23.01.2021, 13:10
23.01.2021, 14:15
(22.01.2021, 16:54)Gast schrieb:(22.01.2021, 16:33)Gast Gast schrieb:(22.01.2021, 16:31)Gast schrieb: Ich habe demnächst ein Gespräch mit meinem Arbeitgeber, weil wir einen AufhebungsV schließen wollen (Gründe dahinter seien jetzt mal dahingestellt). Meine Frage: was ist da denn so üblich? Beendigung zum normalen Kündigungszeitpunkt oder eher ? Abfindung? Freistellung? Hat hier jemand Erfahrungswerte?
Ist halt auch davon abhängig, wer hier wen los werden will und wieso. Will dich die Kanzlei loswerden aus wirtschaftlichen Gründen? Dann Abfindung, wenn du schon etwas neues hast, oder Freistellung, wenn du noch am Suchen bist.
Hat du Mist gebaut und es geht um die Frage außerordentliche Kündigung oder Aufhebung? Dann ist eine Beendigung zum normalen Kündigungszeitpunkt schon gut.
Beide Seiten wollen das ArbeitsV beenden. Ist also so gewollt. Ich habe mir ein Magengeschwür geholt und möchte dort nicht mehr arbeiten. Möchte nur gerne das für mich beste auch noch rausholen und daher wissen, was so “üblich” ist.
Grosskanzlei?
23.01.2021, 18:14
Nein, Unternehmen. Danach krank machen finde ich nicht so prickelnd: ich möchte es mir nicht versauen was das Arbeitszeugnis angeht. Ich habe Montag das Gespräch und mache mir nochmal ein paar Gedanken. Kann dann gerne berichten, falls es hier jmd. interessiert.
23.01.2021, 18:38
Wie wird das denn idR bei Großkanzleien gehandelt?
28.12.2023, 21:48
Push.
Hat jemand Erfahrungswerte zu GK, insbesondere wenn nur die Kanzlei die Aufhebung wünscht (ohne Kündigungsgrund). Kann man ein Jahresgehalt verlangen?
Hat jemand Erfahrungswerte zu GK, insbesondere wenn nur die Kanzlei die Aufhebung wünscht (ohne Kündigungsgrund). Kann man ein Jahresgehalt verlangen?
28.12.2023, 22:10
29.12.2023, 11:33
Das steht doch nun alles im Internet und ist easy zu finden
- wenn du keine Verhandlungsmasse hast 0-0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
- Kündigungsfrist einhalten, wenn du keinen Anschlussjob hast oder so schnell finden wirst
- Formulierung "zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung" wenn du keinen Anschlussjob hast oder so schnell finden wirst
- Urlaub, ggf. Freistellung, Zeugnis, sonstige Ansprüche
- Ausgleichsklausel
Wenn du meinst, du findest schnell den nächsten Job, kannst du natürlich freier agieren und musst den Teil zur betriebsbedingten Kündigung nicht mit aufnehmen. Die Frist bis zur Beendigung würde ich trotzdem ausreichend lange vereinbaren, damit du ohne Stress suchen kannst.
Wie hoch die Abfindung ist und ob du überhaupt eine bekommst, ist Verhandlungssache. Wie gut stehen die Chancen, dass sie dich kündigen könnten? Wie lange warst du da? Wenn du wie der TE selbst gehen willst, gehen die Chancen auf Abfindung gegen null.
Und meine persönliche Meinung: manchmal sollte man einen Aufhebungsvertrag auch als Chance sehen. Offenbar war man mit deiner Leistung nicht zufrieden und bietet dir an, würdevoll die Kanzlei zu verlassen, statt gekündigt zu werden. Handel eine Abfindung raus, aber streite dich nicht um jeden Preis. Die Welt der Juristen ist kleiner als man denkt und möglicherweise hat der Partner der nächsten Kanzlei mit deinem jetzigen studiert o.ä.

