10.11.2017, 17:17
Gab es in Hessen einen Eröffnungsbeschluss?
10.11.2017, 17:22
Ja.
Ich habe noch 265 StPO angesprochen. Wegen dem StA. Der 138 beantragt hat.
Ich habe noch 265 StPO angesprochen. Wegen dem StA. Der 138 beantragt hat.
10.11.2017, 17:24
- Der Einbruch -
Hab da nur das Rückwirkungsverbot und kurz diskutiert, ob es ein Diebstahl oder mehrere waren (wegen 3 oder 4mal aus dem Haus laufen)
- Das Anzünden der Wohnung -
Wahlfeststellung, dass ja zumindest einer von beiden die Wohnung angezündet hat und dann sukzessive Mittäterschaft, weil Einwilligung noch vor Beendigung (Hat ja 30min oder so gedauert bis es angefangen hat zu Brennen und beide haben das auch erkannt). Dann auch 306b II Nr. 2 bejaht und versuchter Mord wegen Verdeckungsabsicht.... bin mir aber nicht sicher, ob das zu weit ging :D Hab das aber darauf gestützt, dass beide die Gefahr erkannt haben und auch wussten, dass sich Leute in dem Haus befinden, aber nichts unternommen haben, um die Leute zu warnen bzw. die Feuerwehr zu rufen.
Hab da nur das Rückwirkungsverbot und kurz diskutiert, ob es ein Diebstahl oder mehrere waren (wegen 3 oder 4mal aus dem Haus laufen)
- Das Anzünden der Wohnung -
Wahlfeststellung, dass ja zumindest einer von beiden die Wohnung angezündet hat und dann sukzessive Mittäterschaft, weil Einwilligung noch vor Beendigung (Hat ja 30min oder so gedauert bis es angefangen hat zu Brennen und beide haben das auch erkannt). Dann auch 306b II Nr. 2 bejaht und versuchter Mord wegen Verdeckungsabsicht.... bin mir aber nicht sicher, ob das zu weit ging :D Hab das aber darauf gestützt, dass beide die Gefahr erkannt haben und auch wussten, dass sich Leute in dem Haus befinden, aber nichts unternommen haben, um die Leute zu warnen bzw. die Feuerwehr zu rufen.
10.11.2017, 18:04
Wahlfeststellung zwischen Mittätern? sagt mir jetzt erstmal nichts. Aber ich glaube hier gabs ne echte Wahlfeststellung zwischen 138 und 306a. Hab jeweils 306, 306a abgelehnt wegen in dubio. Dann 138 ebenfalls abgelehnt, diesmal in dubio, dass er Beteiligter an der Brandstifung war (konnte man ja nicht aufklären) und als Beteiligter muss man nicht anzeigen, weil man sich dann selbst belasten würde. Dann aber Wahlfeststellung zwischen 138 und 306, weil eins von beiden muss ja erfüllt sein (Logik) und dann 138 dadurch bejaht. Im Kommentar gab es im 138 ne schöne Fundstelle zur Wahlfeststellung zwischen 138 und Brandstiftungsdelikten, da hat sich offenbar der große Senat mit beschäftigt und nunmehr die Wahlfeststellung zugelassen nachdem er sie früher immer abgelehnt hat.
Hat jemand Brandstiftung durch Unterlassen bejaht? Oder sogar versuchter Verdeckungs-Mord durch Unterlassen? Hab beides leider in der Klausur nicht mehr angesprochen, mal wieder Zeitnot... Wie eigentlich bei jeder scheiss Klausur dieses Durchgangs :(( durfte man das überhaupt monieren? (265 StPO?)
Aber vom Gefühl her hätte ich gesagt, dass keine Ingerenz besteht, denn der allein nachweisbare Wohnungseinbruchsdiebstahl hat ja an für sich nichts mit der Brandstiftung zu tun oder? Tatsächlich hier natürlich schon, aber eben nicht nachweisbar oder?
Hat jemand Brandstiftung durch Unterlassen bejaht? Oder sogar versuchter Verdeckungs-Mord durch Unterlassen? Hab beides leider in der Klausur nicht mehr angesprochen, mal wieder Zeitnot... Wie eigentlich bei jeder scheiss Klausur dieses Durchgangs :(( durfte man das überhaupt monieren? (265 StPO?)
Aber vom Gefühl her hätte ich gesagt, dass keine Ingerenz besteht, denn der allein nachweisbare Wohnungseinbruchsdiebstahl hat ja an für sich nichts mit der Brandstiftung zu tun oder? Tatsächlich hier natürlich schon, aber eben nicht nachweisbar oder?
