27.01.2025, 12:23
(27.01.2025, 00:19)Egal_ schrieb:(26.01.2025, 00:13)NewNRW24 schrieb:(25.01.2025, 23:23)Egal_ schrieb:(25.01.2025, 18:41)Praktiker schrieb: Es wird auch vertreten, dass 127 II auf Verwaltungshelfer anwendbar ist. Das wäre dann wahrscheinlich sachgerecht: wenn den Polizisten die Hilfe gelegen kommt und sie wenigstens konkludent um Hilfe bitten, dann geht es; wer dagegen ohne Not sich wichtig macht, obwohl die Polizei kurz davor ist, die Lage in den Griff zu kriegen, der darf nicht.
Kein Wissen, sondern Bauchgefühl: +1
Wenn ich mir bestimmte Situationen vorstelle, wie wir sie in der Vergangenheit ähnlich leider hatten, dürfte sonst keiner den Messerangreifer stoppen, der gerade dabei ist, vor der Polizei zu flüchten. Und nun nehmen wir mal an der Polizist ist nicht mehr der fitteste, was es durchaus gibt. Es dürfte also sachgerecht sein, wenn der Passant einfache Gewalt anwenden darf, solange er einen gewissen Punkt nicht überschreitet.
Beim Messerangriff kommt die Besonderheit hinzu, dass in dem Fall noch weitere Gefahr für Rechtsgüter besteht bzw bestehen kann. Dann dürfte sowohl § 127 StPO einschlägig sein, als auch § 32 StGB.
Und stellt sich im Nachhinein heraus, dass er niemanden mehr verletzten wollte, sollte ETBI einschlägig sein.
Ich ging in meinem Beispiel gar nicht unbedingt davon aus, dass er noch bewaffnet ist.
Soll es wirklich richtig sein, dass ich den Täter, der gerade 10 Menschen erstochen hat, nicht aufhalten darf, weil ich von weitem den keuchenden Polizisten sehe, der versucht, dem Täter hinterherzulaufen, ihn aber nicht einholen kann? Das kann nicht richtig sein.
Aber wie gesagt - nur mein Bauchgefühl, kein Wissen.
mein Bauch sieht das wie deiner :)
im Examen prüft man leider nur nach den Normen, ich kann mir aber in der Praxis nicht vorstellen, dass ein StA das thematisieren würde bzw eine Anzeige schnell tot machen würde
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Beinchen stellen Rechtfertigungsgrund - von NewNRW24 - 25.01.2025, 01:24
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