03.05.2020, 10:47
Guten Morgen,
Bin momentan verwirrt. Kann mir evtl. Jmd. Kurz den Aufbau bzw Tenor IRe teilweise Rücknahme im ÖR darstellen.
Muss hier eine Kombi von Urteil und Beschluss erfolgen?
Urteil Tenor: zb Soweit die Klage zurückgenommen wurde war das Verfahren einzustellen. Im übrigen.. (restlicher Teil)
Kosten: restlicher Teil 154 I Vwgo
Rücknahme 155 II Vwgo (unanfechtbar
Nun meine Frage, ob ich einen separaten Beschluss erstellen muss, da ja die Rücknahme durch Beschluss erfolgt:
Wie sieht dann der Tenor des Beschlusses aus ?
1. Das Verfahren wird eingestellt
Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
2. StreitwertBS
Zu 1. Unanfechtbar
Zu 2. 68 GKG
Muss also die Rücknahme sowohl im Urteilstenor als auch im Beschluss erfolgen ??
2. Frage: wie sieht es bei einer tlw. Einseitigen EE aus?
Hier wird doch nur durch Urteil entschieden und es läge doch dann eine obj. Klagehäufung vor also bzgl. Des nicht erledigten Teils und der FK ?
Wäre echt super wenn mir jmd sagen könnte ob ich da total daneben liege ??
VG
Bin momentan verwirrt. Kann mir evtl. Jmd. Kurz den Aufbau bzw Tenor IRe teilweise Rücknahme im ÖR darstellen.
Muss hier eine Kombi von Urteil und Beschluss erfolgen?
Urteil Tenor: zb Soweit die Klage zurückgenommen wurde war das Verfahren einzustellen. Im übrigen.. (restlicher Teil)
Kosten: restlicher Teil 154 I Vwgo
Rücknahme 155 II Vwgo (unanfechtbar
Nun meine Frage, ob ich einen separaten Beschluss erstellen muss, da ja die Rücknahme durch Beschluss erfolgt:
Wie sieht dann der Tenor des Beschlusses aus ?
1. Das Verfahren wird eingestellt
Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
2. StreitwertBS
Zu 1. Unanfechtbar
Zu 2. 68 GKG
Muss also die Rücknahme sowohl im Urteilstenor als auch im Beschluss erfolgen ??
2. Frage: wie sieht es bei einer tlw. Einseitigen EE aus?
Hier wird doch nur durch Urteil entschieden und es läge doch dann eine obj. Klagehäufung vor also bzgl. Des nicht erledigten Teils und der FK ?
Wäre echt super wenn mir jmd sagen könnte ob ich da total daneben liege ??
VG
03.05.2020, 16:59
Also in der Praxis kommt in den Tenor des Urteils die Einstellung des Verfahrens. Einen separaten Beschluss gibt es da nicht.