07.04.2016, 22:46
Echt hart bisher. Hoffe es wird morgen besser.
07.04.2016, 22:49
(07.04.2016, 22:45)Gast schrieb:(07.04.2016, 22:40)Gast schrieb:(07.04.2016, 22:33)GastRP schrieb: Der Zeuge war aber auch zur anderen Vereinbarung benannt worden und kann ja für alle Tatsachen vernommen werden, unabhängig für was er geladen war. Da gibt es doch keine Einschränkungen. Meiner Meinung nach.
Du bist ja das Gericht von Anfang an und wenn Du ihn nicht zu dem Beweisthema lädst, obwohl es streitig ist, dann ist es nicht entscheidungserheblich und du brauchst ihn aus irgendeinem Grund nicht.
Jetzt müsste nur jemand wissen, wieso es nicht entscheidungserheblich war ;-). Hab bisher nichts dazu gelesen.
Ach ist klar, warum es nicht entscheidungserheblich war. Er war damit gem. 676 III präkludiert. Die Vereinbarung war vor der mündlichen Behandlung bei der ersten Vollstreckungsabwehrklage. War mein weiteres Argument.
07.04.2016, 22:50
(07.04.2016, 22:49)Gast schrieb:(07.04.2016, 22:45)Gast schrieb:(07.04.2016, 22:40)Gast schrieb: [quote='GastRP' pid='5038' dateline='1460061185']
Der Zeuge war aber auch zur anderen Vereinbarung benannt worden und kann ja für alle Tatsachen vernommen werden, unabhängig für was er geladen war. Da gibt es doch keine Einschränkungen. Meiner Meinung nach.
Du bist ja das Gericht von Anfang an und wenn Du ihn nicht zu dem Beweisthema lädst, obwohl es streitig ist, dann ist es nicht entscheidungserheblich und du brauchst ihn aus irgendeinem Grund nicht.
Ach ist klar, warum es nicht entscheidungserheblich war. Er war damit gem. 767 III präkludiert. Die Vereinbarung war vor der mündlichen Behandlung bei der ersten Vollstreckungsabwehrklage. War mein weiteres Argument.
07.04.2016, 23:00
(07.04.2016, 22:45)Gast schrieb:(07.04.2016, 22:40)Gast schrieb:(07.04.2016, 22:33)GastRP schrieb: Der Zeuge war aber auch zur anderen Vereinbarung benannt worden und kann ja für alle Tatsachen vernommen werden, unabhängig für was er geladen war. Da gibt es doch keine Einschränkungen. Meiner Meinung nach.
Du bist ja das Gericht von Anfang an und wenn Du ihn nicht zu dem Beweisthema lädst, obwohl es streitig ist, dann ist es nicht entscheidungserheblich und du brauchst ihn aus irgendeinem Grund nicht.
Jetzt müsste nur jemand wissen, wieso es nicht entscheidungserheblich war ;-). Hab bisher nichts dazu gelesen.
Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das LG Düsseldorf betreffend des Klageantrags zu 1. nicht zuständig war, das es den Titel (VU) nicht geschaffen hat. Insoweit hat das Gericht auch Ausführungen zu Beginn der mdl. Verhandlung gemacht, die nicht abgedruckt waren.
07.04.2016, 23:03
(07.04.2016, 23:00)Gast schrieb:(07.04.2016, 22:45)Gast schrieb:(07.04.2016, 22:40)Gast schrieb:(07.04.2016, 22:33)GastRP schrieb: Der Zeuge war aber auch zur anderen Vereinbarung benannt worden und kann ja für alle Tatsachen vernommen werden, unabhängig für was er geladen war. Da gibt es doch keine Einschränkungen. Meiner Meinung nach.
Du bist ja das Gericht von Anfang an und wenn Du ihn nicht zu dem Beweisthema lädst, obwohl es streitig ist, dann ist es nicht entscheidungserheblich und du brauchst ihn aus irgendeinem Grund nicht.
Jetzt müsste nur jemand wissen, wieso es nicht entscheidungserheblich war ;-). Hab bisher nichts dazu gelesen.
Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das LG Düsseldorf betreffend des Klageantrags zu 1. nicht zuständig war, das es den Titel (VU) nicht geschaffen hat. Insoweit hat das Gericht auch Ausführungen zu Beginn der mdl. Verhandlung gemacht, die nicht abgedruckt waren.
Nicht den VU als Titel meinte ich, sondern den Zuschlagsbeschluss. Dieses wurde nämlich vom AG Düsseldorf geschaffen und dieses ist dann als ausschließlich zuständiges Prozessgericht iRd der Klage nach 767 zuständig
07.04.2016, 23:23
(07.04.2016, 22:45)Gast schrieb:Nicht relevant, weil Klage hinsichtlich des Zuschlagsbeschlusses unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft.(07.04.2016, 22:40)Gast schrieb:(07.04.2016, 22:33)GastRP schrieb: Der Zeuge war aber auch zur anderen Vereinbarung benannt worden und kann ja für alle Tatsachen vernommen werden, unabhängig für was er geladen war. Da gibt es doch keine Einschränkungen. Meiner Meinung nach.
