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Erklärung zur Nachversicherung
Homer S.
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#11
05.11.2025, 10:59
(05.11.2025, 08:00)Praktiker schrieb:  
(05.11.2025, 01:37)Paul Klee schrieb:  
(04.11.2025, 23:16)Praktiker schrieb:  
(04.11.2025, 22:02)Lol22 schrieb:  Ich habe damals reingeschrieben, dass ich vorhabe innerhalb der nächsten 6 Monate als RAin tätig zu werden und ich dies dann zu gegebener Zeit anzeigen werde. Da kam dann auch nie eine Nachfrage.😅 Ich wusste zu den Zeitpunkt auch noch gar nicht, wo es beruflich wirklich hingeht. Aber ja, der ganze Mist ist absolut unverständlich..

Man könnte auch sagen: Es ist Jura. Da gibt es Rechtsnormen, die in dem Formular sogar zitiert werden, die man lesen kann und die kommentiert werden, und Rechtsfolgen, die man herbeiführen kann. Wenn es eine Bevölkerungsgruppe gibt, die so etwas beherrschen kann, dann Juristen auf dem Höhepunkt ihres Wissens nach dem zweiten Staatsexamen 😁

Das Thema betrifft wirklich jeden Referendar der nicht zum Staat geht. Wäre doch ganz nett, wenn es da eine intuitive und faire Regelung gäbe, statt dass man überlegen müsste, ob man 5 Jahre bei der DRV vollbringt, ob es sich lohnt nur den Arbeitnehmeranteil auszahlen zu lassen oder wie sich mathematisch der Quotient im  Versorgungswerk je nach Land und zugrundeliegender Satzung verändert.

Im Grunde hast Du damit schon alles gesagt: es ist halt nicht bei allen gleich, sondern hängt davon ab, was man danach macht und, falls man Anwalt wird, in welches Versorgungswerk man geht usw. Wie soll das Land das wissen, wenn man selbst es noch nicht weiß? Klar, wenn man die Versorgungswerke abschaffen würde oder ihnen die Selbstverwaltung nehmen und alle den gleichen Regeln unterwerfen, dann wäre alles einfacher. Das geht aber etwas über den Einflussbereich des LBV hinaus. Aber hey, es ist ein Juraforum. Welche Gesetzesänderung schlägst Du vor? Klar wäre es schön, wenn das Leben insgesamt einfacher wäre (dann bräuchte es allerdings auch keine Juristen...).

Du willst doch nicht wirklich behaupten, das Recht der Nachbersicherung wäre gesetzgeberisch eine Glanzleistung oder? Klar "musst" du als Jurist mit 2 Stex ein Gesetz verstehen, trotzdem gibt es gut gemachte und schlecht gemachte Gesetze.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2025, 10:59 von Homer S..)
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Praktiker
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#12
05.11.2025, 14:17
(05.11.2025, 10:59)Homer S. schrieb:  
(05.11.2025, 08:00)Praktiker schrieb:  
(05.11.2025, 01:37)Paul Klee schrieb:  
(04.11.2025, 23:16)Praktiker schrieb:  
(04.11.2025, 22:02)Lol22 schrieb:  Ich habe damals reingeschrieben, dass ich vorhabe innerhalb der nächsten 6 Monate als RAin tätig zu werden und ich dies dann zu gegebener Zeit anzeigen werde. Da kam dann auch nie eine Nachfrage.😅 Ich wusste zu den Zeitpunkt auch noch gar nicht, wo es beruflich wirklich hingeht. Aber ja, der ganze Mist ist absolut unverständlich..

Man könnte auch sagen: Es ist Jura. Da gibt es Rechtsnormen, die in dem Formular sogar zitiert werden, die man lesen kann und die kommentiert werden, und Rechtsfolgen, die man herbeiführen kann. Wenn es eine Bevölkerungsgruppe gibt, die so etwas beherrschen kann, dann Juristen auf dem Höhepunkt ihres Wissens nach dem zweiten Staatsexamen 😁

Das Thema betrifft wirklich jeden Referendar der nicht zum Staat geht. Wäre doch ganz nett, wenn es da eine intuitive und faire Regelung gäbe, statt dass man überlegen müsste, ob man 5 Jahre bei der DRV vollbringt, ob es sich lohnt nur den Arbeitnehmeranteil auszahlen zu lassen oder wie sich mathematisch der Quotient im  Versorgungswerk je nach Land und zugrundeliegender Satzung verändert.

