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Examen Handelsrecht
Gast1997
Unregistered
 
#1
31.01.2021, 18:36
Die Käuferin begehrt Rückzahlung des Kaufpreises wegen eines Mangels. Der Verkäufer weigert sich unter Berufung auf § 377 Abs. 1 HGB und trägt vor, die Rüge sei verspätet, eine Untersuchung bei Ablieferung habe nicht stattgefunden. Daraufhin trägt die Käuferin Umstände vor, die eine rechtzeitige Rüge belegen, da es sich um einen verdeckten Mangel handele. Der Verkäufer bestreitet weiterhin die Rechtzeitigkeit.

Frage: Prüft man das alles in der Klägerstation oder muss man es auch in der Beklagtenstation erwähnen, da es den Anspruch zu Fall bringt? WIe stellt man es am besten dar?

Weiter bestreitet der Verkäufer, dass ein Mangel überhaupt vorliegt. Details etc. kann er aber nicht vortragen, da die Sache schon bei der Käuferin sich befindet.

Frage: Ist das erheblich? oder wird es nicht erwähnt, da unerhebliches Bestreiten?

Danke.
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