01.10.2019, 19:17
Hat schon jemand ein passendes Urteil gefunden?
02.10.2019, 15:21
Können die Admins diese absolut hängengebliebenen Vollpfosten, die hier nur reinschreiben wie easy es war, bitte einfach direkt löschen? Sind wahrscheinlich eh genau diejenigen, die Angst haben, dass sie kein so gutes Examen schreiben werden oder eben jenes haben. Dankeschön :)
02.10.2019, 15:34
Na juhu. Erbrecht! Damit habe ich nicht gerechnet
02.10.2019, 16:22
(02.10.2019, 15:21)nervt schrieb: Können die Admins diese absolut hängengebliebenen Vollpfosten, die hier nur reinschreiben wie easy es war, bitte einfach direkt löschen? Sind wahrscheinlich eh genau diejenigen, die Angst haben, dass sie kein so gutes Examen schreiben werden oder eben jenes haben. Dankeschön :)
Jau, wir löschen diese Beiträge so schnell es geht. Einfach - so gut es geht - nicht drüber aufregen und ignorieren. Allen Referendaren, die gerade schreiben, weiterhin viel Erfolg!
03.10.2019, 00:41
Die heutige Z2 Klausur in NRW in Kürze:
Mandant bittet um die Übernahme eines Verteidigungsmandates, da sein ursprünglicher Anwalt während des laufenden Verfahrens verstorben ist. Abgedruckt waren die Klage, Klageerwiderung, Replik sowie 3 Anlagen.
Die Immobilien Makler GmbH hatte den Mandanten auf Zahlung ihrer Maklercourtage verklagt. Hintergrund war, dass der Onkel des Mandanten eine Immobilie erworben hatte. Da das Zustandekommen des Maklervertrages mit dem Onkel jedoch streitig war, zahlte er die Provision nicht. Im Übrigen hat er den vermittelten Kaufvertrag angefochten. Kurz danach verstarb auch der Onkel, weswegen der Mandant als Rechtsnachfolger verklagt wurde.
Streitig war, wer überhaupt Vertragspartner der Makler GmbH wurde. In Betracht kam der Onkel als Käufer, wobei berücksichtigt werden musste, dass er kurz vor dem Abschluss des not. KV zwecks Erwerb der Immobilie eine GmbH gründete. Im KV wurde diese GmbH aufgeführt. In Betracht kam auch die Verkäuferin. Weitere Streitpunkte waren, ob überhaupt ein vermittelter KV bestand, da ihn der Onkel und die Verkäuferin ohne Beteiligung der Makler GmbH abgeschlossen hatten. Im weiteren Verlauf war die Anfechtung des Kaufvertrages zu prüfen, womit der vermittelte Vertrag für einen Provisionsanspruch entfiel.
Hinsichtlich des erbrechtlichen Teils ging es darum, dass der Onkel keine weiteren Erben als den Mandanten und seine Schwester hatte. Der Mandant hatte allerdings keine Kenntnis davon, dass er überhaupt einen Onkel hatte und hat das Erbe daher nicht angenommen. Vorteilhaft war, dass im Bearbeitervermerk auf einige Vorschriften des Erbrechts hingewiesen wurde.
Meines Erachtens waren 652 ff BGB zu prüfen, sowie die Anfechtung nach 812. :sleepy:
Mandant bittet um die Übernahme eines Verteidigungsmandates, da sein ursprünglicher Anwalt während des laufenden Verfahrens verstorben ist. Abgedruckt waren die Klage, Klageerwiderung, Replik sowie 3 Anlagen.
Die Immobilien Makler GmbH hatte den Mandanten auf Zahlung ihrer Maklercourtage verklagt. Hintergrund war, dass der Onkel des Mandanten eine Immobilie erworben hatte. Da das Zustandekommen des Maklervertrages mit dem Onkel jedoch streitig war, zahlte er die Provision nicht. Im Übrigen hat er den vermittelten Kaufvertrag angefochten. Kurz danach verstarb auch der Onkel, weswegen der Mandant als Rechtsnachfolger verklagt wurde.
