11.11.2017, 22:07
(11.11.2017, 21:38)NRWS2 schrieb: War im S2 Sachverhalt in NRW der § 138 StGB ausdrücklich erwähnt?
Wenn dann hab ich ihn überlesen und blöderweise auch in der Lösung nicht erwähnt...
Aber sollte er nicht ausdrücklich im Sachverhalt erwähnt worden sein, wäre das auch irgendwie ein bißchen unfair, weil nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 lit. b JAG NRW aus dem siebten Abschnitt auch nur "Hausfriedensbruch, Schwerer Hausfriedensbruch, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat;" Gegenstände der Prüfung sind, § 138 StGB aber nicht.
Bin Hesse!
12.11.2017, 10:10
(11.11.2017, 21:38)NRWS2 schrieb: War im S2 Sachverhalt in NRW der § 138 StGB ausdrücklich erwähnt?
Wenn dann hab ich ihn überlesen und blöderweise auch in der Lösung nicht erwähnt...
Aber sollte er nicht ausdrücklich im Sachverhalt erwähnt worden sein, wäre das auch irgendwie ein bißchen unfair, weil nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 lit. b JAG NRW aus dem siebten Abschnitt auch nur "Hausfriedensbruch, Schwerer Hausfriedensbruch, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat;" Gegenstände der Prüfung sind, § 138 StGB aber nicht.
Der Staatsanwalt hatte in den Abschlussanträgen eine Verurteilung aus 138 Nr 8 gefordert.. war also etwas versteckt!
12.11.2017, 10:22
Guten Morgen!
Ich habe eine Frage zur Zwangsvollstreckungsklausur. War im Sommer nicht irgendeine Neuerung zu der Zurechnung der Kenntnis des erblassers oder haben alle die Zurechnung verneint und ich habe es mir eingebildet?!
Ich habe eine Frage zur Zwangsvollstreckungsklausur. War im Sommer nicht irgendeine Neuerung zu der Zurechnung der Kenntnis des erblassers oder haben alle die Zurechnung verneint und ich habe es mir eingebildet?!
12.11.2017, 10:36
(12.11.2017, 10:22)Gast schrieb: Guten Morgen!
Ich habe eine Frage zur Zwangsvollstreckungsklausur. War im Sommer nicht irgendeine Neuerung zu der Zurechnung der Kenntnis des erblassers oder haben alle die Zurechnung verneint und ich habe es mir eingebildet?!
Morschen!
Gut möglich, dass es eine Änderung gab. War in Dr Rspr. Nicht so up to Date. Ich habe die Zurechnung verneint. Neben rechtlichen Überlegungen war mit entscheidend, dass andernfalls die beweisaufnahme zum eigenen Wissensstand entbehrlich gewesen wäre... aber gut möglich, dass ich da was net erkannt habe!
12.11.2017, 10:51
(12.11.2017, 10:36)Gast_Hessen schrieb:(12.11.2017, 10:22)Gast schrieb: Guten Morgen!
Ich habe eine Frage zur Zwangsvollstreckungsklausur. War im Sommer nicht irgendeine Neuerung zu der Zurechnung der Kenntnis des erblassers oder haben alle die Zurechnung verneint und ich habe es mir eingebildet?!
Morschen!
Gut möglich, dass es eine Änderung gab. War in Dr Rspr. Nicht so up to Date. Ich habe die Zurechnung verneint. Neben rechtlichen Überlegungen war mit entscheidend, dass andernfalls die beweisaufnahme zum eigenen Wissensstand entbehrlich gewesen wäre... aber gut möglich, dass ich da was net erkannt habe!
Danke, ich finde im Internet sonst auch nichts. Alles im Kommentar, die Beweisaufnahme hat gegen eine Zurechnung gesprochen und mein Kopf hat mir die ganze Zeit gesagt, nein, da war was. Rechne zu! Naja mal sehen
12.11.2017, 12:22
hi,
kann mir jemand nochmal sagen, wie ÖI und ÖII eingeteilt sind...?
