30.09.2024, 22:04
Es bedeutet, dass die Vermutung nicht eingreift, wenn unstreitig ist, dass der Anspruchssteller das Eigentum jedenfalls nicht zeitgleich mit dem Besitz erworben hat – etwa weil der Anspruchssteller behauptet, er habe zunächst unmittelbaren Besitz erworben und später eine dingliche Einigung getroffen (die Übergabe ist dann keine Voraussetzung der Übereignung), und der Anspruchsgegner die dingliche Einigung bestreitet.
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Herausgabeurteil & Beschluss - von Iamy - 28.09.2024, 17:31
RE: Herausgabeurteil & Beschluss - von Praktiker - 28.09.2024, 21:57
RE: Herausgabeurteil & Beschluss - von Iamy - 30.09.2024, 17:13
RE: Herausgabeurteil & Beschluss - von Adlatus - 30.09.2024, 22:04