02.11.2020, 18:14
Liebe Alle,
in der AG wurde uns vom Richter gelehrt, dass die Streitverkündung ohne Beitritt keine Erwähnung im TB finde, selbst wenn die Verkündung wirksam war und die Interventionswirkung damit eintritt.
Im Kaiserskript wird jedoch erwähnt, dass selbst bei "Untätigkeit" (statt dem Beitritt) im TB die Vorprozess-Feststellungen und Daten der SV zu nennen sind.
Womit ist man nun auf dem richtigen Weg?
Danke und LG
in der AG wurde uns vom Richter gelehrt, dass die Streitverkündung ohne Beitritt keine Erwähnung im TB finde, selbst wenn die Verkündung wirksam war und die Interventionswirkung damit eintritt.
Im Kaiserskript wird jedoch erwähnt, dass selbst bei "Untätigkeit" (statt dem Beitritt) im TB die Vorprozess-Feststellungen und Daten der SV zu nennen sind.
Womit ist man nun auf dem richtigen Weg?
Danke und LG
02.11.2020, 18:46
...oder hängt das davon ab, ob es sich um das Urteil zum Vorprozess oder das zum Folgeprozess handelt?
02.11.2020, 20:31
Kein Beitritt = keine Beachtung
03.11.2020, 01:46
Auch im folgeprozess nicht?
Ggf habe ich ja trotzdem die Interventionswirkung wegen wirksamer Streitverkündung, dafür bedarf es ja den Beitritt nicht. Dann müsste ich aber die streitverkündung im TB nennen um die Feststellungen des vorprozesses verwenden zu können.
Ggf habe ich ja trotzdem die Interventionswirkung wegen wirksamer Streitverkündung, dafür bedarf es ja den Beitritt nicht. Dann müsste ich aber die streitverkündung im TB nennen um die Feststellungen des vorprozesses verwenden zu können.
07.11.2020, 17:10
Im Vorprozess wird die Streitverkündung im Tatbestand nicht erwähnt, da sie für die dortige Entscheidung nicht erheblich ist (d.h. auch nicht in nur einem Satz in der PG II). Im Folgeprozess muss die Streitverkündung in den Tatbestand (soweit der Kläger die frühere Streitverkündung vorträgt) sowie die tragenden Feststellungen des Vorprozesses, die im Folgeprozess relevant sind und zwar relativ an den Anfang.
Davon dürfte (mE) nur eine Ausnahme zu machen sein, wenn die Streitverkündung nicht wirksam war (d.h. nicht mangels Beitritts im Vorprozess (da dennoch wirksame SV) sondern z.B. mangels Unterschrift unter dem Streitverkündungsschriftsatz). Dann müssen die Festsellungen des Vorporzesses nicht erwähnt werden, da sie mangels wirksamer Streitverkündung nicht relevant sind.
Die Anmerkung von Poster #2 war also korrekt.
Davon dürfte (mE) nur eine Ausnahme zu machen sein, wenn die Streitverkündung nicht wirksam war (d.h. nicht mangels Beitritts im Vorprozess (da dennoch wirksame SV) sondern z.B. mangels Unterschrift unter dem Streitverkündungsschriftsatz). Dann müssen die Festsellungen des Vorporzesses nicht erwähnt werden, da sie mangels wirksamer Streitverkündung nicht relevant sind.
Die Anmerkung von Poster #2 war also korrekt.
07.11.2020, 21:41
Sehr hilfreich, Dankeschön!
Müsste nicht trotzdem auch bei der vermeintlichen Ausnahme eine Erwähnung stattfinden, damit man in den EG abhandeln kann, dass die Interventionswirkung wegen z.B. fehlerhafter Zustellung nicht eintritt?
Sonst findet diese Prüfung ja irgendwie „außerhalb des Urteils“ statt
Müsste nicht trotzdem auch bei der vermeintlichen Ausnahme eine Erwähnung stattfinden, damit man in den EG abhandeln kann, dass die Interventionswirkung wegen z.B. fehlerhafter Zustellung nicht eintritt?
Sonst findet diese Prüfung ja irgendwie „außerhalb des Urteils“ statt
07.11.2020, 22:11
Ja, war wohl missverständlich sorry. Wenn der Kläger die Streitverkündung im Folgeprozess erwähnt müssen natürlich die Umstände, also Daten etc. und der Mangel (z.b fehlende Unterzeichnung) erwähnt werden im TB, mE nicht aber die Feststellungen des Vorprozesses.
Bei dem ersten TBM in den Entscheidungsgründen, bei dem die Interventionswirkung relevant wäre, muss dann erörtert werden warum die Streitverkündung nicht wirksam war.
Bei dem ersten TBM in den Entscheidungsgründen, bei dem die Interventionswirkung relevant wäre, muss dann erörtert werden warum die Streitverkündung nicht wirksam war.
08.11.2020, 14:04
Perfekt, sehr hilfreich und klingt nachvollziehbar und plausibel!
..zeigt, dass Juristen auch ohne Häme behilflich sein können.
..zeigt, dass Juristen auch ohne Häme behilflich sein können.