Im Grunde hast Du damit schon alles gesagt: es ist halt nicht bei allen gleich, sondern hängt davon ab, was man danach macht und, falls man Anwalt wird, in welches Versorgungswerk man geht usw. Wie soll das Land das wissen, wenn man selbst es noch nicht weiß? Klar, wenn man die Versorgungswerke abschaffen würde oder ihnen die Selbstverwaltung nehmen und alle den gleichen Regeln unterwerfen, dann wäre alles einfacher. Das geht aber etwas über den Einflussbereich des LBV hinaus. Aber hey, es ist ein Juraforum. Welche Gesetzesänderung schlägst Du vor? Klar wäre es schön, wenn das Leben insgesamt einfacher wäre (dann bräuchte es allerdings auch keine Juristen...).

Du willst doch nicht wirklich behaupten, das Recht der Nachbersicherung wäre gesetzgeberisch eine Glanzleistung oder? Klar "musst" du als Jurist mit 2 Stex ein Gesetz verstehen, trotzdem gibt es gut gemachte und schlecht gemachte Gesetze.

Aber liegt es wirklich an der Nachversicherung? Die ist ja leicht erledigt. Das Problem kommt doch daher, dass hier drei verschiedene Systeme (Beamtenrecht, gesetzliche Versicherung, Versorgungswerk) aufeinandertreffen mit jeweils ganz eigener Systematik (und je Versorgungswerk eigenen Regeln). Wenn TS schon wüsste, wie er weiter macht, wäre das überhaupt kein Problem - dann würde er einfach seine neue Stelle eintragen und gut ist. Das Problem ist doch nicht die wahnsinnig komplizierte Regelung sondern viel eher die Ungewissheit, was er eigentlich will. Solange die verschiedenen Systeme existieren, wird man sich beim Wechsel halt Gedanken machen und mitteilen müssen, wie man es halten will. Aber von mir aus: der Paragraph ist handwerklich bestimmt ganz schlecht gemacht, der sollte auf jeden Fall ganz anders sein.

Aber im Ernst: 8 II SGB VI ist doch eigentlich ganz verständlich:

Nachversichert werden Personen, die als
1.
[...]
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
[...]
4.
[...]
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.


Hier (dritte Variante) muss man natürlich noch zusätzlich 184 II lesen, aber das finde ich echt machbar für Menschen, die das gelernt haben und jetzt beruflich andere in Rechtsangelegenheiten beraten wollen. Aber dieses Gesetz habe ich nicht geschrieben, insofern kann ich auch damit leben, wenn man das für ganz schlecht gemacht hält...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2025, 14:31 von Praktiker.)
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Homer S.
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#13
05.11.2025, 14:55
(05.11.2025, 14:17)Praktiker schrieb:  
(05.11.2025, 10:59)Homer S. schrieb:  
(05.11.2025, 08:00)Praktiker schrieb:  
(05.11.2025, 01:37)Paul Klee schrieb:  
(04.11.2025, 23:16)Praktiker schrieb:  Man könnte auch sagen: Es ist Jura. Da gibt es Rechtsnormen, die in dem Formular sogar zitiert werden, die man lesen kann und die kommentiert werden, und Rechtsfolgen, die man herbeiführen kann. Wenn es eine Bevölkerungsgruppe gibt, die so etwas beherrschen kann, dann Juristen auf dem Höhepunkt ihres Wissens nach dem zweiten Staatsexamen 😁

Das Thema betrifft wirklich jeden Referendar der nicht zum Staat geht. Wäre doch ganz nett, wenn es da eine intuitive und faire Regelung gäbe, statt dass man überlegen müsste, ob man 5 Jahre bei der DRV vollbringt, ob es sich lohnt nur den Arbeitnehmeranteil auszahlen zu lassen oder wie sich mathematisch der Quotient im  Versorgungswerk je nach Land und zugrundeliegender Satzung verändert.

