07.03.2023, 16:34
Moin liebe Leute, ich habe gerade etwas Probleme mit meiner Akte von meiner StAin. Folgender Fall:
T fährt fahruntüchtig und ohne Führerschein Auto und baut einen Beinaheunfall (§315c (+)). Die Polizei findet im Auto auch nach 1g Marihuana.
Ich will § 29 Abs. 1 BtMG nicht verfolgen, bin mir aber unsicher, welche Norm die Richtige ist. In Betracht kommt für mich § 31a BtMG als lex specialis zu § 153 StPO. Alternativ kommt mir auch § 154 in den Sinn. § 154a scheidet aus, da mangels innerer Zusammenhang zwischen der Fahrt und dem Besitz der BtM keine einheitliche Tat im prozessualen Sinne vorliegt (vgl. BGH, Beschluss v. 27.4.2004, 1 StR 466/03).
Für § 31a BtMG spricht, dass es einfach gut "passt" wegen des BtM-Bezug. Für § 154 spricht jedoch, dass hier eher der Gedanke der "relativen Geringfügigkeit" im Verhältnis zu § 315c trägt als der der "absoluten Geringfügigkeit", der § 153 StPO/31a BtMG zugrunde liegt (vgl. Wolters/Gubitz Rn 154).
Was denkt ihr? In den Kommentaren finde ich leider nichts zu dem Verhältnis § 31a BtMG und § 154 StPO.
T fährt fahruntüchtig und ohne Führerschein Auto und baut einen Beinaheunfall (§315c (+)). Die Polizei findet im Auto auch nach 1g Marihuana.
Ich will § 29 Abs. 1 BtMG nicht verfolgen, bin mir aber unsicher, welche Norm die Richtige ist. In Betracht kommt für mich § 31a BtMG als lex specialis zu § 153 StPO. Alternativ kommt mir auch § 154 in den Sinn. § 154a scheidet aus, da mangels innerer Zusammenhang zwischen der Fahrt und dem Besitz der BtM keine einheitliche Tat im prozessualen Sinne vorliegt (vgl. BGH, Beschluss v. 27.4.2004, 1 StR 466/03).
Für § 31a BtMG spricht, dass es einfach gut "passt" wegen des BtM-Bezug. Für § 154 spricht jedoch, dass hier eher der Gedanke der "relativen Geringfügigkeit" im Verhältnis zu § 315c trägt als der der "absoluten Geringfügigkeit", der § 153 StPO/31a BtMG zugrunde liegt (vgl. Wolters/Gubitz Rn 154).
Was denkt ihr? In den Kommentaren finde ich leider nichts zu dem Verhältnis § 31a BtMG und § 154 StPO.
09.03.2023, 15:53
Ist Gegenstand des Verfahrens ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt.29 Nach Anklageerhebung kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. § 31a BtMG geht § 153 als lex specialis vor.30 § 153 bleibt jedoch weiterhin anwendbar.
MüKo-StPO § 153 Rn. 10
Ich würde daraus schließen, dass für das Verhältnis von § 154 StPO zu § 31a BtmG das gleiche Verhältnis besteht, wie bei § 153 - § 154 StPO
MüKo-StPO § 153 Rn. 10
Ich würde daraus schließen, dass für das Verhältnis von § 154 StPO zu § 31a BtmG das gleiche Verhältnis besteht, wie bei § 153 - § 154 StPO