritte) gerichtetes Schreiben oder eine vergleichbare Aktivität entfaltet hat. Daher gilt in der Praxis: Möglichst schnell irgend einen Entwurf machen und dem Mdt. zur Besprechung zuschicken (gerade dann, wenn hohe Streitwerte im Spiel sind - bei niedrigen Streitwerten ist es egal, dann kann man eben auch nach § 34 RVG abrechnen).
Für das Steuerrecht weiß ich das nicht. Ganz grundsätzlich würde es aber m.E. genügen, dem Mdt. den Entwurf der Steuererklärung zuzusenden. Wie man Steuersachen abrechnet weiß ich aber gar nicht.
Danke! Sehr gute Beschreibung :-)
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Anwaltsgebühren - von Gast - 09.03.2020, 13:29
RE: Anwaltsgebühren - von Rechtsanwalt - 14.03.2020, 19:17
RE: Anwaltsgebühren - von Gast - 17.06.2020, 11:11