- wenn du keine Verhandlungsmasse hast 0-0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
- Kündigungsfrist einhalten, wenn du keinen Anschlussjob hast oder so schnell finden wirst
- Formulierung "zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung" wenn du keinen Anschlussjob hast oder so schnell finden wirst
- Urlaub, ggf. Freistellung, Zeugnis, sonstige Ansprüche
- Ausgleichsklausel
Wenn du meinst, du findest schnell den nächsten Job, kannst du natürlich freier agieren und musst den Teil zur betriebsbedingten Kündigung nicht mit aufnehmen. Die Frist bis zur Beendigung würde ich trotzdem ausreichend lange vereinbaren, damit du ohne Stress suchen kannst.
Wie hoch die Abfindung ist und ob du überhaupt eine bekommst, ist Verhandlungssache. Wie gut stehen die Chancen, dass sie dich kündigen könnten? Wie lange warst du da? Wenn du wie der TE selbst gehen willst, gehen die Chancen auf Abfindung gegen null.
Und meine persönliche Meinung: manchmal sollte man einen Aufhebungsvertrag auch als Chance sehen. Offenbar war man mit deiner Leistung nicht zufrieden und bietet dir an, würdevoll die Kanzlei zu verlassen, statt gekündigt zu werden. Handel eine Abfindung raus, aber streite dich nicht um jeden Preis. Die Welt der Juristen ist kleiner als man denkt und möglicherweise hat der Partner der nächsten Kanzlei mit deinem jetzigen studiert o.ä.
29.12.2023, 14:43
Auch wenn der Inhalt eines Aufhebungsvertrags letztlich Verhandlungssache ist, orientiert man sich in der Regel an der Rechnung Beschäftigungsdauer in Monaten x Faktor. Bei fraglichen, betriebsbedingten Kündigungen wird häufig in Anlehnung an §1a KSchG Faktor 0,5 angesetzt. Wenn kein Kündigungsgrund besteht - und weder unterdurchschnittliche Leistung noch Meinungsverschiedenheiten mit dem Chef sind ein Kündigungsgrund - kann der Faktor auch deutlich höher ausfallen. Bei uns im Unternehmen wird regelmäßig mit einem Faktor von 1,2 gerechnet um die erwarteten Aufhebungskosten (Abfindung plus Freistellung) zu berechnen. Meist bleibt man da drunter, aber das verbucht die Personalabteilung dann als Verhandlungsgewinn.
Wenn Du keine Anschlussbeschäftigung hast, würde ich zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist mit sog. Turboklausel raten, mit der Du Dir für die Arbeitssuche Zeit kaufen kannst.
Wenn Du keine Anschlussbeschäftigung hast, würde ich zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist mit sog. Turboklausel raten, mit der Du Dir für die Arbeitssuche Zeit kaufen kannst.
29.12.2023, 18:29
(29.12.2023, 14:43)Humpa schrieb: Auch wenn der Inhalt eines Aufhebungsvertrags letztlich Verhandlungssache ist, orientiert man sich in der Regel an der Rechnung Beschäftigungsdauer in Monaten x Faktor. Bei fraglichen, betriebsbedingten Kündigungen wird häufig in Anlehnung an §1a KSchG Faktor 0,5 angesetzt. Wenn kein Kündigungsgrund besteht - und weder unterdurchschnittliche Leistung noch Meinungsverschiedenheiten mit dem Chef sind ein Kündigungsgrund - kann der Faktor auch deutlich höher ausfallen. Bei uns im Unternehmen wird regelmäßig mit einem Faktor von 1,2 gerechnet um die erwarteten Aufhebungskosten (Abfindung plus Freistellung) zu berechnen. Meist bleibt man da drunter, aber das verbucht die Personalabteilung dann als Verhandlungsgewinn.
Wenn Du keine Anschlussbeschäftigung hast, würde ich zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist mit sog. Turboklausel raten, mit der Du Dir für die Arbeitssuche Zeit kaufen kannst.
Richtig, nur dass die Beschäftigungsdauer in Jahren angeben wird.