Im Grunde hast Du damit schon alles gesagt: es ist halt nicht bei allen gleich, sondern hängt davon ab, was man danach macht und, falls man Anwalt wird, in welches Versorgungswerk man geht usw. Wie soll das Land das wissen, wenn man selbst es noch nicht weiß? Klar, wenn man die Versorgungswerke abschaffen würde oder ihnen die Selbstverwaltung nehmen und alle den gleichen Regeln unterwerfen, dann wäre alles einfacher. Das geht aber etwas über den Einflussbereich des LBV hinaus. Aber hey, es ist ein Juraforum. Welche Gesetzesänderung schlägst Du vor? Klar wäre es schön, wenn das Leben insgesamt einfacher wäre (dann bräuchte es allerdings auch keine Juristen...).

Du willst doch nicht wirklich behaupten, das Recht der Nachbersicherung wäre gesetzgeberisch eine Glanzleistung oder? Klar "musst" du als Jurist mit 2 Stex ein Gesetz verstehen, trotzdem gibt es gut gemachte und schlecht gemachte Gesetze.

Aber liegt es wirklich an der Nachversicherung? Die ist ja leicht erledigt. Das Problem kommt doch daher, dass hier drei verschiedene Systeme (Beamtenrecht, gesetzliche Versicherung, Versorgungswerk) aufeinandertreffen mit jeweils ganz eigener Systematik (und je Versorgungswerk eigenen Regeln). Wenn TS schon wüsste, wie er weiter macht, wäre das überhaupt kein Problem - dann würde er einfach seine neue Stelle eintragen und gut ist. Das Problem ist doch nicht die wahnsinnig komplizierte Regelung sondern viel eher die Ungewissheit, was er eigentlich will. Solange die verschiedenen Systeme existieren, wird man sich beim Wechsel halt Gedanken machen und mitteilen müssen, wie man es halten will. Aber von mir aus: der Paragraph ist handwerklich bestimmt ganz schlecht gemacht, der sollte auf jeden Fall ganz anders sein.

Aber im Ernst: 8 II SGB VI ist doch eigentlich ganz verständlich:

Nachversichert werden Personen, die als
1.
[...]
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
[...]
4.
[...]
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.


Hier (dritte Variante) muss man natürlich noch zusätzlich 184 II lesen, aber das finde ich echt machbar für Menschen, die das gelernt haben und jetzt beruflich andere in Rechtsangelegenheiten beraten wollen. Aber dieses Gesetz habe ich nicht geschrieben, insofern kann ich auch damit leben, wenn man das für ganz schlecht gemacht hält...

Für mich gab es bei der Nachbersicherung folgende Probleme: die Berechnung war für mich schwer bis nicht nachvollziehbar, da teilweise Ref Gehälter aus Kanzleien angerechnet wurden. Hierauf aber keine Arbeitgeberanteile anfielen. Das fand ich komisch.
Ich würde einfach das Ref versicherungspflichtig machen und fertig.
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DM21
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#14
05.11.2025, 15:57
Update: Ich habe nochmal mit der Frau vom LBV telefoniert. Sie meinte die Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung muss durchgeführt werden und sollte ich innerhalb eines Jahres Mitglied eines Versorgungswerkes werden, dann könnte ich immer noch den Antrag stellen.

Ich finde das etwas seltsam, wurde dann nicht schon die Nachversicherung bei der Rentenversicherung durchgeführt? Zahlt die Rentenversicherung dann das Geld an mich bzw. das Versorgungswerk zurück? Eigentlich wäre mit Zahlung an die Rentenversicherung ja die Nachversicherung durchgeführt.


@Praktiker: Ich bin mir sehr sicher, dass ich Rechtsanwalt werden möchte. Jedoch kann man das in diesem tollen Formular nicht eintragen und das Merkblatt ist extrem unübersichtlich. Natürlich könnte ich mich da einlesen. Offensichtlich bin ich nicht der einzige der mit diesem Formular Probleme hat. Eigentlich sollte es möglich sein ein einfach verständliches Merkblatt anzufertigen.

