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Antworten zu Thema: Anklageschrift - Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
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[quote="Drin" pid='188815' dateline='1656084433'] [quote='hjk9977' pid='188659' dateline='1655976297'] Hallo zusammen, ich sitze gerade an meiner ersten Anklageschrift und muss etwas zu den "Wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen" schreiben, worüber wir in der AG kaum etwas gelernt haben, da das in der Examensklausur wohl grds. ausgeschlossen wird. 1. Es gibt zu der Akte auch eine Beiakte, in der der Angeschuldigte eine ähnliche Tat begangen hat, die aber nach § 170 II eingestellt worden ist. Mein Ausbilder meinte nur, ich müsse das in den "WEE" erwähnen. Genügt es, wenn ich in den "WEE" zur Person angebe, dass es bereits ein Verfahren wegen eines ähnlich gelagerten Sachverhalts gab und dann auf Beiakte verweise oder muss ich da wirklich ausführlicher etwas zu sagen? 2. Wenn der Angeschuldigte von der Polizei zu Hause aufgesucht wird und nach einer Belehrung zunächst aussagt, dass er die Tat nicht begangen habe und sein Anwalt später sagt, der Angeschuldigte mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kann ich dann die Aussage dennoch in den "WEE" zur Sache erwähnen bzw. auch als Beweismittel angeben? Ich würde sagen nein und habe es auch nicht gemacht (evtl. auch wegen § 252 StPO). Ich wäre über jede Hilfe sehr dankbar! [/quote] "Der Angeklagte hat die Tat gegenüber den erstvernehmenden Beamten bestritten und im weiteren Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht." Als "Beweismittel" brauchst du die "Einlassung" aber nicht anzugeben, da die Verurteilung hierauf nicht zu stützen sein wird. [/quote]