06.07.2020, 20:21
(06.07.2020, 20:13)NDS Verbesserer schrieb: Bei ZU habe ich das mit dem § 116 VVG geprüft und darin dann die AKB; insbesondere die Fragen nach dem Kausalitätsgegenbeweis und der Arglist; also sowas wie § 7, 17 StVG habe ich gar nicht angesprochen; wäre wohl auch Blödsinn gewesen. AKB waren wirksam laut Bearbeitervermerk; daher keine AGB Kontrolle mMn.
Klage dann abgewiesen; habe gefunden dass es Gerichte gab, die allein auf Unfallflucht die Arglist bei sowas stützten; der BGH das aber gekippt hatte als viel zu pauschal; denke das in dem Fall Arglist (-) ist. Aber jetzt lass uns auf Morgen konzentrieren und nicht mehr darüber reden :blush: ;)
Mehr wollte ich auch nicht wissen, ich musste gefühlt den BV 5 mal lesen um zu verstehen dass keine AGB Prüfung gewollt ist.. weil ich so eine Klausur bis jetzt nicht hatte :D :D
Ja, morgen noch mal Gas geben und dann ist wieder ein Tag frei.
Ich wünsche dir und dem Rest morgen viel Erfolg :)
06.07.2020, 20:24
(06.07.2020, 20:01)Gast schrieb: Gastnrwx,
Nach deiner Auffassung würde das bedeuten, dass der Darlehensgeber bei einer stundung nicht mehr wegen der Darlehensforderung vollstrecken könnte. Er koennte auch nicht mehr aus der dinglichen Unterwerfungserklärung vollstrecken wegen 1191ff.
Aber er könnte weiterhin aus der persönlichen Unterwerfungserklärung vollstrecken. Das erscheint mir nicht sinnvoll.
Ich verstehe deinen Einwand, aber das Schuldversprechen ist ja nicht umsonst abstrakt. Es ist (fast) komplett losgelöst von dem Darlehen. §§ 821, 812 I, II BGB bilden insoweit eine Ausnahme. Die Parteien könnten ohne Weiteres ein Stundung hins. der Inanspruchnahme aus dem Schuldversprechen vereinbaren, aber sie haben es eben nicht gemacht. Ich weiß ncht, wie man die fehlende Verknüpfung überwinden sollte. Wenn man § 242 BGB heranziehen wollte, dann hätte es zur Folge, dass man praktische jede Einwendung/Einrede gegen das Darlehen auch dem Schuldversprechen entgegenhalten könnte. Worin besteht denn dann noch die Abstraktheit?
06.07.2020, 20:25
(06.07.2020, 20:07)Prüfling NDS schrieb:(06.07.2020, 19:36)NDS Verbesserer schrieb:(06.07.2020, 19:24)Prüfling NDS schrieb: @ NDS Verbesserer
Ich zitiere mal nicht deine Antwort, sonst wird der Beitrag einfach zu lang :D
Darfst nicht vergessen, es kann natürlich auch sein, dass ich die Beweislast falsch habe :blush: Den Anscheinsbeweis habe ich völlig vergessen..Ich hab im Palandt auf die Schnelle nichts gefunden und gedacht ‚gucke ich später nach‘.. das war wohl auch nichts :D :D
Hast du noch weitere Ansprüche geprüft?
Ich muss sagen, ich hatte heute auf einen Verlehrsunfall oder Kaufvertrag mit Pferden spekuliert. Aber heute hat meine Vorstellungskraft echt gesprengt.
Na besonders lustig wird's wenn der Beweislast Satz nicht zur Beweisfrage und der Beweiswürdigung passt :D ... ich war völlig am Schwimmen, weil ich wie gesagt 100 Jahre zum Verstehen des SV brauchte. Vielleicht erkennt das ja wer. Verkehrsunfall war ja schon Klausur 1. Wenn auch dämlich eingekleidet. Wenn das so weiter geht muss ich die Notenverbesserung auf Ö Recht setzen. :dodgy: . Morgen jedenfalls schaue ich wenn wieder so ein Schrott Sachverhalt kommt erst mal nur auf die Verpackung der rechtlichen Probleme. Aber immerhin gibt's morgen keinen Tatbestand. Was sagst du zum SV von Klausur 2? Irre, einfach irre was sich das LJPA so einfallen lässt. :dodgy:
Also ein Urteil zu dem NRW Fall habe ich gefunden, aber nichts zu unserer Einkleidung.. völlig krank ? da war’s bei mir genau andersrum. Den SV habe ich schnell verstanden, aber ich hatte Probleme bei der rechtlichen Lösung. Als der Groschen fiel, war es dann etwas zu spät und ich musste mich beeilen...