Edit:
Scheinbar ist es so, dass durch die Antragsmöglichkeit die Beiträge nicht fällig werden und das LBV daher noch nicht zahlen muss:
Aus dem Beck OGK § 186 SGB VI:
"Das Antragsrecht und die Frist zu seiner Ausübung bewirken im Ergebnis einen weiteren Aufschubgrund neben denen des § 184 Abs. 2 für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge und damit eine Verschiebung der Fälligkeit, solange der Nachzuversichernde noch einen Antrag stellen kann und dies zu planen angibt (BSGE 99, 227= NJOZ 2008, 4272; → § 184 Rn. 5a)."
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2025, 16:05 von DM21.)
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Paul Klee
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Registriert seit: Apr 2023
#15
05.11.2025, 22:19
(05.11.2025, 14:17)Praktiker schrieb:  
(05.11.2025, 10:59)Homer S. schrieb:  
(05.11.2025, 08:00)Praktiker schrieb:  
(05.11.2025, 01:37)Paul Klee schrieb:  
(04.11.2025, 23:16)Praktiker schrieb:  Man könnte auch sagen: Es ist Jura. Da gibt es Rechtsnormen, die in dem Formular sogar zitiert werden, die man lesen kann und die kommentiert werden, und Rechtsfolgen, die man herbeiführen kann. Wenn es eine Bevölkerungsgruppe gibt, die so etwas beherrschen kann, dann Juristen auf dem Höhepunkt ihres Wissens nach dem zweiten Staatsexamen 😁

Das Thema betrifft wirklich jeden Referendar der nicht zum Staat geht. Wäre doch ganz nett, wenn es da eine intuitive und faire Regelung gäbe, statt dass man überlegen müsste, ob man 5 Jahre bei der DRV vollbringt, ob es sich lohnt nur den Arbeitnehmeranteil auszahlen zu lassen oder wie sich mathematisch der Quotient im  Versorgungswerk je nach Land und zugrundeliegender Satzung verändert.

Im Grunde hast Du damit schon alles gesagt: es ist halt nicht bei allen gleich, sondern hängt davon ab, was man danach macht und, falls man Anwalt wird, in welches Versorgungswerk man geht usw. Wie soll das Land das wissen, wenn man selbst es noch nicht weiß? Klar, wenn man die Versorgungswerke abschaffen würde oder ihnen die Selbstverwaltung nehmen und alle den gleichen Regeln unterwerfen, dann wäre alles einfacher. Das geht aber etwas über den Einflussbereich des LBV hinaus. Aber hey, es ist ein Juraforum. Welche Gesetzesänderung schlägst Du vor? Klar wäre es schön, wenn das Leben insgesamt einfacher wäre (dann bräuchte es allerdings auch keine Juristen...).

Du willst doch nicht wirklich behaupten, das Recht der Nachbersicherung wäre gesetzgeberisch eine Glanzleistung oder? Klar "musst" du als Jurist mit 2 Stex ein Gesetz verstehen, trotzdem gibt es gut gemachte und schlecht gemachte Gesetze.

Aber liegt es wirklich an der Nachversicherung? Die ist ja leicht erledigt. Das Problem kommt doch daher, dass hier drei verschiedene Systeme (Beamtenrecht, gesetzliche Versicherung, Versorgungswerk) aufeinandertreffen mit jeweils ganz eigener Systematik (und je Versorgungswerk eigenen Regeln). Wenn TS schon wüsste, wie er weiter macht, wäre das überhaupt kein Problem - dann würde er einfach seine neue Stelle eintragen und gut ist. Das Problem ist doch nicht die wahnsinnig komplizierte Regelung sondern viel eher die Ungewissheit, was er eigentlich will. Solange die verschiedenen Systeme existieren, wird man sich beim Wechsel halt Gedanken machen und mitteilen müssen, wie man es halten will. Aber von mir aus: der Paragraph ist handwerklich bestimmt ganz schlecht gemacht, der sollte auf jeden Fall ganz anders sein.

