10.12.2020, 14:00
Folgender Fall habe ich grad in der StA Station vorliegen und weiß nicht weiter.
A ist Bevollmächtigter und Sohn des dementen B
A entwendet aus dessen Haus nachweislich Schmuck im Wert von 20.000 Euro um diesen für sich zu behalten
Der weitere Sohn C informiert die Betreuerin des B über die Wegnahme. Diese sieht keine hinreichenden Beweise und verzichtet auf eine Anzeige gegen A. Da hier ein Familiendiebstahl/Unterschlagung in Rede steht, ist mangels Strafantrag gemäß §247 StGB iVm §77b Abs. 1 und 2 StGB die Verfolgung nicht mehr möglich.
Seit der Wegnahme gehen 3 Jahre ins Land. Dann stirbt B.
A und C sind gesetzliche Erben des B. C verlangt von A die Herausgabe des Schmucks zu Händen der Erbengemeinschaft. A lehnt ab. Er habe keinen Schmuck. C erstattet daraufhin Strafantrag bei der StA wegen Unterschlagung.
Wtf soll ich tun? Überfordert mich KOMPLETT dieser Fall
1. Ist die Nichtherausgabe nach dem Tod des B jetzt eine erneute Unterschlagung, also eine eigenständige Tat? + ist die Behauptung nichts zu haben ein Betrug?
2. Oder setzt sich darin nur die Ursprungstat fort? Ist diese dann verjährt (Wegnahme ist 3 Jahre her) ?
3. Angenommen die Tat wäre nicht verjährt, kann nun C gemäß §77b Abs. 4 aus übergegangenem Recht Strafantrag stellen? Oder hat sie "Pech", weil die Betreuerin die Antragsfrist gemäß §77b Abs. 1 und 2 verkackt hat?
Irgendwie hakt es da bei mir im Kopf gerade.
A ist Bevollmächtigter und Sohn des dementen B
A entwendet aus dessen Haus nachweislich Schmuck im Wert von 20.000 Euro um diesen für sich zu behalten
Der weitere Sohn C informiert die Betreuerin des B über die Wegnahme. Diese sieht keine hinreichenden Beweise und verzichtet auf eine Anzeige gegen A. Da hier ein Familiendiebstahl/Unterschlagung in Rede steht, ist mangels Strafantrag gemäß §247 StGB iVm §77b Abs. 1 und 2 StGB die Verfolgung nicht mehr möglich.
Seit der Wegnahme gehen 3 Jahre ins Land. Dann stirbt B.
A und C sind gesetzliche Erben des B. C verlangt von A die Herausgabe des Schmucks zu Händen der Erbengemeinschaft. A lehnt ab. Er habe keinen Schmuck. C erstattet daraufhin Strafantrag bei der StA wegen Unterschlagung.
Wtf soll ich tun? Überfordert mich KOMPLETT dieser Fall
1. Ist die Nichtherausgabe nach dem Tod des B jetzt eine erneute Unterschlagung, also eine eigenständige Tat? + ist die Behauptung nichts zu haben ein Betrug?
2. Oder setzt sich darin nur die Ursprungstat fort? Ist diese dann verjährt (Wegnahme ist 3 Jahre her) ?
3. Angenommen die Tat wäre nicht verjährt, kann nun C gemäß §77b Abs. 4 aus übergegangenem Recht Strafantrag stellen? Oder hat sie "Pech", weil die Betreuerin die Antragsfrist gemäß §77b Abs. 1 und 2 verkackt hat?
Irgendwie hakt es da bei mir im Kopf gerade.
13.12.2020, 20:39
Nach der Rspr. keine erneute Zueignung nach der Wegnahme