01.06.2021, 00:17
lol Hallo zusammen!
Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Es geht um eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung.
Der Kläger hat zunächst Zahlung von 10.000 € beantragt. Nach Zahlung von 4.000 € hat er insoweit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich angeschlossen.
Mein AG-Leiter aus der Anfänger-AG sowie der Kaiser erwähnen nun in den Entscheidungsgründen eine zulässige Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO), da der Antrag des Klägers von 10.000 auf 6.000 € reduziert / beschränkt wurde.
Der Knöringer sagt, eine solche Klageänderung sei gerade nicht anzusprechen, weil die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils schon mit der Zustimmung des Beklagten zur Erledigung entfallen sei.
Der Anders/Gehle schweigt zu dem Thema und erwähnt § 264 Nr. 2 ZPO im Zusammenhang mit der übereinstimmenden Teilerledigung gar nicht.
Wie löst ihr das? Vielleicht hat jemand sogar eine Original-LJPA-Klausur aus der AG dazu und kann sagen, für welchen Weg die sich entschieden haben.
Sollte ich einen Denkfehler haben, dann bin ich für einen Hinweis umso dankbarer.
Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Es geht um eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung.
Der Kläger hat zunächst Zahlung von 10.000 € beantragt. Nach Zahlung von 4.000 € hat er insoweit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich angeschlossen.
Mein AG-Leiter aus der Anfänger-AG sowie der Kaiser erwähnen nun in den Entscheidungsgründen eine zulässige Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO), da der Antrag des Klägers von 10.000 auf 6.000 € reduziert / beschränkt wurde.
Der Knöringer sagt, eine solche Klageänderung sei gerade nicht anzusprechen, weil die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils schon mit der Zustimmung des Beklagten zur Erledigung entfallen sei.
Der Anders/Gehle schweigt zu dem Thema und erwähnt § 264 Nr. 2 ZPO im Zusammenhang mit der übereinstimmenden Teilerledigung gar nicht.
Wie löst ihr das? Vielleicht hat jemand sogar eine Original-LJPA-Klausur aus der AG dazu und kann sagen, für welchen Weg die sich entschieden haben.
Sollte ich einen Denkfehler haben, dann bin ich für einen Hinweis umso dankbarer.
01.06.2021, 00:23
Das wird Dir nicht helfen, aber trotzdem: das ist so komplett unproblematisch, dass dazu in keinem Urteil irgendetwas geschrieben wird. Da sich der Antrag ändert, wird es der Sache nach wohl eine Klageänderung sein, aber jedenfalls eine zulässige.
01.06.2021, 19:45
Ich würde das auch nicht thematisieren. Bis zum Anschluss des Beklagten ist die Erledigungserklärung des Klägers zwar einseitig und damit zunächst eine Klageänderung. Mit dem Anschluss des Beklagten kommt es aber insoweit eben zur unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits. Die Klageänderung ist damit prozessual überholt und für das Urteil uninteressant.