14.12.2023, 19:23
Und wenn er anders als die Uni Gießen zwischen "Dipl.-Jur." und "Univ." ein Leerzeichen setzt, dann soll auch das mit einem Jahr Haft bestraft werden?
Wer die Bezeichnung "Dipl.-Jur." verwendet, der führt den akademischen Grad des Diplomjuristen. Siehe Titel und Präambel der einschlägigen Ordnung. Dieser Grad wurde dem Absolventen aber tatsächlich verliehen, sodass der Absolvent den Grad unmöglich unbefugt führen kann. Ein allgemeines Verbot, anstelle einer vollständig ausgeschriebenen Bezeichnung eine Abkürzung zu verwenden, existiert nicht. Speziell für die Verwendung von Abkürzungen von akademischen Graden sieht das hessische Hochschulrecht eine Beschränkung nur für ausländische Grade vor.
Für das Weglassen der Herkunftsbezeichnung ["(Universität Gießen)"] gilt Ähnliches. Diese kann der Absolvent weglassen. In den Hochschulgesetzen anderer Lände, die das Anfügen solcher Herkunftsbezeichnungen durch die Hochschulen regeln, ist genau dieses Weglassen dann auch ausdrücklich gesetzlich gestattet. Wenn das hessische Hochschulrecht gar nicht erst das Anfügen solcher Herkunftsbezeichungen ausdrücklich regelt, ist es allenfalls erklärungsbedürftig, dass die Uni Gießen solche Herkunftsbezeichnungen dennoch anfügt.
Die Uni Gießen lässt die Herkunftsbezeichnung dann auch selbst weg. In der Abkürzung "Dipl.-Jur.Univ." nämlich ist keine Herkunftsbezeichnung mehr enthalten. Allenfalls lässt diese (nicht gebräuchliche) Abkürzung noch erkennen, dass der Grad des Diplomjuristen durch irgendeine Universität verliehen worden sein muss. Aber durch wen auch sonst? Durch irgendeine Fachhochschule? Wohl kaum ein Dritter wird die Abkürzung "Dipl.-Jur." dahingehend verstehen, dass der Diplomgrad durch irgendeine Fachhochschule verliehen worden sein muss. Und wenn doch, dann ist fraglich, welches Mehr an Vertrauen dieser Dritte dem Absolventen denn nun aufgrund der vermeintlichen Verleihung durch irgendeine Fachhochschule statt durch irgendeine Universität entgegenbringt. Gegenteiliges wäre schon eher zu erwarten. Aber nur ein Mehr an Vertrauen soll § 132a StGB erfassen.
Mit ausländischen Doktortitel lässt sich das nicht vergleichen. Denn im Ausland werden "Doktortitel" auch verliehen, ohne dass dabei der akademische Grad des Doktors verliehen wird. Außerdem sind das bei genauerem Hinsehen dann oft noch nichteinmal Doktortitel, sondern lediglich zum Verwechseln ähnlich klingende Titel. Der jeweilige feine Unterschied würde durch die gleichermaßene Abkürzung als "Dr." verloren gehen. Zu Recht sieht das hessische Hochschulrecht für ausländische Grade eine Beschränkung dann auch ausdrücklich vor.
Wer die Bezeichnung "Dipl.-Jur." verwendet, der führt den akademischen Grad des Diplomjuristen. Siehe Titel und Präambel der einschlägigen Ordnung. Dieser Grad wurde dem Absolventen aber tatsächlich verliehen, sodass der Absolvent den Grad unmöglich unbefugt führen kann. Ein allgemeines Verbot, anstelle einer vollständig ausgeschriebenen Bezeichnung eine Abkürzung zu verwenden, existiert nicht. Speziell für die Verwendung von Abkürzungen von akademischen Graden sieht das hessische Hochschulrecht eine Beschränkung nur für ausländische Grade vor.
