01.02.2020, 13:44
Daten können nach der Rspr. Gegenstände i.S.d. § 94 StPO sein, sodass sie sichergestellt werden können. Dies geht am einfachsten über die Sicherstellung des Datenträgers. Sofern der Datenträger an sich (etwa wegen einer Notiz hierauf o.Ä.) nicht relevant ist, sollte dieser nach Kopieren der Daten wieder herausgegeben werden. Dies folgt aus § 111n Abs. 1 StPO, denn der Datenträger wird nicht mehr benötigt.
Die Einziehung kann nach § 74 StGB ergehen (auch "vorläufig" nach § 111b StPO), allerdings dürfte ein Datenträger, auf dem lediglich z.B. tatbestandsrelevante Verträge abgespeichert sind, regelmäßig weder Tatprodukt noch Tatmittel sein. Hierbei ist zudem § 74f StGB zu beachten!
Die Einziehung kann nach § 74 StGB ergehen (auch "vorläufig" nach § 111b StPO), allerdings dürfte ein Datenträger, auf dem lediglich z.B. tatbestandsrelevante Verträge abgespeichert sind, regelmäßig weder Tatprodukt noch Tatmittel sein. Hierbei ist zudem § 74f StGB zu beachten!
Nachrichten in diesem Thema
Anklage/ Datenträger/ Einziehung - von Hesse - 22.08.2019, 12:20
RE: Anklage/ Datenträger/ Einziehung - von NRWNRW - 23.08.2019, 06:44
RE: Anklage/ Datenträger/ Einziehung - von GastNrw20 - 24.08.2019, 00:54
RE: Anklage/ Datenträger/ Einziehung - von GAsst - 01.02.2020, 13:44