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Erklärung zur Nachversicherung
DM21
Junior Member
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Beiträge: 4
Themen: 1
Registriert seit: Nov 2025
#14
05.11.2025, 15:57
Update: Ich habe nochmal mit der Frau vom LBV telefoniert. Sie meinte die Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung muss durchgeführt werden und sollte ich innerhalb eines Jahres Mitglied eines Versorgungswerkes werden, dann könnte ich immer noch den Antrag stellen.

Ich finde das etwas seltsam, wurde dann nicht schon die Nachversicherung bei der Rentenversicherung durchgeführt? Zahlt die Rentenversicherung dann das Geld an mich bzw. das Versorgungswerk zurück? Eigentlich wäre mit Zahlung an die Rentenversicherung ja die Nachversicherung durchgeführt.


@Praktiker: Ich bin mir sehr sicher, dass ich Rechtsanwalt werden möchte. Jedoch kann man das in diesem tollen Formular nicht eintragen und das Merkblatt ist extrem unübersichtlich. Natürlich könnte ich mich da einlesen. Offensichtlich bin ich nicht der einzige der mit diesem Formular Probleme hat. Eigentlich sollte es möglich sein ein einfach verständliches Merkblatt anzufertigen.

Edit:
Scheinbar ist es so, dass durch die Antragsmöglichkeit die Beiträge nicht fällig werden und das LBV daher noch nicht zahlen muss:
Aus dem Beck OGK § 186 SGB VI:
"Das Antragsrecht und die Frist zu seiner Ausübung bewirken im Ergebnis einen weiteren Aufschubgrund neben denen des § 184 Abs. 2 für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge und damit eine Verschiebung der Fälligkeit, solange der Nachzuversichernde noch einen Antrag stellen kann und dies zu planen angibt (BSGE 99, 227= NJOZ 2008, 4272; → § 184 Rn. 5a)."
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2025, 16:05 von DM21.)
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