24.05.2022, 17:07
Während des Referendariats werden für mich keine Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung abgeführt, sondern es wird später eine Nachversicherung in der GRV oder in einem Versorgungswerk erfolgen. Ich sitze gerade an meiner Steuererklärung und frage mich, wie sich das im Hinblick auf § 10 I Nr. 2 lit. a) EStG (/Anlage Vorsorgeaufwand) auswirkt. Da noch nichts abgeführt wurde, kann ich wohl jetzt keine Sonderausgaben geltend machen. Sind die Sonderausgaben dann insgesamt im VZ, in dem die Nachversicherung geschieht, zu erfassen oder ist das ein Fall für eine rückwirkende Änderung des Steuerbescheids 2021?
Vielleicht hat ja jemand Erfahrungen damit
Vielleicht hat ja jemand Erfahrungen damit
25.05.2022, 11:17
(24.05.2022, 17:07)zukünftiger Rentner schrieb: Während des Referendariats werden für mich keine Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung abgeführt, sondern es wird später eine Nachversicherung in der GRV oder in einem Versorgungswerk erfolgen. Ich sitze gerade an meiner Steuererklärung und frage mich, wie sich das im Hinblick auf § 10 I Nr. 2 lit. a) EStG (/Anlage Vorsorgeaufwand) auswirkt. Da noch nichts abgeführt wurde, kann ich wohl jetzt keine Sonderausgaben geltend machen. Sind die Sonderausgaben dann insgesamt im VZ, in dem die Nachversicherung geschieht, zu erfassen oder ist das ein Fall für eine rückwirkende Änderung des Steuerbescheids 2021?
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Würde mit § 11 I 1 EStG mal auf den VZ tippen, in dem du tatsächlich nachversichert wirst.