16.01.2022, 13:21
Hi,
ich sitze gerade an einem Urteil und in der Klageschrift wird schon die Überlassung vollstreckbarer Ausfertigungen nach 724 ZPO beantragt. Meine Frage: Muss ich dazu etwas tenorieren? So etwa "Den Klägern sind vollstreckbare Ausfertigungen zu überlassen" oder schreibe ich dazu nichts?
Wäre toll, wenn jemand helfen kann :)
ich sitze gerade an einem Urteil und in der Klageschrift wird schon die Überlassung vollstreckbarer Ausfertigungen nach 724 ZPO beantragt. Meine Frage: Muss ich dazu etwas tenorieren? So etwa "Den Klägern sind vollstreckbare Ausfertigungen zu überlassen" oder schreibe ich dazu nichts?
Wäre toll, wenn jemand helfen kann :)
16.01.2022, 14:12
(16.01.2022, 13:21)Ref2021 schrieb: Hi,
ich sitze gerade an einem Urteil und in der Klageschrift wird schon die Überlassung vollstreckbarer Ausfertigungen nach 724 ZPO beantragt. Meine Frage: Muss ich dazu etwas tenorieren? So etwa "Den Klägern sind vollstreckbare Ausfertigungen zu überlassen" oder schreibe ich dazu nichts?
Wäre toll, wenn jemand helfen kann :)
Nein, darüber musst du im Urteil nicht entscheiden und es auch sonst nicht erwähnen. Mit dem Antrag nach § 724 ZPO wird dem Kläger, soweit er obsiegt, eine Klausel erteilt, die notwendig ist, um im Anschluss an das Erkenntnisverfahren, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Über den Antrag entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des jeweiligen Spruchkörpers. Liegen die Voraussetzungen für eine Klausel nach § 724 ZPO vor, setzt er auf die Urteilsabschrift eine Klausel und macht das Urteil auf diesem Wege vollstreckbar.
Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Vollstreckungsgegenklage handeln würde, der Kläger also gegen die Vollstreckung aus einem Titel des Beklagten vorgehen würde. Hier kann er nach § 371 BGB analog den Titel vom Beklagten herausverlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden kann. Hieraus deutet der zitierte Antrag aber nicht hin.
16.01.2022, 15:02
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, hat mir sehr geholfen :)
Nein genau um eine Vollstreckungsgegenklage handelt es sich nicht, ist aber trotzdem gut zu wissen!
Nein genau um eine Vollstreckungsgegenklage handelt es sich nicht, ist aber trotzdem gut zu wissen!
18.01.2022, 22:58
... und bei qualifizierten Klauseln ist der Rechtspfleger zuständig, so oder so also nie der Richter, weshalb es in der Tat nicht ins Urteil gehört. Hintergrund ist nur, dass auch im Klauselberfahren die Dispositionsmaxime gilt, also nicht von Amts wegen Klauseln erteilt werden. Damit es daran später keine Verzögerung gibt, wird das häufig schon in der Klageschrift beantragt, oder man lässt den Antrag im Termin zu Protokoll stellen.
19.01.2022, 14:34
(18.01.2022, 22:58)Praktiker schrieb: ... und bei qualifizierten Klauseln ist der Rechtspfleger zuständig, so oder so also nie der Richter, weshalb es in der Tat nicht ins Urteil gehört. Hintergrund ist nur, dass auch im Klauselberfahren die Dispositionsmaxime gilt, also nicht von Amts wegen Klauseln erteilt werden. Damit es daran später keine Verzögerung gibt, wird das häufig schon in der Klageschrift beantragt, oder man lässt den Antrag im Termin zu Protokoll stellen.
Gut zu wissen, danke!