11.11.2017, 09:39
11.11.2017, 10:25
(11.11.2017, 09:39)mierenneuker schrieb: S2 in NRW: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1993-0...str-21_93/
Oh man, vor lauter Wald sieht man die Bäume nicht. Eigentlich logisch unterlassene Hilfeleistung zu prüfen. Hab ich aber nicht! Verdammt
11.11.2017, 10:46
Ich habe ausführlich die gesamten Brandstiftungsdelikte durch Unterlassen geprüft. Die Ingerenz hat mir dabei "Bauchschmerzen" bereitet, ich habe sie letztlich mit dem Eindringen in die Opfersphäre "Wohnung", typischen Spurenbeseitigungsmaßnahmen und der Kausalität des Verlustes des Handys für die Brandstiftung begründet. Dann habe ich eine Wahlfeststellung zwischen Brandstiftung durch ein Tun und durch ein Unterlassen vorgenommen. Ausschlaggebend dafür, meine Bedenken gegen die Ingerenz zu überwinden, war, dass der SV recht eindeutig auf eine umfangreiche Prüfung der Brandstiftungsdelikte hinauslief (Angaben zur Tatvariante "durch Brandlegung teilweise zerstören", Angaben zur Gefährdung der Zeugin Gräfe etc.). Alle anderen Optionen dorthin zu kommen, schienen mir noch fernliegender als das Unterlassen, im Einzelnen:
- mag die Ingerenz sehr schwer vertretbar sein, so scheint mir eine sukzessive Mittäterschaft gar nicht mehr vertretbar: Der Diebstahl war zum Zeitpunkt der Brandlegung formell beendet und eine Beteiligung hieran nicht mehr möglich (sofern man die Brandstiftung als Mittäterexzess zum Diebstahl qualifizieren wollte - schon für sich fernliegend). Zu der Brandstiftung hat der Angeklagte ggf. gar keinen Beitrag geleistet, was bei der Mittäterschaft zur Brandstiftung selbst zwingend wäre, und er hätte erst nach deren Vollendung von ihr erfahren (Vorsatz nach Vollendung = strafloser dolus subsequens).
- Die Wahlfeststellung zu § 138 StGB hätte keine ausgiebige Brandstiftungsprüfung ermöglicht, außerdem schien mir die "rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit" der Taten zu fehlen. Ersteres gilt auch für die Wahlfeststellung zur unterlassenen Hilfeleistung.
In Bezug auf die Brandstiftung hat der Kerl möglicherweise "nichts getan". Ohne eigenen Tatbeitrag kann er nur durch Unterlassen strafbar sein.
Versuchten Mord fand ich persönlich abwegig: In den Feststellungen stand ja ausdrücklich nur, dass sie nur mit "schweren Verletzungen der Zeugin Gräfe" rechneten.
Insgesamt schien mir jede Lösung tendenziell unbefriedigend! Bitte Input und weitere Vorschläge?
- mag die Ingerenz sehr schwer vertretbar sein, so scheint mir eine sukzessive Mittäterschaft gar nicht mehr vertretbar: Der Diebstahl war zum Zeitpunkt der Brandlegung formell beendet und eine Beteiligung hieran nicht mehr möglich (sofern man die Brandstiftung als Mittäterexzess zum Diebstahl qualifizieren wollte - schon für sich fernliegend). Zu der Brandstiftung hat der Angeklagte ggf. gar keinen Beitrag geleistet, was bei der Mittäterschaft zur Brandstiftung selbst zwingend wäre, und er hätte erst nach deren Vollendung von ihr erfahren (Vorsatz nach Vollendung = strafloser dolus subsequens).
- Die Wahlfeststellung zu § 138 StGB hätte keine ausgiebige Brandstiftungsprüfung ermöglicht, außerdem schien mir die "rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit" der Taten zu fehlen. Ersteres gilt auch für die Wahlfeststellung zur unterlassenen Hilfeleistung.
In Bezug auf die Brandstiftung hat der Kerl möglicherweise "nichts getan". Ohne eigenen Tatbeitrag kann er nur durch Unterlassen strafbar sein.
Versuchten Mord fand ich persönlich abwegig: In den Feststellungen stand ja ausdrücklich nur, dass sie nur mit "schweren Verletzungen der Zeugin Gräfe" rechneten.
Insgesamt schien mir jede Lösung tendenziell unbefriedigend! Bitte Input und weitere Vorschläge?