Für das Weglassen der Herkunftsbezeichnung ["(Universität Gießen)"] gilt Ähnliches. Diese kann der Absolvent weglassen. In den Hochschulgesetzen anderer Lände, die das Anfügen solcher Herkunftsbezeichnungen durch die Hochschulen regeln, ist genau dieses Weglassen dann auch ausdrücklich gesetzlich gestattet. Wenn das hessische Hochschulrecht gar nicht erst das Anfügen solcher Herkunftsbezeichungen ausdrücklich regelt, ist es allenfalls erklärungsbedürftig, dass die Uni Gießen solche Herkunftsbezeichnungen dennoch anfügt.
Die Uni Gießen lässt die Herkunftsbezeichnung dann auch selbst weg. In der Abkürzung "Dipl.-Jur.Univ." nämlich ist keine Herkunftsbezeichnung mehr enthalten. Allenfalls lässt diese (nicht gebräuchliche) Abkürzung noch erkennen, dass der Grad des Diplomjuristen durch irgendeine Universität verliehen worden sein muss. Aber durch wen auch sonst? Durch irgendeine Fachhochschule? Wohl kaum ein Dritter wird die Abkürzung "Dipl.-Jur." dahingehend verstehen, dass der Diplomgrad durch irgendeine Fachhochschule verliehen worden sein muss. Und wenn doch, dann ist fraglich, welches Mehr an Vertrauen dieser Dritte dem Absolventen denn nun aufgrund der vermeintlichen Verleihung durch irgendeine Fachhochschule statt durch irgendeine Universität entgegenbringt. Gegenteiliges wäre schon eher zu erwarten. Aber nur ein Mehr an Vertrauen soll § 132a StGB erfassen.
Mit ausländischen Doktortitel lässt sich das nicht vergleichen. Denn im Ausland werden "Doktortitel" auch verliehen, ohne dass dabei der akademische Grad des Doktors verliehen wird. Außerdem sind das bei genauerem Hinsehen dann oft noch nichteinmal Doktortitel, sondern lediglich zum Verwechseln ähnlich klingende Titel. Der jeweilige feine Unterschied würde durch die gleichermaßene Abkürzung als "Dr." verloren gehen. Zu Recht sieht das hessische Hochschulrecht für ausländische Grade eine Beschränkung dann auch ausdrücklich vor.
14.12.2023, 23:11
Ich bin hier aus der Diskussion draußen, wenn es nun um Leerzeichen geht. Die Uni sagt, wie der Titel in der ausgeschriebenen und wie er in der abgekürzten Fassung lautet. Wer sicher gehen will, hält sich daran. Wer rausfinden will, was passiert, wenn er anders abkürzt, probiert es halt aus. Vermutlich passiert gar nichts. Mir wäre es das aber nicht wert, im Fall einer Anzeige mit der Staatsanwaltschaft rumdiskutieren zu müssen. Dass ich die falsche Abkürzung nicht für strafwürdig halte und als StA immer 153 gemacht hätte, habe ich ja jetzt auch mehrmals gesagt.
15.12.2023, 14:29
Ein bestehender Unterschied, ob Leerzeichen oder Univ. weggelassen wird, ist sicher anzuerkennen. Und dass man trotzdem beides nicht schlimm findet, finde ich ebenfalls nachvollziehbar.
Falls hier anekdotische Evidenz aufgebaut werden soll, ich kürze Dipl.-Jur. Univ. meistens mit Dipl.-Jur. ab :))
Falls hier anekdotische Evidenz aufgebaut werden soll, ich kürze Dipl.-Jur. Univ. meistens mit Dipl.-Jur. ab :))
22.12.2023, 05:39
(14.12.2023, 23:11)Praktiker schrieb: Ich bin hier aus der Diskussion draußen, wenn es nun um Leerzeichen geht. Die Uni sagt, wie der Titel in der ausgeschriebenen und wie er in der abgekürzten Fassung lautet. Wer sicher gehen will, hält sich daran. Wer rausfinden will, was passiert, wenn er anders abkürzt, probiert es halt aus. Vermutlich passiert gar nichts. Mir wäre es das aber nicht wert, im Fall einer Anzeige mit der Staatsanwaltschaft rumdiskutieren zu müssen. Dass ich die falsche Abkürzung nicht für strafwürdig halte und als StA immer 153 gemacht hätte, habe ich ja jetzt auch mehrmals gesagt.
