25.07.2019, 16:36
Hi !
Das PKH Verfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Explizite Formvorschriften ( wie § 313 für das Urteil) für Beschlüsse gibt es nicht. Auch nicht für PKH Beschlüsse. Wenn ich ein PKH Beschluss verfasse und den "Tatbestand" schreibe, kann ich dann dennoch auf die Anlagen in der Hauptsache-Akte verweisen? Und wie soll das aussehen? ... "wird auf Anlage K 1, Bl. 5 d. Hauptsache-Akte, verwiesen? :s
Danke !
(mein erster PKH Beschluss.. in meinen Unterlagen habe ich hierzu nichts gefunden)
Das PKH Verfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Explizite Formvorschriften ( wie § 313 für das Urteil) für Beschlüsse gibt es nicht. Auch nicht für PKH Beschlüsse. Wenn ich ein PKH Beschluss verfasse und den "Tatbestand" schreibe, kann ich dann dennoch auf die Anlagen in der Hauptsache-Akte verweisen? Und wie soll das aussehen? ... "wird auf Anlage K 1, Bl. 5 d. Hauptsache-Akte, verwiesen? :s
Danke !
(mein erster PKH Beschluss.. in meinen Unterlagen habe ich hierzu nichts gefunden)
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Aktenverweise im PKH-Verfahren - von Ref_ÄH_rendar - 25.07.2019, 16:36