Hast du denn in der Z I den Verkehrsunfall komplett durchgeprüft? Und was hast du mit den AKB gemacht? Ich hab den Bearbeitervermerk so verstanden, dass die wirksam sind
Wärst du so nett, dein Urteil mit uns NRWlern zu teilen? Wär echt interessant.
06.07.2020, 20:33
Frage mich echt wie man in der Klausur 9+ hätte kriegen können, die materiell-rechtlichen Probleme sind mMn mal nicht so eben zu lösen.
Bin auf die Bewertung echt gespannt.
Bin auf die Bewertung echt gespannt.
06.07.2020, 20:42
Bzgl. des Annahmeverzugs gem. § 298 BGB verweise ich (sehr ungern) auf Kaiser, ZVR, 7. Aufl., Rn. 71:
"Daher liegt keine Zug-um-Zug-Verurteilung vor, wenn in einem Prozessvergleich die beiderseitigen Leistungen ohne Bestimmung, dass sie Zug um Zug zu bewirken sind, aufgelistet sind. Ausreichend ist dagegen die Bestimmung, dass die eine Leistung 'nach Empfang der Gegenleistung' erbracht werden soll."
Ergibt ja auch irgendwie Sinn. Wär mir aber auch lieber, wenn § 298 BGB einschlägig wäre.
"Daher liegt keine Zug-um-Zug-Verurteilung vor, wenn in einem Prozessvergleich die beiderseitigen Leistungen ohne Bestimmung, dass sie Zug um Zug zu bewirken sind, aufgelistet sind. Ausreichend ist dagegen die Bestimmung, dass die eine Leistung 'nach Empfang der Gegenleistung' erbracht werden soll."
Ergibt ja auch irgendwie Sinn. Wär mir aber auch lieber, wenn § 298 BGB einschlägig wäre.
06.07.2020, 20:43
(06.07.2020, 20:33)VerzweifelterJurist schrieb: Frage mich echt wie man in der Klausur 9+ hätte kriegen können, die materiell-rechtlichen Probleme sind mMn mal nicht so eben zu lösen.
Bin auf die Bewertung echt gespannt.
Ich bin bei der Klausur schon mit 4+ zufrieden.
Quasi das VB des kleinen Mannes :D
06.07.2020, 21:19
(06.07.2020, 20:42)GastNRWX schrieb: Bzgl. des Annahmeverzugs gem. § 298 BGB verweise ich (sehr ungern) auf Kaiser, ZVR, 7. Aufl., Rn. 71:
"Daher liegt keine Zug-um-Zug-Verurteilung vor, wenn in einem Prozessvergleich die beiderseitigen Leistungen ohne Bestimmung, dass sie Zug um Zug zu bewirken sind, aufgelistet sind. Ausreichend ist dagegen die Bestimmung, dass die eine Leistung 'nach Empfang der Gegenleistung' erbracht werden soll."
Ergibt ja auch irgendwie Sinn. Wär mir aber auch lieber, wenn § 298 BGB einschlägig wäre.
Du musst nicht "sehr ungern" verweisen; wenn ich in meiner Klausur etwas falsch gemacht habe, was definitiv so sein wird, dann kann ich das jetzt auch nicht mehr ändern :) . Ich konnte ja in dem Moment auch nur hinschreiben, was ich als vertretbar empfunden habe und was mir so eingefallen ist. Mit etwas mehr Zeit und geöffnetem Skript wäre es nun mal alles leichter gewesen.