11.11.2017, 11:22
Ich werfe zur Sachrüge nochmal einen ganz anderen Ansatz in den Raum (S II Hessen)
Ich habe die Feststellungen in 3 Tatkomplexe aufgespalten, habe den 2. Tatkomplex (Brandstiftung im eigentlichen Sinne) im Wege der Postpendenz rausgekegelt und bin im 3. Tatkomplex (Wissen des Brandes, Nichtstun dagegen) in der Prüfung der fahrlässigen Brandstiftung durch Unterlassen bei der Garantenstellung ausgestiegen und habe im Ergebnis die unterlassene Hilfeleistung bejaht.
Ich habe die Feststellungen in 3 Tatkomplexe aufgespalten, habe den 2. Tatkomplex (Brandstiftung im eigentlichen Sinne) im Wege der Postpendenz rausgekegelt und bin im 3. Tatkomplex (Wissen des Brandes, Nichtstun dagegen) in der Prüfung der fahrlässigen Brandstiftung durch Unterlassen bei der Garantenstellung ausgestiegen und habe im Ergebnis die unterlassene Hilfeleistung bejaht.
11.11.2017, 11:40
(11.11.2017, 10:46)Gast_Hessen schrieb: Ich habe ausführlich die gesamten Brandstiftungsdelikte durch Unterlassen geprüft. Die Ingerenz hat mir dabei "Bauchschmerzen" bereitet, ich habe sie letztlich mit dem Eindringen in die Opfersphäre "Wohnung", typischen Spurenbeseitigungsmaßnahmen und der Kausalität des Verlustes des Handys für die Brandstiftung begründet. Dann habe ich eine Wahlfeststellung zwischen Brandstiftung durch ein Tun und durch ein Unterlassen vorgenommen. Ausschlaggebend dafür, meine Bedenken gegen die Ingerenz zu überwinden, war, dass der SV recht eindeutig auf eine umfangreiche Prüfung der Brandstiftungsdelikte hinauslief (Angaben zur Tatvariante "durch Brandlegung teilweise zerstören", Angaben zur Gefährdung der Zeugin Gräfe etc.). Alle anderen Optionen dorthin zu kommen, schienen mir noch fernliegender als das Unterlassen, im Einzelnen:
- mag die Ingerenz sehr schwer vertretbar sein, so scheint mir eine sukzessive Mittäterschaft gar nicht mehr vertretbar: Der Diebstahl war zum Zeitpunkt der Brandlegung formell beendet und eine Beteiligung hieran nicht mehr möglich (sofern man die Brandstiftung als Mittäterexzess zum Diebstahl qualifizieren wollte - schon für sich fernliegend). Zu der Brandstiftung hat der Angeklagte ggf. gar keinen Beitrag geleistet, was bei der Mittäterschaft zur Brandstiftung selbst zwingend wäre, und er hätte erst nach deren Vollendung von ihr erfahren (Vorsatz nach Vollendung = strafloser dolus subsequens).
- Die Wahlfeststellung zu § 138 StGB hätte keine ausgiebige Brandstiftungsprüfung ermöglicht, außerdem schien mir die "rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit" der Taten zu fehlen. Ersteres gilt auch für die Wahlfeststellung zur unterlassenen Hilfeleistung.
In Bezug auf die Brandstiftung hat der Kerl möglicherweise "nichts getan". Ohne eigenen Tatbeitrag kann er nur durch Unterlassen strafbar sein.
Versuchten Mord fand ich persönlich abwegig: In den Feststellungen stand ja ausdrücklich nur, dass sie nur mit "schweren Verletzungen der Zeugin Gräfe" rechneten.
Insgesamt schien mir jede Lösung tendenziell unbefriedigend! Bitte Input und weitere Vorschläge?
Ich habe es in NRW auch so gemacht war aber ebenfalls unglücklich mit :-(
11.11.2017, 11:59
(11.11.2017, 11:22)Gast HE schrieb: Ich werfe zur Sachrüge nochmal einen ganz anderen Ansatz in den Raum (S II Hessen)
Ich habe die Feststellungen in 3 Tatkomplexe aufgespalten, habe den 2. Tatkomplex (Brandstiftung im eigentlichen Sinne) im Wege der Postpendenz rausgekegelt und bin im 3. Tatkomplex (Wissen des Brandes, Nichtstun dagegen) in der Prüfung der fahrlässigen Brandstiftung durch Unterlassen bei der Garantenstellung ausgestiegen und habe im Ergebnis die unterlassene Hilfeleistung bejaht.
Warum war Deine Brandstiftung durch Unterlassen eine Fahrläsisige? Sicheres Wissen hätte er doch in jedem Fall.