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Beinchen stellen Rechtfertigungsgrund
RefNdsOL
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Registriert seit: May 2024
#15
27.01.2025, 01:28
Wichtig ist, dass dem Beinchenstellenden bewusst ist und er gewollt zu diesem Zwecke des Aufenthalts-/Festhaltens agiert - subjektives Element des Rechtfertigungsgrundes als Pendant zum Handlungsunrecht (objektiver Teil des Rechtfertigungstatbestandes als Pendant zum Erfolgsunrecht). Das wird wohl nicht auszuschließen sein, wenn er mitbekommt, dass derjenige von Polizeibeamten verfolgt wird (aber auch dann nicht selbstverständlich).

Zudem kann (!) in dem Zusammenhang bei § 127 I 1 StPO das viel größere Problem das auf "frischer Tat" darstellen und dessen Auslegung. Denn nur weil jemand am Laufen ist, folgt daraus nicht, dass er "auf frischer Tat" betroffen oder verfolgt wird. Selbst wenn man mitbekommt, dass jemand durch Polizeibeamte verfolgt wird, folgt das nicht automatisch daraus. Schließlich ist das alleinige Weglaufen von Polizeibeamten keine Tat iSd § 127 StPO. Gerade auch in Bezug auf dieses Merkmal kann es dann auch wiederum Probleme mit der subjektiven Seite geben. Im Zweifel kann man da auch schnell im Bereich des Erlaubnisgrenzirrtums sein, iSv Irren über die Grenzen eines Erlaubnistatbestandes und dann in § 17 StGB.
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Beinchen stellen Rechtfertigungsgrund - von NewNRW24 - 25.01.2025, 01:24
RE: Beinchen stellen Rechtfertigungsgrund - von RefNdsOL - 25.01.2025, 01:35
RE: Beinchen stellen Rechtfertigungsgrund - von NewNRW24 - 25.01.2025, 01:40
RE: Beinchen stellen Rechtfertigungsgrund - von Sesselpupser - 25.01.2025, 09:52
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RE: Beinchen stellen Rechtfertigungsgrund - von RefNdsOL - 27.01.2025, 01:28


 

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