Aber im Ernst: 8 II SGB VI ist doch eigentlich ganz verständlich:

Nachversichert werden Personen, die als
1.
[...]
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
[...]
4.
[...]
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.


Hier (dritte Variante) muss man natürlich noch zusätzlich 184 II lesen, aber das finde ich echt machbar für Menschen, die das gelernt haben und jetzt beruflich andere in Rechtsangelegenheiten beraten wollen. Aber dieses Gesetz habe ich nicht geschrieben, insofern kann ich auch damit leben, wenn man das für ganz schlecht gemacht hält...

Also im Sozialrecht blickt man doch ohne Vorkenntnisse nicht durch. Die SGBs lesen sich ähnlich gut wie Steuergesetze oder EU Rechtsakte.

Ich fände ja schon eine eingängige Übersicht gut: das sind die Optionen wenn du Anwalt wirst und das hat es für Folgen. Ich erinnere mich jedenfalls da am Ende des Refs viele Stunden recherchiert zu haben und es gibt ja auch hier den ein oder anderen Thread zum Thema ;)
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Praktiker
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#16
06.11.2025, 07:55
(05.11.2025, 15:57)DM21 schrieb:  Update: Ich habe nochmal mit der Frau vom LBV telefoniert. Sie meinte die Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung muss durchgeführt werden und sollte ich innerhalb eines Jahres Mitglied eines Versorgungswerkes werden, dann könnte ich immer noch den Antrag stellen.

Ich finde das etwas seltsam, wurde dann nicht schon die Nachversicherung bei der Rentenversicherung durchgeführt? Zahlt die Rentenversicherung dann das Geld an mich bzw. das Versorgungswerk zurück? Eigentlich wäre mit Zahlung an die Rentenversicherung ja die Nachversicherung durchgeführt.


@Praktiker: Ich bin mir sehr sicher, dass ich Rechtsanwalt werden möchte. Jedoch kann man das in diesem tollen Formular nicht eintragen und das Merkblatt ist extrem unübersichtlich. Natürlich könnte ich mich da einlesen. Offensichtlich bin ich nicht der einzige der mit diesem Formular Probleme hat. Eigentlich sollte es möglich sein ein einfach verständliches Merkblatt anzufertigen.

Edit:
Scheinbar ist es so, dass durch die Antragsmöglichkeit die Beiträge nicht fällig werden und das LBV daher noch nicht zahlen muss:
Aus dem Beck OGK § 186 SGB VI:
"Das Antragsrecht und die Frist zu seiner Ausübung bewirken im Ergebnis einen weiteren Aufschubgrund neben denen des § 184 Abs. 2 für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge und damit eine Verschiebung der Fälligkeit, solange der Nachzuversichernde noch einen Antrag stellen kann und dies zu planen angibt (BSGE 99, 227= NJOZ 2008, 4272; → § 184 Rn. 5a)."

Doch, unter 2. bei "versicherungspflichtige Beschäftigung" usw., oder reden wir von verschiedenen Formularen? Wie gesagt, Deine Schwierigkeiten kommen daher, dass Du noch nicht weißt wann und wo. Also wartest Du, bis es sich klärt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.11.2025, 07:56 von Praktiker.)
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#17
06.11.2025, 10:01
(06.11.2025, 07:55)Praktiker schrieb:  
(05.11.2025, 15:57)DM21 schrieb:  Update: Ich habe nochmal mit der Frau vom LBV telefoniert. Sie meinte die Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung muss durchgeführt werden und sollte ich innerhalb eines Jahres Mitglied eines Versorgungswerkes werden, dann könnte ich immer noch den Antrag stellen.

Ich finde das etwas seltsam, wurde dann nicht schon die Nachversicherung bei der Rentenversicherung durchgeführt? Zahlt die Rentenversicherung dann das Geld an mich bzw. das Versorgungswerk zurück? Eigentlich wäre mit Zahlung an die Rentenversicherung ja die Nachversicherung durchgeführt.