Du bist ja das Gericht von Anfang an und wenn Du ihn nicht zu dem Beweisthema lädst, obwohl es streitig ist, dann ist es nicht entscheidungserheblich und du brauchst ihn aus irgendeinem Grund nicht.
Jetzt müsste nur jemand wissen, wieso es nicht entscheidungserheblich war ;-). Hab bisher nichts dazu gelesen.
07.04.2016, 23:24
(07.04.2016, 22:40)Gast schrieb:(07.04.2016, 22:33)GastRP schrieb: Der Zeuge war aber auch zur anderen Vereinbarung benannt worden und kann ja für alle Tatsachen vernommen werden, unabhängig für was er geladen war. Da gibt es doch keine Einschränkungen. Meiner Meinung nach.
Du bist ja das Gericht von Anfang an und wenn Du ihn nicht zu dem Beweisthema lädst, obwohl es streitig ist, dann ist es nicht entscheidungserheblich und du brauchst ihn aus irgendeinem Grund nicht.
Richtig!
07.04.2016, 23:32
(07.04.2016, 22:39)Gast schrieb: Der Kläger hat ihn zum einen auch für den SV vom 07.05. benannt, zum anderen wurde er ja offenbar auch andere Sachen gefragt, sonst hätte er ja nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen müssen.
Der Erlass hat nur dann nach § 423 Gesamtwirkung, wenn sich das aus der Vereinbarung ergibt. Das gibt der Wortlaut schon nicht her und zudem kann man nicht davon ausgehen, dass die Beklagte auf alle Ansprüche aus ihrem Hausgrundstück gegen den Kläger verzichten will, zumal der ja immer noch im Haus wohnt...
Das Beweisthema bezog sich auf November. Nichts anderes.
Selbstverständlich konnte die Kammer eine Gesamtwirkung annehmen. Auslegen/Beweiswürdigung. Ureigene Aufgaben des Gerichts.
08.04.2016, 15:27
Oh Gott heute....
Geprüft hab ich bei Tennis nur 823, keine Haftung
Und bei Darlehen hab ich eine Vereinbarung geschrieben und kurz durchgeprüft aber war ja nix problematisch (?)
Dann hab ich eine Klagerwiederung zusammen mit der Verteidigungsanzeige geschrieben lol hätt ich mir sparen können war ne Panikreaktion. Und ich hab dem Kläger ein schlecht formuliertes Angebot geschickt...
Ihr so?
Geprüft hab ich bei Tennis nur 823, keine Haftung
Und bei Darlehen hab ich eine Vereinbarung geschrieben und kurz durchgeprüft aber war ja nix problematisch (?)
Dann hab ich eine Klagerwiederung zusammen mit der Verteidigungsanzeige geschrieben lol hätt ich mir sparen können war ne Panikreaktion. Und ich hab dem Kläger ein schlecht formuliertes Angebot geschickt...
Ihr so?
08.04.2016, 15:41
Kurzer Nachtrag noch zu gestern:
Es kann keine entgegenstehende Rechtskraft hinsichtlich des Antrages zu 2 vorliegen, da das Gericht darüber sonst keinen Beweis mehr erhoben hätte.
-----------
Zu heute:
Ebenfalls nur 823. Habe es im Ergebnis aber abgelehnt, da kein Verschulden. Hab viel ausm Palandt abgeschrieben. Das zugrundeliegende Urteil könnte das hier sein:
http://openjur.de/u/108209.html
Hier wird aber der eigene Doppelpartner verletzt. Naja sollte ja trotzdem vergleichbar sein.
Bzgl. der Rückzahlungsvereinbarung hab ich die Verjährung verlängert, den 266 abbedungen, ein Aufrechungsverbot vereinbart, als Zahlungsziel jeden dritten Werktag im Monat vereinbart und bzgl. der Klage nochmal darauf hingewiesen, dass der Kläger sich verpflichtet, nicht zu klagen, solange kein Verzug vorliegt.
Es kann keine entgegenstehende Rechtskraft hinsichtlich des Antrages zu 2 vorliegen, da das Gericht darüber sonst keinen Beweis mehr erhoben hätte.
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Zu heute:
Ebenfalls nur 823. Habe es im Ergebnis aber abgelehnt, da kein Verschulden. Hab viel ausm Palandt abgeschrieben. Das zugrundeliegende Urteil könnte das hier sein:
http://openjur.de/u/108209.html
Hier wird aber der eigene Doppelpartner verletzt. Naja sollte ja trotzdem vergleichbar sein.
Bzgl. der Rückzahlungsvereinbarung hab ich die Verjährung verlängert, den 266 abbedungen, ein Aufrechungsverbot vereinbart, als Zahlungsziel jeden dritten Werktag im Monat vereinbart und bzgl. der Klage nochmal darauf hingewiesen, dass der Kläger sich verpflichtet, nicht zu klagen, solange kein Verzug vorliegt.