13.07.2020, 22:19
(13.07.2020, 22:17)jakfa123 schrieb: Bitte was? Das ist ne einfache Klageänderung. Wenn ich 1.500 ankündige, in der mündlichen verhandlung aber nur 1.000 beantrage ist das eine klageänderung keine säumnis in höhe von 500,00. totaler quatsch. das würde bedeuten, dass meine angekündigten anträge für immer bindend sind.
Lest doch mal § 269 I ZPO: (1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
Deinen totalen Quatsch darfst du aber natürlich weiterhin gern in der Klausur schreiben, mir ziemlich egal
13.07.2020, 22:22
Wer redet denn von Rücknahme???? KlageÄNDERUNG !!!!!
13.07.2020, 22:23
Und wann beginnt die mündliche Verhandlung?!
Mit dem Stellen der Anträge! ^^
Mit dem Stellen der Anträge! ^^
13.07.2020, 22:24
(13.07.2020, 22:19)Gast schrieb:(13.07.2020, 22:17)jakfa123 schrieb: Bitte was? Das ist ne einfache Klageänderung. Wenn ich 1.500 ankündige, in der mündlichen verhandlung aber nur 1.000 beantrage ist das eine klageänderung keine säumnis in höhe von 500,00. totaler quatsch. das würde bedeuten, dass meine angekündigten anträge für immer bindend sind.
Lest doch mal § 269 I ZPO: (1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
Deinen totalen Quatsch darfst du aber natürlich weiterhin gern in der Klausur schreiben, mir ziemlich egal
Klageänderung 263, 264 Nr. 2 ZPO.
13.07.2020, 22:27
Ach Hasis, kratzt das schon am Selbstwert? Ist das putzig ...
Klar, ihr müsst das Verhältnis von 264 Nr. 2 und 269 klären.
Zöller meint, in Klagebeschränkung "liegt regelmäßig teilw Klagerücknahme ... daher nach Beginn der mündl Verh Zustimmung des Bekl nach § 269 I, II 1 nötig (Düsseldorf NJW 2012, 85)".
Aber schön, eure Egothemen hier gleich mitzubehandeln - DAS nenne ich prozessökonomisch :D
Klar, ihr müsst das Verhältnis von 264 Nr. 2 und 269 klären.
Zöller meint, in Klagebeschränkung "liegt regelmäßig teilw Klagerücknahme ... daher nach Beginn der mündl Verh Zustimmung des Bekl nach § 269 I, II 1 nötig (Düsseldorf NJW 2012, 85)".
Aber schön, eure Egothemen hier gleich mitzubehandeln - DAS nenne ich prozessökonomisch :D
13.07.2020, 22:31
du scheinst vorallem nicht verstanden zu haben, dass die mündliche verhandlung erst nach stellung der anträge losgeht. von daher macht dein komischer zöller verweis absolut kein sinn.
gute nacht
gute nacht
13.07.2020, 22:37
(13.07.2020, 22:02)Gast schrieb:(13.07.2020, 21:56)Gast schrieb:(13.07.2020, 20:50)Gast schrieb: Teilversäumnis- und Endurteil
Teilversäumnis- und Schlussurteil!
Schlussurteil ist das Endurteil, das auf die ergehenden Teilurteile folgt und den Rechtsstreit endgültig beendet.
Nope. Der Vorschreiber hat recht.
a.A. freilich alle derartigen Urteile des BGH usw. ;)
13.07.2020, 22:39
Das gegenseitige Angeblaffe geht ja schon fast als Vorspiel durch :P
13.07.2020, 22:41
Das macht dich zum Spanner!
13.07.2020, 22:45
Lest das auch gerne mal im Kaiserskript nach, hier in der Buchvorschau als figurneutraler Betthupferl, S. 140 unten: https://t1p.de/hqmo
Dass die mV über 137 I ZPO hinaus auch schon früher beginnen kann (Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Widerklage, teilweise schon Ausführungen zur eigenen Rechtsauffassung), entgeht dir natürlich völlig. Aber hey! Dafür gibt es Revisionsrichter, die dir die Leviten lesen.
[url=https://t1p.de/hqmo][/url]
Dass die mV über 137 I ZPO hinaus auch schon früher beginnen kann (Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Widerklage, teilweise schon Ausführungen zur eigenen Rechtsauffassung), entgeht dir natürlich völlig. Aber hey! Dafür gibt es Revisionsrichter, die dir die Leviten lesen.
[url=https://t1p.de/hqmo][/url]