@Praktiker: Ich bin mir sehr sicher, dass ich Rechtsanwalt werden möchte. Jedoch kann man das in diesem tollen Formular nicht eintragen und das Merkblatt ist extrem unübersichtlich. Natürlich könnte ich mich da einlesen. Offensichtlich bin ich nicht der einzige der mit diesem Formular Probleme hat. Eigentlich sollte es möglich sein ein einfach verständliches Merkblatt anzufertigen.

Edit:
Scheinbar ist es so, dass durch die Antragsmöglichkeit die Beiträge nicht fällig werden und das LBV daher noch nicht zahlen muss:
Aus dem Beck OGK § 186 SGB VI:
"Das Antragsrecht und die Frist zu seiner Ausübung bewirken im Ergebnis einen weiteren Aufschubgrund neben denen des § 184 Abs. 2 für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge und damit eine Verschiebung der Fälligkeit, solange der Nachzuversichernde noch einen Antrag stellen kann und dies zu planen angibt (BSGE 99, 227= NJOZ 2008, 4272; → § 184 Rn. 5a)."

Doch, unter 2. bei "versicherungspflichtige Beschäftigung" usw., oder reden wir von verschiedenen Formularen? Wie gesagt, Deine Schwierigkeiten kommen daher, dass Du noch nicht weißt wann und wo. Also wartest Du, bis es sich klärt.

Genau dieses Formular aber Ziff.2., Seite 2 bezieht sich nur auf eine "wegen Gewährung einer Versorgungsanwartschaft" versicherungsfreie Tätigkeiten. Das sind die § 6 I Nr.2 und § 5 ( Beck OGK SGB VI § 184 Rn 9f.) und eben nicht die § 6 I Nr.1 (Versicherung für die Berufsgruppe). Das heißt Ziff.2 fragt also nur ab, ob man Beamter oder Angestellter mit Versorgungsanwartschaft werden möchte.

Ich kann unter Ziff.2 nur angeben, dass ich gerade nicht beschäftigt bin.

Die Frau vom LBV meinte übrigens zu mir, ich kann nicht abwarten. Ich muss das jetzt erstmal die gesetzliche Rentenversicherung angeben und kann dann den Antrag für die Nachversicherung beim Versorgungswerk innerhalb eines Jahres stellen.
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Praktiker
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#18
06.11.2025, 10:54
(06.11.2025, 10:01)DM21 schrieb:  
(06.11.2025, 07:55)Praktiker schrieb:  
(05.11.2025, 15:57)DM21 schrieb:  Update: Ich habe nochmal mit der Frau vom LBV telefoniert. Sie meinte die Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung muss durchgeführt werden und sollte ich innerhalb eines Jahres Mitglied eines Versorgungswerkes werden, dann könnte ich immer noch den Antrag stellen.

Ich finde das etwas seltsam, wurde dann nicht schon die Nachversicherung bei der Rentenversicherung durchgeführt? Zahlt die Rentenversicherung dann das Geld an mich bzw. das Versorgungswerk zurück? Eigentlich wäre mit Zahlung an die Rentenversicherung ja die Nachversicherung durchgeführt.


@Praktiker: Ich bin mir sehr sicher, dass ich Rechtsanwalt werden möchte. Jedoch kann man das in diesem tollen Formular nicht eintragen und das Merkblatt ist extrem unübersichtlich. Natürlich könnte ich mich da einlesen. Offensichtlich bin ich nicht der einzige der mit diesem Formular Probleme hat. Eigentlich sollte es möglich sein ein einfach verständliches Merkblatt anzufertigen.

Edit:
Scheinbar ist es so, dass durch die Antragsmöglichkeit die Beiträge nicht fällig werden und das LBV daher noch nicht zahlen muss:
Aus dem Beck OGK § 186 SGB VI:
"Das Antragsrecht und die Frist zu seiner Ausübung bewirken im Ergebnis einen weiteren Aufschubgrund neben denen des § 184 Abs. 2 für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge und damit eine Verschiebung der Fälligkeit, solange der Nachzuversichernde noch einen Antrag stellen kann und dies zu planen angibt (BSGE 99, 227= NJOZ 2008, 4272; → § 184 Rn. 5a)."