Streitig war, wer überhaupt Vertragspartner der Makler GmbH wurde. In Betracht kam der Onkel als Käufer, wobei berücksichtigt werden musste, dass er kurz vor dem Abschluss des not. KV zwecks Erwerb der Immobilie eine GmbH gründete. Im KV wurde diese GmbH aufgeführt. In Betracht kam auch die Verkäuferin. Weitere Streitpunkte waren, ob überhaupt ein vermittelter KV bestand, da ihn der Onkel und die Verkäuferin ohne Beteiligung der Makler GmbH abgeschlossen hatten. Im weiteren Verlauf war die Anfechtung des Kaufvertrages zu prüfen, womit der vermittelte Vertrag für einen Provisionsanspruch entfiel.
Hinsichtlich des erbrechtlichen Teils ging es darum, dass der Onkel keine weiteren Erben als den Mandanten und seine Schwester hatte. Der Mandant hatte allerdings keine Kenntnis davon, dass er überhaupt einen Onkel hatte und hat das Erbe daher nicht angenommen. Vorteilhaft war, dass im Bearbeitervermerk auf einige Vorschriften des Erbrechts hingewiesen wurde.
Meines Erachtens waren 652 ff BGB zu prüfen, sowie die Anfechtung nach 812. :sleepy:
03.10.2019, 11:02
(03.10.2019, 00:41)Trulla schrieb: Die heutige Z2 Klausur in NRW in Kürze:
Mandant bittet um die Übernahme eines Verteidigungsmandates, da sein ursprünglicher Anwalt während des laufenden Verfahrens verstorben ist. Abgedruckt waren die Klage, Klageerwiderung, Replik sowie 3 Anlagen.
Die Immobilien Makler GmbH hatte den Mandanten auf Zahlung ihrer Maklercourtage verklagt. Hintergrund war, dass der Onkel des Mandanten eine Immobilie erworben hatte. Da das Zustandekommen des Maklervertrages mit dem Onkel jedoch streitig war, zahlte er die Provision nicht. Im Übrigen hat er den vermittelten Kaufvertrag angefochten. Kurz danach verstarb auch der Onkel, weswegen der Mandant als Rechtsnachfolger verklagt wurde.
Streitig war, wer überhaupt Vertragspartner der Makler GmbH wurde. In Betracht kam der Onkel als Käufer, wobei berücksichtigt werden musste, dass er kurz vor dem Abschluss des not. KV zwecks Erwerb der Immobilie eine GmbH gründete. Im KV wurde diese GmbH aufgeführt. In Betracht kam auch die Verkäuferin. Weitere Streitpunkte waren, ob überhaupt ein vermittelter KV bestand, da ihn der Onkel und die Verkäuferin ohne Beteiligung der Makler GmbH abgeschlossen hatten. Im weiteren Verlauf war die Anfechtung des Kaufvertrages zu prüfen, womit der vermittelte Vertrag für einen Provisionsanspruch entfiel.
Hinsichtlich des erbrechtlichen Teils ging es darum, dass der Onkel keine weiteren Erben als den Mandanten und seine Schwester hatte. Der Mandant hatte allerdings keine Kenntnis davon, dass er überhaupt einen Onkel hatte und hat das Erbe daher nicht angenommen. Vorteilhaft war, dass im Bearbeitervermerk auf einige Vorschriften des Erbrechts hingewiesen wurde.
Meines Erachtens waren 652 ff BGB zu prüfen, sowie die Anfechtung nach 812. :sleepy:
Kenntnis hatte er ab der Klage, daher war zum Bearbeitungszeitpunkt die Frist zur Ausschlagung m.E. abgelaufen. Daher war bei mir die Klage begründet. Den beiden anderen GbR-Gesellschaftern habe ich daher wegen mögl. Regress den Streit verkündet, der ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden Schwester gegenüber war kein Einschreiten gewollt. Dann habe ich dem Mandanten zur Beantragung der Nachlassverwaltung geraten, um seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und dann im Schriftsatz ans Gericht den SV unstreitig gestellt und Verurteilung unter Vorbehalt der eingeschränkten Erbenhaftung beantragt, was er im Falle der Vollstreckung dann als Einrede innerhalb einer Vollstreckungegegenklage geltend machen kann.
03.10.2019, 11:11
Die Anfechtung scheiterte bei mir wegen der Bestätigung des anfechtbaren Geschäfts durch die E-Mail, in der er grundsätzlich den Kaufvertrag bestätigt hat und meinte, dass das mit dem Schimmel halb so schlimm sei. Evtl. war die Klausur hier (GPA) etwas anders.