Witzig, interessant, krass, dass es Menschen gibt, die denken, dass hieraus (Weglassen von „-Univ.“) was strafrechtlich Relevantes (abseits von einem Gutachten im Referendarexamen) werden kann.
22.12.2023, 11:39
Puhhhh......manchmal macht es mir Angst worüber Juristen sich Gedanken machen
22.12.2023, 18:32
Auf jeden Fall. Erzählt es dem Magier aus dem verlinkten Fall. Er wird sich sicherlich sehr darüber freuen, dass er zu Unrecht verurteilt wurde.
24.12.2023, 19:34
Führe ihn so an, wie er in der Urkunde steht. Wo ist das Problem?
Insbesondere nach MüKo führt auch derjenige einen akademischen Grad unbefugt, der erforderliche Zusätze weglässt (als Beispiele werden etwa „FH“ oder „BA-Brandenburg“ benannt). „Univ“ ist durchaus so ein Zusatz, wenn er eigens angeführt wird. Bedingter Vorsatz reicht, auch hinsichtlich „unbefugt“ (normativ). Ob das Führen „widerrechtlich“ erfolgt, kann man an der Stelle natürlich wegargumentieren. Aber so Unrecht hat der Kollege oben nicht. Eine 153er Einstellung in der Vita wäre entbehrlich.
Die Beispiele in dem Artikel oben sind nicht passend, weil sie immerhin den „Dr.“ anführen, obwohl gar kein Titel vorhanden ist (egal ob der weitere Zusatz vollkommen sinnfrei anmutet).
Insbesondere nach MüKo führt auch derjenige einen akademischen Grad unbefugt, der erforderliche Zusätze weglässt (als Beispiele werden etwa „FH“ oder „BA-Brandenburg“ benannt). „Univ“ ist durchaus so ein Zusatz, wenn er eigens angeführt wird. Bedingter Vorsatz reicht, auch hinsichtlich „unbefugt“ (normativ). Ob das Führen „widerrechtlich“ erfolgt, kann man an der Stelle natürlich wegargumentieren. Aber so Unrecht hat der Kollege oben nicht. Eine 153er Einstellung in der Vita wäre entbehrlich.
Die Beispiele in dem Artikel oben sind nicht passend, weil sie immerhin den „Dr.“ anführen, obwohl gar kein Titel vorhanden ist (egal ob der weitere Zusatz vollkommen sinnfrei anmutet).
25.12.2023, 10:41
(24.12.2023, 19:34)Kollegialiter schrieb: Insbesondere nach MüKo führt auch derjenige einen akademischen Grad unbefugt, der erforderliche Zusätze weglässt (als Beispiele werden etwa „FH“ oder „BA-Brandenburg“ benannt).
"FH" oder "BA-Brandenburg" ist deshalb erforderlich, damit nicht der Eindruck entsteht, der Titel sei von einer Universität verliehen worden. Ich bin "Diplom-Finanzwirt (FH)" und den habe ich eben nicht an einer Uni sondern "nur" an einer Fachhochschule erlangt. Höher als Uni geht aber nicht, deshalb kann man sich durch das weglassen des "Univ." auch nichts anmaßen.
25.12.2023, 13:56
Das ist schon klar. Es geht aber nicht um „anmaßen“, sondern um „unbefugt“. Der Titel hier drückt aus, dass er von einer Uni stammt, ob Uni nun als „besser“ als FH gilt oder nicht.