In der 8. Auflage steht dieser Satz so nicht und Rn. 71 bezieht sich auf §§ 756, 765 ZPO (Vollstreckungserinnerung, Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug-um-Zug), wonach die §§ 756, 765 ZPO bei ausdrücklicher Zug-um-Zug-Verurteilung gelten. Dafür sei eine Bestimmung ausreichend, dass eine Leistung nach Empfang der Gegenleistung erbracht werden soll. Ob das jetzt zwingend heißt, dass in unserem Einzelfall Leistung Zug-um-Zug nicht vereinbart war, nur weil es nicht im Vergleich aufgenommen worden war?
Ich finde der SV war darauf angelegt zu diskutieren, ob eine Zug-um-Zug-Leistung trotz fehlender Bestimmung im Vergleich gewollt war. Wenn ja, sind wir im Annahmeverzug. Wenn man das Problem gesehen und diskutiert hat, ist man glaub ich nicht so schlecht dabei - auch wenn man sich am Ende falsch entschieden hat und man über den eindeutigen Wortlaut des Vergleiches gegangen ist (a la: wenn es nicht ausdrücklich im Vergleich steht, ist es auch nicht gewollt).
06.07.2020, 22:23
Zitat:AG Bielefeld, MDR 1977, 500: Haben sich die Parteien in einem Prozeßvergleich beiderseits zu Leistungen (Werklohnzahlung, Nachbesserung) verpflichtet, ohne ausdrücklich zu vereinbaren, daß der Schuldner nur Zug um Zug zu leisten hat, so ist der Vergleich für jede Partei ohne Rücksicht auf die Bewirkung der Gegenleistung vollstreckbar. ... Auch wenn man einen solchen Prozeßvergleich materiellrechtlich als gegenseitigen Vertrag betrachtet, so kann sich doch die Abhängigkeit der einen Leistung von der Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung für die Zwangsvollstreckung nur aus dem Wortlaut des Vergleichs und nicht aus materiellrechtlichen Vorschriften ergeben.
Damit ist es hoffentlich vertretbar, dem Zug um Zug-Einwand in der Klausur nicht zu folgen.
06.07.2020, 22:30
(06.07.2020, 22:23)Gast schrieb:Zitat:AG Bielefeld, MDR 1977, 500: Haben sich die Parteien in einem Prozeßvergleich beiderseits zu Leistungen (Werklohnzahlung, Nachbesserung) verpflichtet, ohne ausdrücklich zu vereinbaren, daß der Schuldner nur Zug um Zug zu leisten hat, so ist der Vergleich für jede Partei ohne Rücksicht auf die Bewirkung der Gegenleistung vollstreckbar. ... Auch wenn man einen solchen Prozeßvergleich materiellrechtlich als gegenseitigen Vertrag betrachtet, so kann sich doch die Abhängigkeit der einen Leistung von der Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung für die Zwangsvollstreckung nur aus dem Wortlaut des Vergleichs und nicht aus materiellrechtlichen Vorschriften ergeben.
Damit ist es hoffentlich vertretbar, dem Zug um Zug-Einwand in der Klausur nicht zu folgen.
Das war ja so oder so vertretbar, Wortlaut geht immer. Die Frage ist ja eher, ob man Zug um Zug annehmen konnte, obwohl nicht im Vergleich vereinbart oder ob das völlig unvertretbar ist.
06.07.2020, 22:53
Das Urteil zur Mietminderung bzgl. Kugelkäfer:
AG Trier, Urt v 11.09.2008, Az. 8 C 53/08.
In dem Fall ging es nicht explizit um Schlupfwespen, sondern eher um den Einsatz der chemischen Mittel, aber SV liest sich ähnlich: Kein Zutritt wg Gesundheitsbedenken, streitig wieso es so lange dauert (Wer meldet sich bei wem nicht?) und ob das eine Verhinderung der Beseitigung darstellt.
AG Trier, Urt v 11.09.2008, Az. 8 C 53/08.
In dem Fall ging es nicht explizit um Schlupfwespen, sondern eher um den Einsatz der chemischen Mittel, aber SV liest sich ähnlich: Kein Zutritt wg Gesundheitsbedenken, streitig wieso es so lange dauert (Wer meldet sich bei wem nicht?) und ob das eine Verhinderung der Beseitigung darstellt.