Danke!
kann mir jemand nochmal sagen, wie ÖI und ÖII eingeteilt sind...?
Danke!
12.11.2017, 13:50
13.11.2017, 16:11
Falls noch jemand sucht: V1 Klausur offenbar angelehnt an
VGH Hessen: 3 B 107/17 vom 25.02.2017
VGH Hessen: 3 B 107/17 vom 25.02.2017
13.11.2017, 16:15
Heute warBeschluss dran: Bau einer Kita im §34 baugb; entgegenstehende Grunddienstbarkeit
Bein Antrag 1:
§80 a III ivm §80 V als statthafter Antrag.
In der Zulässigkeit waren keine Probleme.
Begründetheit: Verletzung drittschützender Normen: §34 II ivm Festsetzungen der BauNVO
hab das ganz normal den §34 II durchgeprüft und gesagt grds. Ist die Kita zulässig, da Gebuet einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. §15 I2 bauNVO geprüft. Da waren typische Probleme:
An und Abfahrtsverkehr, zu wenig Parkplätze ect.
Dann hab ich noch die Grunddienstbarkeit (Wohnfläche) noch irgendwie versucht als verletzte drittschützende Norm da rein zu bauen. Im Endeffekt abgelehnt nach §242 bgb wegen unverhältnismäßigkeit.
Antrag zu 2: §123 als Regelungsanordnung , da Erlass einer Stlllegungsverfügung begehrt war.
AGL: §61 I2 BauO
Im Rahmen der mat. rmk:
Verletzung öffentlich rechtlicher Normen: §45 SGB VIII weilGenehmigung nicht erteilt; aber hab ich im Endeffekt auch abgelehnt, weil ermessensfehlerhaft wäre, da Antrag schon gestellt wurde und voraussichtlich erteilt wird.
Bein Antrag 1:
§80 a III ivm §80 V als statthafter Antrag.
In der Zulässigkeit waren keine Probleme.
Begründetheit: Verletzung drittschützender Normen: §34 II ivm Festsetzungen der BauNVO
hab das ganz normal den §34 II durchgeprüft und gesagt grds. Ist die Kita zulässig, da Gebuet einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. §15 I2 bauNVO geprüft. Da waren typische Probleme:
An und Abfahrtsverkehr, zu wenig Parkplätze ect.
Dann hab ich noch die Grunddienstbarkeit (Wohnfläche) noch irgendwie versucht als verletzte drittschützende Norm da rein zu bauen. Im Endeffekt abgelehnt nach §242 bgb wegen unverhältnismäßigkeit.
Antrag zu 2: §123 als Regelungsanordnung , da Erlass einer Stlllegungsverfügung begehrt war.
AGL: §61 I2 BauO
Im Rahmen der mat. rmk:
Verletzung öffentlich rechtlicher Normen: §45 SGB VIII weilGenehmigung nicht erteilt; aber hab ich im Endeffekt auch abgelehnt, weil ermessensfehlerhaft wäre, da Antrag schon gestellt wurde und voraussichtlich erteilt wird.
13.11.2017, 16:26
Den ersten Teil habe ich dann fast so getroffen wie der VGH. Habe nur 3 GG aufgrund einer Rechtfertigung verneint. Auf die Idee zu kommen, dass 3 GG kein Unterlassungsanspruch derart ist, bin ich nicht.
Aufgrund von Zeitproblemen habe ich den zweiten Antrag mit wenigen Sätzen abgelehnt. Im Prinzip habe ich gesagt das der Bau rechtmäßig ist, dadurch Anspruch nicht gegeben.
Ich fand es unglaublich viel heute. Alleine die Gründe I. haben Zeit gefressen.
Aufgrund von Zeitproblemen habe ich den zweiten Antrag mit wenigen Sätzen abgelehnt. Im Prinzip habe ich gesagt das der Bau rechtmäßig ist, dadurch Anspruch nicht gegeben.
Ich fand es unglaublich viel heute. Alleine die Gründe I. haben Zeit gefressen.