Doch, unter 2. bei "versicherungspflichtige Beschäftigung" usw., oder reden wir von verschiedenen Formularen? Wie gesagt, Deine Schwierigkeiten kommen daher, dass Du noch nicht weißt wann und wo. Also wartest Du, bis es sich klärt.

Genau dieses Formular aber Ziff.2., Seite 2 bezieht sich nur auf eine "wegen Gewährung einer Versorgungsanwartschaft" versicherungsfreie Tätigkeiten. Das sind die § 6 I Nr.2 und § 5 ( Beck OGK SGB VI § 184 Rn 9f.) und eben nicht die § 6 I Nr.1 (Versicherung für die Berufsgruppe). Das heißt Ziff.2 fragt also nur ab, ob man Beamter oder Angestellter mit Versorgungsanwartschaft werden möchte.

Ich kann unter Ziff.2 nur angeben, dass ich gerade nicht beschäftigt bin.

Die Frau vom LBV meinte übrigens zu mir, ich kann nicht abwarten. Ich muss das jetzt erstmal die gesetzliche Rentenversicherung angeben und kann dann den Antrag für die Nachversicherung beim Versorgungswerk innerhalb eines Jahres stellen.

Erstens würde ich es rauszögern, bis Du klarer siehst. Zweitens kannst Du unter "Raum für weitere Mitteilungen" genau das schreiben, dass Du in den nächsten Monaten Anwalt werden wirst und dich dann wieder meldest. Was soll da passieren?
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MartiNRW
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#19
06.11.2025, 12:31
Ich war neulich auch in der Situation, dass ich binnen 14 Tagen nach der mündlichen Prüfung dieses Formular ausfüllen sollte. Zu dem Zeitpunkt hatte ich bereits einige Bewerbungen als RA verfolgt, aber noch nichts verbindliches - ich konnte also nicht sagen, in welches Versorgungswerk es perspektivisch gehen sollte.

In meinem Land war es aber möglich zu beantragen, wegen des beabsichtigten Beitritts in ein Versorgungswerk die Entscheidung über die Nachversicherung zurückzustellen, was ich dann getan habe. Ich muss nun innerhalb einer ich meine Jahresfrist das Versorgungswerk angeben, sonst geht die Nachversicherung an die DRV.

Insgesamt fand ich das Ganze schon sehr kompliziert und das beiliegende Merkblatt eher weiter verwirrend. Bis jetzt weiß ich auch nicht, ob eine Nachversicherung im Versorgungswerk vorteilhaft, oder sogar nachteilig wäre? Hierzu dieser Artikel vom LTO: https://www.lto.de/karriere/jura-referen...-vergleich
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DM21
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#20
06.11.2025, 13:40
(06.11.2025, 12:31)MartiNRW schrieb:  Ich war neulich auch in der Situation, dass ich binnen 14 Tagen nach der mündlichen Prüfung dieses Formular ausfüllen sollte. Zu dem Zeitpunkt hatte ich bereits einige Bewerbungen als RA verfolgt, aber noch nichts verbindliches - ich konnte also nicht sagen, in welches Versorgungswerk es perspektivisch gehen sollte.

In meinem Land war es aber möglich zu beantragen, wegen des beabsichtigten Beitritts in ein Versorgungswerk die Entscheidung über die Nachversicherung zurückzustellen, was ich dann getan habe. Ich muss nun innerhalb einer ich meine Jahresfrist das Versorgungswerk angeben, sonst geht die Nachversicherung an die DRV.

Insgesamt fand ich das Ganze schon sehr kompliziert und das beiliegende Merkblatt eher weiter verwirrend. Bis jetzt weiß ich auch nicht, ob eine Nachversicherung im Versorgungswerk vorteilhaft, oder sogar nachteilig wäre? Hierzu dieser Artikel vom LTO: https://www.lto.de/karriere/jura-referen...-vergleich

Super interessanter Aufsatz, vielen Dank!
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