Toggle navigation
Suche
Deine Referendarswelt
Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
RefNews - Das Blog zum Referendariat
Infoseiten zum Referendariat
Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen
oder
Registrieren
» Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort:
Passwort vergessen?
Merken
Antworten zu Thema: Anklageschrift - Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Benutzername:
Betreff:
Smilies:
Deine Nachricht:
[quote="Gast" pid='188758' dateline='1656015329'] [quote='hjk9977' pid='188659' dateline='1655976297'] 2. Wenn der Angeschuldigte von der Polizei zu Hause aufgesucht wird und nach einer Belehrung zunächst aussagt, dass er die Tat nicht begangen habe und sein Anwalt später sagt, der Angeschuldigte mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kann ich dann die Aussage dennoch in den "WEE" zur Sache erwähnen bzw. auch als Beweismittel angeben? Ich würde sagen nein und habe es auch nicht gemacht (evtl. auch wegen § 252 StPO). [/quote] Du kannst und solltest die Aussage mittelbar verwerten und die Zeugenvernehmung des vernehmenden Polizeibeamten als Beweismittel angeben. § 252 StPO steht dem nicht entgegen, weil es dort nur um Personen geht, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, aber nicht um den Beschuldigten selbst. [/quote]