03.10.2019, 11:53
(03.10.2019, 11:02)Gast schrieb:(03.10.2019, 00:41)Trulla schrieb: Die heutige Z2 Klausur in NRW in Kürze:
Mandant bittet um die Übernahme eines Verteidigungsmandates, da sein ursprünglicher Anwalt während des laufenden Verfahrens verstorben ist. Abgedruckt waren die Klage, Klageerwiderung, Replik sowie 3 Anlagen.
Die Immobilien Makler GmbH hatte den Mandanten auf Zahlung ihrer Maklercourtage verklagt. Hintergrund war, dass der Onkel des Mandanten eine Immobilie erworben hatte. Da das Zustandekommen des Maklervertrages mit dem Onkel jedoch streitig war, zahlte er die Provision nicht. Im Übrigen hat er den vermittelten Kaufvertrag angefochten. Kurz danach verstarb auch der Onkel, weswegen der Mandant als Rechtsnachfolger verklagt wurde.
Streitig war, wer überhaupt Vertragspartner der Makler GmbH wurde. In Betracht kam der Onkel als Käufer, wobei berücksichtigt werden musste, dass er kurz vor dem Abschluss des not. KV zwecks Erwerb der Immobilie eine GmbH gründete. Im KV wurde diese GmbH aufgeführt. In Betracht kam auch die Verkäuferin. Weitere Streitpunkte waren, ob überhaupt ein vermittelter KV bestand, da ihn der Onkel und die Verkäuferin ohne Beteiligung der Makler GmbH abgeschlossen hatten. Im weiteren Verlauf war die Anfechtung des Kaufvertrages zu prüfen, womit der vermittelte Vertrag für einen Provisionsanspruch entfiel.
Hinsichtlich des erbrechtlichen Teils ging es darum, dass der Onkel keine weiteren Erben als den Mandanten und seine Schwester hatte. Der Mandant hatte allerdings keine Kenntnis davon, dass er überhaupt einen Onkel hatte und hat das Erbe daher nicht angenommen. Vorteilhaft war, dass im Bearbeitervermerk auf einige Vorschriften des Erbrechts hingewiesen wurde.
Meines Erachtens waren 652 ff BGB zu prüfen, sowie die Anfechtung nach 812. :sleepy:
Kenntnis hatte er ab der Klage, daher war zum Bearbeitungszeitpunkt die Frist zur Ausschlagung m.E. abgelaufen. Daher war bei mir die Klage begründet. Den beiden anderen GbR-Gesellschaftern habe ich daher wegen mögl. Regress den Streit verkündet, der ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden Schwester gegenüber war kein Einschreiten gewollt. Dann habe ich dem Mandanten zur Beantragung der Nachlassverwaltung geraten, um seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und dann im Schriftsatz ans Gericht den SV unstreitig gestellt und Verurteilung unter Vorbehalt der eingeschränkten Erbenhaftung beantragt, was er im Falle der Vollstreckung dann als Einrede innerhalb einer Vollstreckungegegenklage geltend machen kann.
Deine Lösung lässt sich gut hören. Ich habe leider überhaupt nicht an die Ausschlagungsfrist gedacht, sondern bin über 1958 BGB gegangen, weswegen die Klage unbegründet war.
Ein Vorgehen gegen die Schwester war zwar nicht gewollt, aber da sie ebenfalls Erbin geworden ist und der Nachlass nicht geteilt war, bilden beide eine notwendige Streitgenossenschaft. M. E. hätte sie zwingend mitverklagt werden müssen.
03.10.2019, 12:02
Im Putzo habe ich gefunden, dass bei Gesamnthandsgemeinschaften im Passivprozess nur eine einfache Streitgenossenschaft angenommen wird, wenn eine Gesamtschuld und keine Gesamthandsschuld vorliegt. Bei Zahlungsklagen ist das m.E. eine Gesamtschuld, weshalb der Typ hier alleine verklagt werden konnte. Aber nagel mich nicht drauf fest.
03.10.2019, 14:09
Gab es in Niedersachsen auch eine Schwester???? Hab ich voll übersehen bzw. überlesen....